§ 11 Abs. 4 Bgld. VergRSG sieht vor, dass die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, zu bestimmen ist, ohne hierfür eine Höchstdauer festzusetzen. Gemeinsam mit der Anordnung, dass die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken ist, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen, ist sichergestellt, dass für die Dauer des Bestehens der Möglichkeit der Beseitigung eines allfälligen Verstoßes ein effektiver Rechtsschutz besteht.