Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der V GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Mai 2016, Zl. RV/5200234/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem in der Verhandlung vom 27. April 2016 mündlich verkündeten und am 30. Mai 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom 28. Jänner 2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, abgesprochen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, datiert mit 21. Juli 2016, welche vom steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird darin vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei der Revisionswerberin am 9. Juni 2016 zugestellt worden. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision beginne erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu laufen. Die Erhebung der Revision erfolge daher rechtzeitig.
3 Das Bundesfinanzgericht legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor und merkte im Vorlagebericht an, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die außerordentliche Revision verspätet eingebracht worden sei. Das angefochtene Erkenntnis sei bereits am 8. Juni 2016 zur Abholung bereitgehalten worden. Die sechswöchige Revisionsfrist sei demnach am 20. Juli 2016 abgelaufen.
4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2016 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Aus dem vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakt gehe hervor, dass das angefochtene Erkenntnis am 8. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die am 21. Juli 2016 eingebrachte Revision erscheine daher als verspätet.
5 Dieser Aufforderung folgend, nahm die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. November 2016 zum Vorhalt Stellung und bestätigte das vom Verwaltungsgerichthof angeführte Hinterlegungsdatum sowie das Postaufgabedatum. Weiters führte die Revisionswerberin aus, ihrer Ansicht nach sei die Revision dennoch rechtzeitig erhoben worden, weil das Büro des Zustellvertreters am 8. Juni 2016 wegen Ortsabwesenheit aller Personen "verwaist iS von geschlossen" gewesen sei. Es liege ein Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) vor. Zur Bestätigung der Ortsabwesenheit legte die Revisionswerberin dem Schriftsatz entsprechende Nachweise bei und schilderte ausführlich, dass die Vertreterin (Prokuristin) des Zustellvertreters erst am 11. Juni 2016 von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei. Folglich hätte sie erst an diesem Tag und sohin nicht rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 ZustG von der Hinterlegung des Schriftstücks Kenntnis erlangen können. Zwar habe die Tochter der Prokuristin das Dokument am 9. Juni 2016 bei der Post abgeholt und an die Abgabestelle gebracht, doch verfüge diese über keine Postvollmacht. Die Zustellung gelte damit erst an dem auf die Rückkehr folgenden Tag als bewirkt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, wonach die Revision rechtzeitig erhoben worden sei, nicht:
7 Die Bestimmung des gemäß § 98 Abs. 1 BAO auch im Abgabenverfahren anzuwendenden § 17 Abs. 3 ZustG lautet:
"§ 17. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, und vom 25. April 2014, 2012/10/0060).
9 "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN).
10 Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und den hg. Beschluss vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN).
11 Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, 2001/03/0284, und vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027).
12 Dem Vorbringen der Revisionswerberin folgend ist die Prokuristin drei Tage nach Beginn der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt und es wäre sohin die Behebung - welche nicht erforderlich war, weil sich am Tag der Rückkehr das gegenständliche Dokument bereits an der Abgabestelle befunden hat -
drei Tage nach Beginn der Abholfrist möglich gewesen. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, ist daher nicht erkennbar.
13 Angesichts der Frist von sechs Wochen für die Erhebung der Revision, stand der Revisionswerberin bei einer Verkürzung von drei Tagen jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung. Dass der verbliebene Zeitraum angemessen und ausreichend war, bestätigt auch die Revision mit ihrem Vorbringen, dass die Revisionsschrift bereits am 20. Juli 2016 finalisiert und zur Post gegeben hätte werden können.
14 Im Ergebnis ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen. Die am 8. Juni 2016 beginnende Revisionsfrist endete am 20. Juli 2016.
Die am 21. Juli 2016 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.
Wien, am 22. Dezember 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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