W144 2319201-1/7Z
W144 2319200-1/7Z
W144 2319199-1/7Z
W144 2319196-1/7Z
W144 2319194-2/2E
W144 2319201-2/2E
W144 2319200-2/2E
W144 2319199-2/2E
W144 2319196-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsamen Beschwerden von 1. XXXX alias XXXX geb., 2. XXXX alias XXXX geb., 3. XXXX , geb., 4. XXXX geb., und 5. XXXX geb., alle StA. von Syrien, gegen
I. den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.03.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
II. den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 10.04.2026, GZ: XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2026 werden gem. § 33 Abs. 1 VwGVG bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
I.1. Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Mutter der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer (2.- bis 5.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die 1.-BF stellte am 25.03.2022 (!) beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (im Folgenden: GK) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen 2.- bis 5.-BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG.
Begründend führte die 1.-BF aus, dass sie die Ehegattin (und die 2.- bis 5.-BF die Kinder) des XXXX geb. (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), ebenfalls StA von Syrien, sei(en), dem im Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2016, Zl. XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
I.2. In der Folge übermittelte die ÖB - nach persönlicher Vorsprache der BF am 05.09.2022 beim GK – den Antrag und Sachverhalt am 30.09.2022 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
I.3. Mit Schreiben vom 23.01.2025 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme sowie eine entsprechende Mitteilung an das GK und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten (an die BF) aus dem Grund nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorlägen.
I.4. Aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wie das GK die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln mit Bescheid vom 28.01.2025 gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG ab. Dieser Bescheid wurde am 28.01.2025 rechtswirksam zugestellt.
Offensichtlich erkannte das Generalkonsulat im Nachhinein, dass die Stellungnahme des BFA nicht dem Parteiengehör unterzogen worden ist, sodass das GK mit Schreiben vom 31.01.2025 den BF (formlos) mitteilte, dass der übermittelte Bescheid „als gegenstandslos zu erachten“ sei, unter einem werde die Stellungnahme des BFA vom 23.01.2025 zwecks Parteiengehörs übermittelt.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2025 wurde daraufhin seitens der BF nicht erhoben. Der Bescheid erwuchs damit am 26.02.2025 in Rechtskraft!
Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 erstatteten die BF eine Stellungnahme zur vorgehaltenen Mitteilung des BFA.
Mit neuerlichem Bescheid vom 26.03.2025 wies das Generalkonsulat die Anträge der BF neuerlich aus dem Grunde, dass gegen die Bezugsperson einer Asylaberkennungsverfahren anhängig sei, ab.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes mit Schriftsatz vom 22.04.2025 fristgerecht gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 09.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.
I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026 (Parteiengehör) wurde den BF nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Bescheid des GK vom 26.03.2026 zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass das österreichische Generalkonsulat die gegenständlichen Anträge der BF bereits mit Bescheid vom 28.01.2025 rechtswirksam erledigt habe, und ihm daher keine funktionelle Zuständigkeit zur Erlassung einer weiteren Entscheidung zukomme. Unter Hinweis auf den Grundsatz ne bis in idem wurde dargelegt, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden dürfe und einer neuerlichen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstehe. Zudem wurde auf die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen verwiesen (vgl etwa VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244; VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).
1.7. Mit Stellungnahme vom 11.03.2026 brachten die BF im Wesentlichen vor, dass das GK mit E-Mail vom 31.01.2025 mitgeteilt habe, der Bescheid vom 28.01.2025 sei als gegenstandslos zu erachten. Das Konsulat habe übersehen, dass vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör gewährt worden sei. In derselben E-Mail seien zudem die Stellungnahme des BFA sowie die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Im Übrigen wiederholten die BF den bisherigen Verfahrensgang und führten ergänzend aus, dass nicht von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist gesprochen werden könne, zumal die Behörde den Bescheid per E-Mail selbst als gegenstandslos bezeichnet habe. Die Behörde habe den Verfahrensfehler erkannt und das Verfahren fortgesetzt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass das E-Mail vom 31.01.2025 Bescheidcharakter entfalte, da eine klar erkennbare Absicht der Behörde bestanden habe, den Bescheid vom 28.01.2025 aufzuheben.
1.8. Mit Schreiben vom 11.03.2026 stellten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 28.01.2025. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei gemäß § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses einzubringen. Im gegenständlichen Fall sei das Hindernis erst mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2026 am 26.02.2026 weggefallen, da darin erstmals die Auffassung vertreten worden sei, dass der Bescheid vom 28.01.2025 entgegen der behördlichen Mitteilung dennoch als rechtswirksam angesehen werde. Erst dadurch hätten die BF Kenntnis davon erlangt, dass nach Ansicht des Gerichts eine Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich dieses Bescheides in Betracht komme.
1.9. Mit Bescheid des GK vom 10.04.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde – offensichtlich in Verkennung sowohl des Sachverhalts als auch der Rechtslage – aus, der Bescheid vom 28.01.2025 sei „nach der ersatzlosen Behebung“ des Bescheides vom 26.03.2025 (Anmerkung: der Bescheid vom 26.03.2025 wurde noch nicht, sondern wird erst mit gegenständlicher Entscheidung behoben) „wieder wirksam geworden“ und mangels Anfechtung durch den bevollmächtigten Vertreter in Rechtskraft erwachsen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG lägen nicht vor.
2.0. Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholten im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Insbesondere wird festgestellt, dass das GK den Irrtum über die rechtliche Relevanz der Zustellung des 1. Bescheids vom 28.01.2025 bei den BF verursacht hat, indem es den BF ausdrücklich nahegelegt hat, diesem Bescheid keine Bedeutung beizumessen, da eine weitere Entscheidung ergehen werde.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des GK und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus dem mit den Höflichkeitsformeln „Wir danken für Ihr Verständnis“ und „Mit freundlichen Grüßen“ versehenen E-mail der GK vom 31.01.2025, wonach der vorangegangene Bescheid als gegenstandslos zu betrachten sei, sowie aus der Stellungnahme der BF.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Zu I. A) Ersatzlose Behebung des Bescheides des GK vom 26.03.206:
Das österreichische Generalkonsulat hat die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 AsylG mit Bescheid vom 28.01.2025 erledigt. Durch die rechtswirksame Erlassung dieses Bescheides ist dem Generalkonsulat in der Folge keine funktionelle Zuständigkeit mehr zur Erlassung einer weiteren Entscheidung zugekommen. Durch den Grundsatz ne bis in idem, kann über einen Antrag nur einmal abgesprochen werden.
[Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244).
Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Ro 2025/04/0018 vom 17.12.2025.]
Dem Einwand der BF, wonach es sich beim E-Mail der GK vom 31.01.2025, mit dem mitgeteilt wurde, dass der vorangegangene Bescheid „als gegenstandslos zu erachten“ sei, Bescheidqualität zukomme, kann nicht gefolgt werden, da diesem formlosen E-Mail wesentliche Bescheidmerkmale fehlen: So fehlt zunächst die Bezeichnung als „Bescheid“, ebenso fehlen Begründung und Rechtsmittelbelehrung, zudem spricht bereits die äußere Form, die nicht in Spruch und Begründung unterteilt ist, gegen das Vorliegen eines Bescheids, es liegt keine gehörige Fertigung vor und ist auch aus den Höflichkeitsformeln „Wir danken für ihr Verständnis“ und „Mit freundlichen Grüßen“ eindeutig ersichtlich, dass hier kein normativer, behördlicher Abspruch über die Behebung des Bescheids vom 28.01.2025 erfolgt, sondern eine bloß formlose Mitteilung vorliegt.
Der Bescheid des Generalkonsulats vom 26.03.2025 war daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Generalkonsulats ersatzlos zu beheben.
Zu II. A) Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid des GK vom 10.04.2026, sowie der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Der Bescheid vom 28.01.2025 wurde am selben Tag zugestellt. Die 4-wöchige Rechtsmittelfrist ist mit 25.02.2025 abgelaufen. Der Bescheid vom 28.01.2025 erwuchs somit am 26.02.2025 in Rechtskraft; die Beschwerdefrist wurde versäumt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026 (Parteiengehör), zugestellt den BA am 26.02.2026, wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Österreichische Generalkonsulats vom 26.03.2026 zu beheben sei, und die Beschwerdefrist bezogen auf den Bescheid des GK vom 28.01.2025 versäumt wurde.
Am 12.03.2026, somit innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG, stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des GK vom 28.01.2025.
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Das Österreichische Generalkonsulat wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2026 mit Bescheid vom 10.04.2026 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG am 07.05.2026 Beschwerde.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH vom 27.05.2014, 2013/11/0243; vom 25.02.2003, 2002/10/0223; vom 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Ra 2022/01/0202; vgl. VwGH vom 23.04.2015, 2012/07/0222).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135).
Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH vom 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit etwa VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).
Damit das Handeln eines Rechtsvertreters zurechenbar ist, muss eine Vollmacht vorliegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113-8).
Die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung wurden im Wesentlichen damit begründet, es liege ein Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der Zustellung und des rechtlichen Bestandes des Bescheides vom 28.01.2025 und der damit verbundenen Rechtsmittelfrist vor. Dieser Irrtum sei durch die ausdrückliche Mitteilung der Behörde veranlasst worden, wonach der übermittelte Bescheid „als gegenstandslos zu erachten“ sei. Diese Erklärung habe aus objektiver Sicht nur dahingehend verstanden werden können, dass die Behörde an dem Bescheid nicht festhalte und das Verfahren in den Stand vor dessen Erlassung zurückversetzt worden sei. In diesem Verständnis seien die Beschwerdeführer zudem dadurch bestärkt worden, dass das Ermittlungsverfahren in der Folge fortgesetzt und ihnen erstmals am 30.01.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Unter diesen Umständen habe für die Beschwerdeführer bzw. ihre Vertretung kein Anlass bestanden, gegen einen von der Behörde selbst ausdrücklich als gegenstandslos bezeichneten Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094; 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, jeweils mwN; VwGH 17.4.2023, Ra 2023/16/0016).
Soweit sich die Beschwerdeführer auf einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines behördlichen Schreibens berufen, kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn dieser Irrtum nach den Umständen des Einzelfalls entschuldbar war.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sehr wohl einem entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich des Fortbestandes der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 28.01.2025 unterlagen. Dieser Irrtum wurde offenkundig durch das Verhalten der belangten Behörde veranlasst und war kausal für das Unterbleiben einer fristgerechten Beschwerde. Mit Schreiben vom 31.01.2025 teilte das GK ausdrücklich mit, der Bescheid sei als gegenstandslos zu betrachten. In weiterer Folge setzte die Behörde das Ermittlungsverfahren fort und erließ einen neuen Bescheid, wodurch der Eindruck zusätzlich verstärkt wurde, dass dem Bescheid vom 28.01.2025 keine rechtliche Bedeutung mehr zukomme.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Die Unterstützung durch das Rote Kreuz stellt keine anwaltliche Vertretung dar und begründet daher keine mit einer rechtsanwaltlichen Vertretung vergleichbare rechtliche Fachkunde. An die rechtliche Beurteilung behördlicher Erklärungen durch eine solche Vertretung können folglich keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Unter diesen Umständen liegt nur ein sehr minderer Grad des Verschuldens vor, wenn die Vertretung der Beschwerdeführer davon ausgegangen sind, dass die belangte Behörde an dem Bescheid vom 28.01.2025 nicht mehr festhalte und daher keine Veranlassung bestehe, gegen diesen ein Rechtsmittel zu erheben. Das Vertrauen auf die ausdrückliche Mitteilung der Behörde sowie auf deren nachfolgendes Verhalten erscheint objektiv nachvollziehbar und kann den Beschwerdeführern jedenfalls nicht als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG erfüllt und es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert waren, an dem ihnen kein Verschulden bzw. nur ein sehr minderer Grad des Versehens trifft.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist abgewiesen worden waren, war daher zu beheben und war den Wiedereinsetzungsanträgen stattzugeben.
(Hinweis: Damit ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des GK vom 28.01.2025 nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.)
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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