Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L R in G, vertreten durch Dr. Michael Paul Parusel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024, Zl. W271 2282619 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2023, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung bzw. Verlängerung seines Berufspilotenscheins gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Unter einem fasste das Verwaltungsgericht den Beschluss, dass der Eventualantrag des Revisionswerbers auf Devolution als unzulässig zurückgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 21. März 2017 einen Antrag auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins CPLH 1 gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2017 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht, die daraufhin erhobene Revision habe der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (vgl. VwGH 13.6.2018, Ra 2018/03/0057). Der Bescheid sei daher in Rechtskraft erwachsen.
3 Am 6. September 2023 habe der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Wiederausstellung der Berufspilotenlizenz gestellt, wobei aus dem Kontext klar sei, dass damit der Pilotenschein CPLH 1 gemeint sei (wird beweiswürdigend näher ausgeführt). Eine maßgebliche Änderung der vom Revisionswerber im Erstverfahren vorgebrachten Verhältnisse werde nicht festgestellt. Mit Bescheid vom 8. November 2023 habe die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4 Der Revisionswerber verfüge aktuell über eine gültige CPL(H) Lizenz (Zuständigkeitsstaat: Slowakei).
5Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, Sache des Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. November 2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt sei. Dabei sei jener Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2017.
6 Habe der Beschwerdeführer seinen späteren Antrag auf Tatsachen gestützt, die bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag vorgelegen seien, fehle es schon aus diesem Grund an einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes, weswegen der spätere Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
7 Im vorliegenden Fall habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage zwischen den Anträgen der Jahre 2017 und 2023 geändert. Der Revisionswerber unterliege allenfalls dem Missverständnis, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2013, 2011/03/0085, besage, dass die Rechtslage in sämtlichen Belangen in das Jahr 2009 zurückzuversetzen und ihm daher der Pilotenschein auszustellen sei. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich jedoch lediglich, dass der damals aufgehobene Bescheid des zuständigen Bundesministers mit diesem war ein Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung eines Berufspilotenscheins abgewiesen worden zu Unrecht auf eine Bestrafung des Revisionswerbers (wegen luftfahrtrechtlicher Übertretungen im Jahr 2008) durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 16. Februar 2010 abgestellt habe, weil (mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, 2010/03/0036) diese Bestrafung aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden sei. Das vom Revisionswerber im gesamten Verfahren zentral bezogene hg. Erkenntnis 2011/03/0085 besage lediglich, dass der Rechtszustand so zu betrachten sei, als ob nie eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen der ihm vorgeworfenen Delikte (luftfahrtrechtliche Übertretungen im Jahr 2008) vorgelegen habe. Im Fall eines neuerlichen Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung der Pilotenlizenz dürfe ihm diese nicht wegen der damals vorgeworfenen Straftaten verweigert werden. Dieses Erkenntnis verhindere allerdings nicht, dass dem Revisionswerber die Pilotenlizenz aus anderen Gründen verweigert werde, etwa weil wie im vorliegenden Fall sich die Rechtslage danach geändert habe.
8 Die belangte Behörde habe schon in ihrem, den ersten Antrag abweisenden, Bescheid vom 31. Mai 2017 ausgeführt, dass nach der VO (EU) 1178/2011 Anhang I (Teil FCL) FCL.015 (c) niemand zu einem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß Teil FCL erteilte Lizenz innehaben dürfe. Der Revisionswerber verfüge allerdings schon über eine gültige slowakische CPL(H), die gemäß Teil FCL der VO (EU) 1178/2011 ausgestellt worden sei. Es dürfe dem Revisionswerber somit keine zweite Teil FCL Lizenz erteilt werden.
9 Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Devolution „zwecks Übergang der Entscheidungskompetenz von der [belangten Behörde] auf den hier zuständigen Bundesminister, betreffend den Antrag auf Erteilung der Fluglizenz“ komme nicht in Betracht und sei daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
10 Gegen dieses Erkenntnis erkennbar nicht auch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung des Devolutionsantrages richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, entschiedene Sache liege nicht vor, weil das „Verfahren aus den Jahren 2017/2018“ mit dem hg. Beschluss vom 13. Juni 2018, Ra 2018/03/0057, der eine „reine Formalentscheidung“ darstelle, abgeschlossen worden sei. Nur wenn dieses Verfahren mit einer „materiellen Entscheidung“ geendet hätte, könne ein neuerlicher Antrag präkludiert sein.
15 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:
16Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist lediglich die Frage, ob das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers zu Recht im Sinn des tragenden Verfahrensgrundsatzes der Rechtskraft, wie er sich aus § 68 Abs. 1 AVG ergibt, wegen entschiedener Sache zurückwies (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 22.11.2022, 2021/03/0324).
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden und nicht etwa nur ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesenwurde (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2021/18/0088, mwN, zu asylrechtlichen Folgeanträgen).
18 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung von der Revision unbestrittenen zu Grunde, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 21. März 2017 auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins CPLH 1 mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2017 (in der Sache; vgl. Rn. 8) abgewiesen wurde. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgerichtwie sich auch aus dem genannten hg. Beschluss vom 13. Juni 2018, Ra 2018/03/0057, ergibt mit Beschluss vom 28. März 2018 deswegen zurück, weil sie kein konkretes Beschwerdebegehren und keine konkreten Beschwerdegründe enthalte und somit trotz Verbesserungsauftrages die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG nicht erfüllt seien.
19Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, und VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, unter Hinweis auf VwGH 7.6.2000, 99/03/0422).
20Das Verwaltungsgericht hat daher als rechtskräftige Vergleichsentscheidung, hinsichtlich welcher das Vorliegen von entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG zu beurteilen war, zu Recht den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2017 herangezogen, und nicht den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018, mit welchem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gar wie es die Revision für richtig hielteden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2018, Ra 2018/03/0057, mit welchem die Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2024