Der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Neufestsetzung nach § 169f Abs. 9 GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die "besoldungsrechtliche Stellung" betroffen hat, kann nicht gefolgt werden. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses AB 2218 BlgNR 27. GP) ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der "potentiell Betroffenen" auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren "bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen" wurde, "rückwirkend neu eingestuft werden". Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang "unterschiedlich behandelt werden", je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte "bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht", gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge".
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