Die mit dem BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Regelungen des GehG führen nicht dazu, dass den Angehörigen der zuvor bevorzugten Gruppe ihre Vergünstigungen für die Vergangenheit entzogen würden (zur Unionsrechtswidrigkeit solcher Regelungen etwa EuGH 7.10.2019, C-171/18). Vielmehr kommt es durch die mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage dazu, dass (soweit solche Zeiten beim betreffenden Beamten vorhanden sind) sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten (ebenso wie allenfalls vorhandene zur Gänze voranzustellende Zeiten), die vor dem 18. Lebensjahr absolviert worden sind, bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zusätzlich berücksichtigt werden. Überdies ist für jene Fälle, in denen es aufgrund der mit BGBl. I Nr. 137/2023 neu eingeführten Vorgaben für die Anrechnung von Vordienstzeiten zu einer Verschlechterung des Besoldungsdienstalters gegenüber dem früheren (diskriminierenden) Regelungssystem kommt, vorgesehen, dass dem betreffenden Beamten ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug gebührt (§ 169f Abs. 10 GehG; zum Bestehen einer vergleichbaren "Schutzklausel" s. EuGH 14.3.2018, C-482/16).
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