Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, die die Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, darauf abzielten, die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der effektiven Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden könnten (vgl. EuGH 11.9.2014, C-19/13, Fastweb, Rn. 34, mit Verweis auf EuGH 24.6.2004, C-212/02, Kommission/Österreich, Rn. 20. In Rn. 23 des letztgenannten Urteils wird ausgeführt, dass angesichts der Anforderungen an die praktische Wirksamkeit der Richtlinie daraus folgt, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschlagsentscheidung den übergangenen Bietern bekannt gegeben wird, und dem Vertragsabschluss ein angemessener Zeitraum liegen muss, insbesondere damit bis zum Vertragsabschluss ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen gestellt werden kann.).
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