Mit dem mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Regelungsregime ist zum einen die vom EuGH (EuGH 20.4.2023, C-650/21) als mit dem Unionsrecht unvereinbar erachtete Regelung über den "Pauschalabzug" entfallen. Zum anderen ist die ehemals in § 169g Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 enthaltene Regelung entfallen, wonach - soweit nicht Abweichendes vorgesehen war - bei der Voranstellung von Zeiten dann von entschiedener Sache (hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten) auszugehen war, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach den Bestimmungen gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmung zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt worden sind. § 169g Abs. 4 GehG wurde gegenüber § 169g Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 gänzlich neu gefasst und es kommt nach dem vorliegend maßgeblichen Regelungsregime zu einer gänzlichen Neubewertung sämtlicher Vordienstzeiten unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
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