Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine im Hochwasserabflussbereich liegende Brücke setzt rechtlich voraus, dass das Grundeigentum desjenigen, dem im Verfahren mit Blick auf § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung zukommt (vgl E 25. Juli 2002, 2001/07/0037), dadurch nicht verletzt wird (vgl. E 25. Juni 2001, 2000/07/0012).
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