Rückverweise
Nach der mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage sind sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % begrenzt und allenfalls - wenn der Beamte ab dem 1. Mai 1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist - auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate (für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten sind, vgl § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004). Diese Einschränkungen in Bezug auf Umfang und gegebenenfalls Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) gelten jedoch unterschiedslos unabhängig davon, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime - im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % - eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war.