L511 2307391–1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte TODOR-KOSTIC, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.07.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 19.01.2024 nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des ORF-Beitrags bei der ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (AS 3-5).
1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.07.2024, Zahl: XXXX , verpflichtete die OBS die Beschwerdeführerin zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z2, §17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz in Höhe von EUR 45,90 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (AS 26-29).
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei volljährig, habe seit mindestens 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten Anschrift in Österreich und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet, welcher gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 31 Abs. 19 ORF-G in den Jahren 2024 bis 2026 monatlich EUR 15,30 betrage.
1.3. Mit Schreiben vom 13.08.2024 erhob die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin gegen den am 07.08.2024 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 32, 34-55).
Die Beschwerde richtet sich mit jeweils näherer Begründung zunächst gegen die Rechtmäßigkeit der in § 31 ORF-Gesetz festgesetzten Beitragshöhe. Zentral wird im Hinblick darauf, dass der ORF-Beitrag auch dann zu entrichten sei, wenn diesem kein Teilhabewunsch oder keine Teilhabemöglichkeit gegenüberstünden, die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt. Insbesondere verstoße die Betragsvorschreibung gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den Gleichheitsgrundsatz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Grundrecht auf Datenschutz und das Grundrecht auf Privatleben, sowie gegen das von der Verwaltung einzuhaltende Äquivalenzprinzip. Darüber hinaus stelle die Beitragspflicht einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot des Art. 107 AEUV dar.
2. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt ca. 6 Monate später am 11.02.2025 vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AS 1-55]).
2.1. Die OBS teilte auf Anfrage des BVwG zum Bescheiderstellungsprozess mit, dass es sich bei dem im Akt befindlichen Exemplar um eine eingescannte Kopie des an die Beschwerdeführerin gesandten Originals handelt. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Farbkopie des zugestellten Bescheides (OZ 3-5).
3. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 VfGG anhängig sei, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe, wobei es insbesondere um die Frage gehe, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Mit Kundmachung dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt am 18.03.2025 traten die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen ein, wonach (ua) die bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren bis auf unaufschiebbare Handlungen ex lege ausgesetzt waren (OZ 6).
Mit Erkenntnis vom 24.06.2024, E 4624/2024, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 07.07.2025, hat der Verfassungsgerichtshof zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und ORF-Gesetz nunmehr wie folgt entschieden:
„§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-Gesetz ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist. Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG. Die mit § 31 ORF-Gesetz und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. § 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz seit 04.08.2014 in Österreich an der Adresse XXXX (AS 9).
1.2. An dieser Adresse bestand für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht.
1.3. Der verfahrensgegenständliche ORF-Beitrag wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch eine andere an dieser Adresse hauptwohnsitzlich gemeldete Person entrichtet und es wurde auch kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrags für diese Adresse erteilt (AS 27, 35-36).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-55, OZ 2-6).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch die OBS im Verfahren entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).
3.1.2. Zur vorliegenden schwer entzifferbaren Signatur des Genehmigenden des Bescheides ist festzuhalten, dass diese der üblichen Signatur des Genehmigenden entspricht (vgl. dazu OZ 4 sowie BVwG 21.05.2025, W131 2303377) und darüber hinaus ein Bescheid desselben Genehmigenden mit der gleichen Signatur auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025, E4624/2024, zugrunde lag. Es ist somit fallbezogen davon auszugehen, dass die Signatur als „individueller Schriftzug“ mit charakteristischen Merkmalen iSd Rechtsprechung des VwGH deutbar ist (vgl. dazu etwa VwGH E 29.02.2024, Ra2022/18/0262 Rz24) und den Anforderungen der Judikatur an eine Genehmigung einer Erledigung iSd § 18 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 in der Höhe von EUR 45,90 vorgschrieben.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich (jeweils mit näherer Begründung) ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der in § 31 ORF-Gesetz festgesetzten Beitragshöhe sowie gegen die Verfassungs-und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden ORF-Beitrags-Gesetzes.
3.2. Zu den verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerde
3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.06.2024, E 4624/2024, mit den in der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt und festgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht – Anknüpfung an jede im Inland gelegene Adresse, an der eine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz hat, nur einmalige Entrichtung je Adresse auch bei mehreren Beitragsschuldnern – im privaten Bereich bestehen. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (VfGH E4624/2024 Rz48-58, 102).
Auch hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast auf die Beitragspflichtigen begegnen die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen. Ebensowenig kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung darauf an, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird (Äquivalenzprinzip) (VfGH E4624/2024 Rz48-52).
Ebenso sah der Verfassungsgerichtshof durch die Regelungen des § 13 bzw. § 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz bewirkt. Die gesetzlich verankerte Erhebung und Verarbeitung der Daten dient der Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung auch verhältnismäßig (VfGH E4624/2024 Rz84-95).
Der Verfassungsgerichtshof vermochte auch nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die in Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletzt. Weder wird diese in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird, noch wird der Einzelne in seinen durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstützt (VfGH E4624/2024 Rz96-101).
3.2.2. Zur geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit hat bereits der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Erkenntnis zum Südwestrundfunk (EuGH 13.12.2018, C-492/17) festgestellt, dass eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Kommission gemäß Art 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten wäre. Dementsprechend hat auch der Verfassungsgerichtshof im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 24.06.2024, E 4624/2024, ausgeführt, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, EuGH 13.12.2018, C-492/17 Südwestrundfunk, ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht ersichtlich ist (VfGH E4624/2024 Rz96-103).
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 20 und Art. 21 GRC als gegeben ansieht, weil es in einem Fall in dem eine Person sowohl Hauptwohnsitz als auch Betriebsstätte(n) in Österreich aufweist, zu einem Mehrfachbeitrag kommen kann, wohingegen im Ausland lebende Personen mit Betriebsstätte(n) in Österreich den ORF-Beitrag nur für die Betriebsstätte(n) entrichten müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Es vermag weder ein unionsrechtlicher Bezug noch eine (Inländer-)Diskriminierung erkannt werden, da die Beitragspflicht ungeachtet der Staatsangehörigkeit an den inländischen Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte anknüpft.
3.2.3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen zur Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Vorschreibung des ORF-Beitrags – zur Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitrags siehe nachstehend – als unberechtigt.
3.3. Zur Vorschreibung des ORF-Beitrags
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister [ZMR] eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten, wobei dieser wenn an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen sind nur einmal zu entrichten ist. Alle an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragenen volljährigen Personen sind Gesamtschuldner iSd § 6 BAO.
Gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Die volljährige Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich an der festgestellten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für diese Adresse wurde bis zur Bescheiderlassung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein ORF-Beitrag entrichtet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Etwaige Befreiungstatbestände wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ergeben sich auch keine aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgemeldet worden wäre, so dass die Vorschreibung des ORF-Beitrags gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu Recht erfolgte.
3.4. Zur vorgeschriebenen Höhe des ORF-Beitrags
3.4.1. § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-Gesetz festgelegte Verfahren. Gemäß § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz darf in den Jahren 2024 bis 2026 die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich EUR 15,30 Euro nicht übersteigen.
Zu den in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-Gesetz (in der bis 18.04.2025 gültigen und auch fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr.112/2023), getroffenen Sonderregelungen für die Festsetzung des monatlichen ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.06.2025, E4624/2024, festgehalten, dass kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG vorliegt und dass, gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 iVm Abs. 20 bis 22 ORF-G davon auszugehen ist, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum 2024 bis 2026 von Gesetzes wegen EUR 15,30 monatlich beträgt (VfGH E4624/2024 Rz59-76).
3.4.2. Fallbezogen liegt kein SEPA-Lastschriftmandat vor, so dass der ORF-Beitrag gemäß § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten ist. Die Vorschreibung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 45,90 (EUR 15,30 für 3 Monate) erfolgte somit zu Recht.
3.5. Zusammenfassend erfolgte die Vorschreibung des ORF-Beitrags sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zur Neufestsetzung der Entrichtungsfrist
Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra2016/05/0052 mwN).
Da fallbezogen die im bekämpften Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist zur Entrichtung des ORF-Beitrags von vier Wochen bereits abgelaufen ist, und sich aus dem Akt auch keine zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrags für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt, ist diese spruchgemäß neu festzusetzen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich zur Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 24.06.2024, E 4624/2024, dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Die angewendeten Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und ORF-Gesetzes sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 12.11.2020, Ra2020/16/0159 mwN. Auch das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision, siehe dazu etwa VwGH 22.10.2019, Ra2019/02/0022.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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