BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag der XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2025 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, GZ L511 2307391–1/7E, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Erkenntnis vom 19.08.2025, GZ L511 2307391–1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.07.2024, Zahl: XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 7).
1.2. Am 13.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin ein.
Begründend führt die Antragstellerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, ihr sei heute – ein Datum ist weder angegeben noch der Antrag datiert – mitgeteilt worden, dass der dem Erkenntnis zugrundeliegende Bescheid keine rechtskonforme Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe enthalte, wodurch die Urschrift fehlerhaft, dauerhaft unsanierbar und nichtig sei; es sei daher kein ORF-Beitrag zu bezahlen (OZ 12).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Bescheid vom 30.07.2024, Zahl: XXXX , verpflichtete die ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] die Antragstellerin zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z2, §17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz in Höhe von EUR 45,90 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (OZ 1).
Mit Erkenntnis vom 19.08.2025, GZ L511 2307391–1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist (OZ 7).
Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Wege ihres damaligen rechtlichen Vertreters am 19.08.2025 zugestellt.
Eine Revision wurde nicht erhoben.
1.2. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 3.1.2. explizit fest:
„Zur vorliegenden schwer entzifferbaren Signatur des Genehmigenden des Bescheides ist festzuhalten, dass diese der üblichen Signatur des Genehmigenden entspricht (vgl. dazu OZ 4 sowie BVwG 21.05.2025, W131 2303377) und darüber hinaus ein Bescheid desselben Genehmigenden mit der gleichen Signatur auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025, E4624/2024, zugrunde lag. Es ist somit fallbezogen davon auszugehen, dass die Signatur als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd Rechtsprechung des VwGH deutbar ist (vgl. dazu etwa VwGH E 29.02.2024, Ra2022/18/0262 Rz24) und den Anforderungen der Judikatur an eine Genehmigung einer Erledigung iSd § 18 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125).“
1.3. Mit am 13.03.2026 beim BVwG eingelangten undatierten Schreiben stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.08.2025 abgeschlossenen Verfahrens L511 2307391-1 (OZ 12). Begründet wurde der Antrag wie folgt:
„Mir wurde heute mitgeteilt und bekannt, dass eine Paraphe KEINE rechtswirksame Fertigung eines Bescheides darstellen könne. Bei meinem Bescheid zum Verfahren L511 2307391-1/7E liegt eine Paraphe vor und sohin eine rechtsunwirksame Fertigung mit Paraphe vor. Des Weiteren wird ersucht die Feststellung seitens des BVwG zu treffen, dass 1.) Die Urschrift ist fehlerhaft und weist keinerlei rechtswirksame Fertigung auf, damit dauerhaft unsanierbar, sowie nichtig und daher keinerlei ORF-Beitrag zu bezahlen.“
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und den Gerichtsakt (OZ 2-12), woraus sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid OBS 30.07.2024 (OZ 1); Erkenntnis BVwG 19.08.2025, L511 2307391–1/7E (OZ 7); Antrag auf Wiederaufnahme (OZ 12)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Antragstellerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3.2. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin ist damit begründet, dass der dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Bescheid „eine rechtsunwirksame Fertigung mit Paraphe“ aufweise und damit mangels Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG kein Bescheid sei.
Mit diesem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag zielt die Antragstellerin darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren eine unrichtige Beurteilung hinsichtlich der Unterfertigung und somit Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG des Bescheides der OBS vorgenommen habe und es wird diesbezüglich die neuerliche Beurteilung angestrebt.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der ergangenen Entscheidung vom 19.08.2025, L511 2307391–1/7E, zum Ergebnis kam (siehe dazu die Feststellungen), dass keine Paraphe vorlag, sondern „die Signatur als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd Rechtsprechung des VwGH deutbar ist.“ Eine Revision wurde nicht erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob ein Schriftgebilde entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und daher als Unterschrift anzusehen ist oder ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, um eine einzelfallbezogene Frage handelt, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (VwGH 20.04.2017; Ra 2017/20/0095 mwN).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet aber keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (VwGH 07.01.2026, Ra 2024/11/0170 mwN) und ermöglicht darüber hinaus auch nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144 mwN).
Das Vorbringen der Antragstellerin zielt ausschließlich darauf ab, die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Schriftgebildes des Bescheidgenehmigers zu bekämpfen, weitere Wiederaufnahmegründe wurden nicht vorgebracht.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG sind daher nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (§ 32 VwVG, § 69 AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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