Ra 2021/06/0231 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Selbst wenn eine Behörde oder ein VwG die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde oder das VwG (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Revisionswerberin günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0044, mwN). Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines VwG stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung.