W257 2238487-2/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian POSCH, gegen den Bescheid des Leiters der Direktion 1 Einsatz Personalabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 05.07.2024, Zl. XXXX betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 169f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
1. Infolge Ihres Antrages vom 05.02.2015 wird Ihr Besoldungsdienstalter gemäß §169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit XXXX Tagen festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit dem 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der bekämpfte Bescheid hat folgenden Spruch:
“ 1. Infolge Ihres Antrages vom 05.02.2015 wird Ihr Besoldungsdienstalter gemäß §169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 8783,8334 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß §169f Abs. 6b GehG iVm § 13b GehG wird festgestellt, dass ihr Anspruch auf die für Ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist.”
Dagegen wurde mit Schreiben vom 30.07.2024 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters, weil die belangte Behörde die sogenannten „sonstigen Zeiten“ gemäß § 169g GehG lediglich zu 42,86 % berücksichtigt hat. Die bP macht geltend, dass diese Einschränkung unionsrechtswidrig sei und sein bereits anhängiges Verfahren durch die Gesetzesnovelle 2023 nicht verschlechtert werden dürfe. Die bP macht zudem geltend, gegenüber vergleichbaren Kollegen benachteiligt zu sein, da deren Verfahren noch vor Inkrafttreten der 2. Gesetzesnovelle am 08.07.2019 entschieden worden seien und sie dadurch eine günstigere Rechtsstellung erlangt hätten. Da er seinen Antrag bereits am 05.02.2015 eingebracht habe, vertritt er die Auffassung, dass auch auf seinen Fall die Rechtslage vor der am 08.07.2019 in Kraft getretenen Novelle anzuwenden sei. Daher beantragt er die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Festsetzung eines entsprechend höheren Besoldungsdienstalters, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde.
Mit Beschluss vom 20.01.2025 wurde das Verfahren ausgesetzt. Im Jänner 2026 wurde das Verfahren wieder fortgeführt. Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde auf die rezenten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025 hingewiesen und wurde die bP ersucht, die Zeiten bzw die Zuordnung der Zeiten (vgl Blg in der OZ 4, Reduzierung von 914 Tagen) zu kontrollieren und anher mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung erwünscht ist. Mit ho Schreiben vom 13.03.2026 wurde die erwähnte Beilage geändert (Vgl Blg in OZ 5; gleichbleibende Vordienstzeitenanrechnung). Mit Schreiben vom 16.03.2026 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, in welcher sie von ihrer Seite die vorgenommene Berechnung vorlegt (vgl. OZ 6, Verbesserung um 365 Tage). Mit Schreiben vom 19.03.2026 langte seitens der bP eine Stellungnahme ein (vgl. OZ 7). Darin wird argumentiert, dass die neue Rechtslage weiterhin eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, weil sie rückwirkend auf bereits laufende Verfahren angewendet wird. Unter Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird betont, dass Antragsteller keinen Einfluss auf die tatsächliche Dauer ihres Verfahrens haben. Daher müsse grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein und nicht die heutige Rechtslage. Die neue Regelung dürfte folglich nur für jene Anträge gelten, die erst nach ihrem Inkrafttreten eingebracht wurden. Zudem wird vorgebracht, dass mit der neuen Gesetzesnovelle es möglich sei, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Wenn nun die Behörde die Möglichkeit erhalte, im Nachhinein in Bescheide einzugreifen, führe dies zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien gegenseitig zugesandt. Mit Schreiben des BVwG an die bP vom 24.03.2026 wurde das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme zugesandt (OZ 8). Eine weitere Stellungnahme langte nicht ein.
Eine am 10.06.2026 anberaumte Verhandlung wurde wegen einer Vertagungsbitte durch der Rechtsvertreterin auf den 18.06.2026 vertagt. Einer weiteren Vertagungsbitte durch die Rechtsvertreterin kam das BVwG nicht nach.
Am 18.06.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen und das Erkenntnis mündlich verkündet. Am 01.07.2026 langte ein Antrag auf Ausstellung der schriftlichen Ausfertigung ein (OZ 15), welchem hiermit entsprochen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP wurde am XXXX geboren, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstverrichtung zugewiesen.
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat ( XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:
Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können, 1736 Tage (mit 42,86 % berücksichtigt: 744,0496 Tage); die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten 1613 Tage.
Die bP trat am 01.09.1995 in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert.
Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 15.02.1990.
Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 18.03.1989.
Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 8455,8334 Tage.
Die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.01.1989) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1990) beträgt 365 Tage. Das um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt XXXX Tage XXXX
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde, dem Schriftverkehr zwischen dem BVwG und der belangten Partei sowie der am 18.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung wurde die den Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 24.03.2026 übermittelte Beilage eingehend erörtert. Diese enthält einerseits eine übersichtliche Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, insbesondere der Zuordnung der einzelnen Zeiträume zu den „sonstigen Zeiten“ bzw. zur Vollanrechnung, und andererseits die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes.
Die bP erhob gegen die Zuordnung der einzelnen Zeiträume zu den „sonstigen Zeiten“ bzw. zur Vollanrechnung keine Einwendungen. Auf der Ebene des entscheidungswesentlichen Sachverhalts bestanden daher keine Unklarheiten.
Hinsichtlich des Wertes von 8455,8334 Tagen ist auszuführen, dass die Fassung des mündlich verkündeten Erkenntnisses einen offensichtlichen Schreibfehler enthält. Darin wurde irrtümlich der Wert 5535,8334 Tage festgelegt. Dies entspricht jedoch weder den tatsächlichen Feststellungen noch der der Entscheidung zugrunde gelegten Berechnung. Tatsächlich wurde der Berechnung durchgehend der Wert 8455,8334 Tage zugrunde gelegt (vgl. die korrekte Berechnung in der Beilage ./2 im Schriftsatz vom 24.03.2026 des BVwG an die Verfahrensparteien, die Berechnung im letzten Absatz der Feststellungen, die Verhandlungsschrift auf Seite 3 sowie den Bescheid auf Seite 4; in beiden Unterlagen ist der Wert 8455,8334 Tage ausgewiesen).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) I.:
Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[…]
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
[…]
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
[…]
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“
„Vergleichsstichtag
§ 169g.
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
[…]
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
[…]
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
4. die Zeit
[…]
d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
[…]“
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
[…]“
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes
Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Zeiten und Zeitspannen auszugehen.
Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 1736 Tage (oder 4 Jahre, 9 Monate und 1 Tag).
Gemäß § 113 Abs. 5 GehG in der gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 113 Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Abs. 5 leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
Damit ist für die bP nicht der 01.09.1995, sondern der Beginn als Zeitsoldat - der 02.04.1991 - für die Berechnung des Vergleichsstichtages maßgebend und eine Deckelung der “sonstigen Zeiten” auf drei Jahre und sechs Monate nicht anzuwenden.
Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von 744,0496 Tagen (1736 × 42,86% = 744,0496) voranzustellen.
Dem Tag der Anstellung als Zeitsoldat (02.04.1991) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von 1613 Tagen sowie die gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von 744,0496 Tagen, insgesamt somit 2357,0496 Tage, voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 18.03.1989.
Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher für den Vorrückungsstichtag vom 15.02.1990 als maßgeblicher Anfangstermin der 01.01.1990, da dieser gemäß der gesetzlichen Regelung auf den Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres vorverlegt wird. Für den Vergleichsstichtag am 18.03.1989 ist hingegen der 01.01.1989 als Anfangstermin heranzuziehen, da dieser nach der gesetzlichen Anordnung auf den Beginn des Kalenderjahres zurückzuverlegen ist.
Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 8455,8334 Tage.
Dieses Besoldungsdienstalter ist um 365 Tage zu erhöhen (8455,8334 + 365 Tage = 8820,8334 Tage).
Zu A) II.:
Der gegenständliche Antrag wurde am 05.02.2015 eingebracht.
Mit Spruchpunkt 2 wurde festgestellt, dass Bezüge für den Zeitraum ab dem 11.11.2011 nicht verjährt wären.
Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Nach § 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (§ 113 Abs. 16 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 ist gemäß § 175 Abs. 78 GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen.
Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 05.02.2015 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich, entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch der bP auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten gemäß § 7 Abs. 1 GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
Zu den Einwendungen der bP:
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde vorbringt, dass die gesetzliche Lage am Tag der Antragstellung zu gelten hat, ist auszuführen, dass eine generelle Rückwirkung auf den Tag des Antrages nicht vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen (vlg zB § 169g As. 2 GehG) getroffen hat (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0231).
Soweit die bP auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, verweist und die Auffassung vertritt, darin werde „klar festgehalten, dass Gesetzesänderungen in laufenden Verfahren nicht zur Anwendung kommen können, wenn dadurch der Beamte gegenüber bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren schlechter gestellt wird“ (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3), begehrt sie die Anwendung der Rechtslage zwischen dem Urteil des EuGH vom 20.04.2023 und der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 am 15.11.2023. Die mit BGBl. I Nr. 137/2023 eingeführte Rechtslage sei nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren unangewendet zu lassen.
Dieser Rechtsauffassung folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15, insbesondere Rz 24 ff, zur Anwendung des § 169f Abs. 9 GehG an. Danach ist die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß § 169f Abs. 1, 2 oder 3 GehG neu festgesetzt worden war, von Amts wegen unter Heranziehung des Vergleichsstichtages gemäß § 169g GehG in der geltenden Fassung neuerlich bescheidmäßig festzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass gerade eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten – abhängig davon, ob über ihre besoldungsrechtliche Stellung bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht – gegen Art. 20 GRC verstoßen würde. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 habe der Gesetzgeber vielmehr eine Neuberechnung der besoldungsrechtlichen Stellung sämtlicher “potenziell betroffener” Beamtinnen und Beamten vorgesehen, um eine weitestgehende Gleichbehandlung sicherzustellen.
Das Urteil C-650/21 bezog sich zudem auf die damalige Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr. 137/2023. Der österreichische Gesetzgeber hat gerade als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21 § 169f Abs. 9 geschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Neuregelung unionsrechtskonform ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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