Rückverweise
Die Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 169f Abs. 9 GehG zwischen solchen Fällen, in denen mit der bereits ergangenen Entscheidung im Spruch auch förmlich über die "besoldungsrechtliche Stellung" entschieden worden ist, und solchen, in denen ein solcher Abspruch (lediglich) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorliegt, differenziert hätte, liefe darauf hinaus, die Gleichstellung von verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerten Fällen potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH (EuGH 20.4.2023, C-650/21) Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. Der Gesetzgeber hat jedoch die durch § 169f Abs. 9 GehG vorgesehene (neuerliche) Neufestsetzung nicht auf diese enger verstandene Fallgruppe beschränkt, sondern damit auch jene Beamten erfasst, für die vor Inkrafttreten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, "deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde". Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des § 169f Abs. 3 GehG an, wonach "in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben", eine Neufestsetzung "im Rahmen dieser Verfahren" erfolgt.