IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die von XXXX geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX geb. am XXXX wohnhaft in XXXX und XXXX geb. am XXXX wohnhaft in XXXX erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 20.01.2026, Zl. 204 Jv 2/25w-41 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag von XXXX geb. am XXXX , XXXX geb. am XXXX und XXXX geb. am XXXX auf Zugang zu Informationen im begehrten Ausmaß wird gemäß § 1 u. 11 IFG BGBl. I Nr.5/2024, idgF iVm. Art. 22 Abs. 2 B-VG zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine im Grundbuch der Republik Österreich an der Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX , eingetragene Eigentümergemeinschaft ersuchten mit einem an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Begehren vom 30.10.2025 um Übermittlung sämtlicher schriftlicher Unterlagen, schriftlicher Verträge und Dokumente sowie Akteneinsicht aus einem beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängigen Akt zur GZ. XXXX .
2. Mit Schreiben vom 11.11.2025 teilte die belangte Behörde mit einem an XXXX und XXXX gerichteten Schreiben mit, dass der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nur von Verwaltungsorganen begehrt werden könne. Als informationspflichtige Stellen in der Justiz würden lediglich die Organe der monokratischen Justizverwaltung in Frage kommen, während die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sei. Das gegenständliche Begehren würde sich auf Informationen der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit richten und sei somit der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weswegen dem Begehren nicht entsprochen werden könne. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch offen, einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen, womit die Rechtsschutzmöglichkeit zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.
3. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.11.2025, stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG. Neben den bereits im verfahrenseinleitenden Begehren vom 30.10.2025 erwähnten Unterlagen wurde die Herausgabe einer Urkunde aus einem Notariatsakt vom XXXX , der Zugang zu vermeintlich gefälschten Urkunden und zu einem Akt der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GZ. XXXX vom 14.05.2018 begehrt.
4. Mit Bescheid adressiert an XXXX und XXXX vom 20.01.2026 zur Zl. 204 Jv 2/25w-41 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend schriftliche Unterlagen, schriftliche Verträge, Dokumente sowie Akteneinsicht zu dem Verfahren betreffend XXXX gemäß § 11 Abs. 1 IFG iVm Art. 22a Abs. 2 B-VG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
Durch das verfahrenseinleitende Begehren sei die Übermittlung sämtlicher schriftlicher Unterlagen, schriftlicher Verträge und Dokumente sowie Akteneinsicht aus einem bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren zur GZ. XXXX angefordert worden. Wie bereits mit Schreiben vom 11.11.2025 ausgeführt, würde das Recht auf Informationszugang nach dem IFG lediglich gegenüber Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn bestehen. In der Justiz seien ausschließlich die Organe der Justizverwaltung als informationspflichtige Stellen zu verstehen. Daher sei dem gegenständlichen Begehren nicht zu entsprechen, da es unmissverständlich auf Informationen aus einem bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren gerichtet und somit dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei.
5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.02.2026, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und führten zusammengefasst aus:
Die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft XXXX , wie auch das Landesverwaltungsgericht XXXX würden die Herausgabe schriftlicher Unterlagen, schriftlicher Verträge und Dokumente sowie Akteneinsicht in Bezug auf die Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX , verwehren. Als grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft käme ihnen das Recht auf Parteiengehör in sämtlichen dieser Liegenschaft betreffenden Verfahren zu. Aus diesem Grund wird abermals der Zugang zu sämtlichen schriftlichen Unterlagen, schriftlichen Verträgen und Dokumenten sowie Akteneinsicht zu den Verfahren der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft XXXX , als auch beim Landesverwaltungsgericht XXXX , in Bezug auf die Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX , begehrt.
6. Einlangend mit 21.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Anfrage an die belangte Behörde vom 16.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Beantwortung nachfolgender Fragen:
Wurde die von den Informationswerbern gestellte IFG-Anfrage ursprünglich beim LVwG XXXX eingebracht und in weiterer Folge gemäß § 6 AVG an die StA Klagenfurt weitergeleitet?
Wurde der Akt des LVwG XXXX zur GZ. XXXX für das anhängige Ermittlungsverfahren zur GZ. XXXX von der StA Klagenfurt beigeschafft?
8. Mit Antwortschreiben am selben Tag teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das verfahrenseinleitende Begehren ursprünglich bei ihr eingebracht worden und der Akt zur GZ. XXXX für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur GZ. XXXX nicht beigeschafft worden sei. Im Übrigen sei in diesem Verfahren von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Am 30.10.2025 stellten XXXX , XXXX und XXXX den gegenständlichen Antrag auf Zugang zu sämtlichen schriftlichen Unterlagen, schriftlichen Verträgen und Dokumenten sowie Akteneinsicht aus einem beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängigen Akt zur GZ. XXXX bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX .
1.2. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von XXXX und XXXX postalisch bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingebracht und unterschrieben.
1.3. XXXX , XXXX und XXXX sind Geschwister.
1.4. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist ein von der Gerichtsbarkeit getrenntes Organ, das vor allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahrnimmt.
1.5. Nachdem der Zugang zu der begehrten Information mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 11.11.2025 nicht gewährt wurde, stellten XXXX , XXXX und XXXX am 20.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Informationsbegehren vom 30.10.2025 abgewiesen, wobei sich die Begründung darauf stützte, dass der Zugang zu Informationen aus einem bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mittlerweile eingestellten Ermittlungsverfahren zur GZ. XXXX nicht erteilt werden könne. Auf den vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX anhängigen Akt zur GZ. XXXX wurde nicht eingegangen. Bescheidadressaten sind XXXX und XXXX .
1.7. Die dagegen erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde von XXXX und XXXX unterfertigt, während XXXX ebenfalls als Beschwerdeführerin angeführt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen erfolgen aufgrund der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus einem beigelegten Notariatsakt der öffentlichen Notariatskanzlei XXXX , einer Einsicht in das Grundbuch der Republik Österreich vom 22.04.2026 und einer Anfrage an die belangte Behörde vom 16.04.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 82/2025 lauten wie folgt:
,,§ 8 Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
,,§ 10 Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.”
[…]
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
,,§ 36a Angehörige
1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Ehegatte,
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
6. der eingetragene Partner.
[…]
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 89/2024 lauten wie folgt:
„Artikel 22a.
(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
[…]
„Artikel 90a.
Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025 lauten wie folgt:
„§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“
[…]
„§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
[…]
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
„§ 8. Frist
(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“
[…]
„§ 11. Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
[…]
3.2 Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
3.2.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:
Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH, 23.05.2002, 2001/07/0133).
Nach § 8 AVG sind Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ iS dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (VwGH, 23.05.2002, 99/07/0026). Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt iVm dem Inhalt der zur Anwendung kommenden (Verwaltungs- [Rz 4]) Rechtsvorschriften konstituiert (VwGH, 23.05.2002, 2001/07/0133).
Da diese Frage auch eine Sachfrage ist, muss die Behörde zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt (VwGH, 21.03.2002, 2001/07/0169).
3.2.2. Zur Vertretungsbefugnis der Bescheidadressaten:
§ 10 Abs. 4 AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Behörde. Dies macht nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, der keine entsprechende Einschränkung enthält, sondern wird auch durch den systematischen Zusammenhang verdeutlicht, ist doch die Regelung des § 10 AVG über Vertreter Teil des 2. Abschnitts („Beteiligte und deren Vertreter“) der Allgemeinen Bestimmungen des I. Teils (VwGH, 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
In den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten (vgl. Abs. 1) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem im Abs. 4 umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, und andererseits das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Abs. 4 bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl. VwGH, 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
Die Beantwortung der Frage, ob in einer bestimmten Verfahrenskonstellation bei Agieren eines dem Personenkreis des § 10 Abs. 4 AVG zuzurechnenden Vertreters Zweifel über Bestand und Umfang der Vollmacht bestehen mussten oder nicht, kann nicht generell erfolgen, sondern erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den konkreten Einzelheiten des zu beurteilenden Falls und damit eine fallbezogene Würdigung der Gesamtumstände der jeweiligen Konstellation (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH, 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
3.2.3. Zum Informationsbegehren:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetzes haben Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zur erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Unter den Organen des Bundes in diesem Sinne (die also von der Auskunftspflicht des § 1 Abs. 1 leg. cit. erfasst sind) sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche (vgl. VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 11.12.2012, 2012/05/0199; 14.12.1995, 94/19/1174).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.3.1. Zur Parteistellung der Informationswerber:
Eingangs ist zu erwähnen, dass sämtliche unter 1.1. genannten Personen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben. Wie aus dem am 30.10.2025 bei der Post aufgebrachten Briefkuvert und aus dem Antrag selbst ersichtlich, wurde der verfahrenseinleitende Antrag zwar lediglich von XXXX und XXXX unterschrieben und eingebracht. Jedoch wurde das gegenständliche Begehren ebenso von ihrer Schwester XXXX gestellt, weshalb auch ihre Parteistellung zu prüfen war. Dabei ist es lediglich maßgeblich, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 01.01.2014, Rz 10).
§ 8 AVG verleiht allen Personen Parteistellung iSd AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses haben. Dabei ist die Parteistellung in einem konkreten Verfahren nicht nur anhand der Bestimmungen des AVG, sondern aufgrund der materiellen Vorschriften zu eruieren (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 01.01.2014, Rz 2 u. 4).
Verfahrensgegenständlich begehren die Beschwerdeführer mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.10.2025 Informationen, stützend auf das IFG. Diese begründet ein Jedermannsrecht auf Informationszugang, ohne eine Parteistellung in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren innehaben zu müssen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, IFG § 7, Stand 01.04.2024, Rz 10). Daher ist die Parteistellung von XXXX im gegenständlichen Verfahren schon deswegen unstrittig. Dazukommt, dass sowohl sie als auch ihre zwei Geschwister die Eigentümer an der Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX , sind, welche das gegenständliche Informationsbegehren gestellt haben.
3.3.2. Zur Vertretungsbefugnis der Bescheidadressaten:
Da das Begehren jedoch nur von XXXX und XXXX unterschrieben und eingebracht wurde, bleibt zu klären ob diese berechtigt sind ihre Schwester XXXX , im vorliegenden Verfahren rechtmäßig zu vertreten.
Wie bereits unter 3.2.2 ausgeführt, beschränkt sich die Möglichkeit, von einer ausdrücklichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 4 AVG abzusehen, nicht nur auf Verfahrenshandlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern ist auch auf an die Behörde gerichtete schriftliche Anbringen anwendbar. Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.10.2025 geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführer als Eigentümergemeinschaft an der Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX , das gegenständliche Informationsbegehren gestellt haben. Aus einem Grundbuchauszug vom 22.04.2026 ergibt sich, dass sie bereits seit dem XXXX , also bereits acht Jahre vor dem gegenständlichen Informationsbegehren, als Eigentümer der genannten Liegenschaft eingetragen waren. Außerdem bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in einem Näheverhältnis zueinander stehen, da sie Geschwister sind und somit gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m § 10 Abs. 4 AVG Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie und daher amtsbekannt sind. Dafür reicht die gemeinsame Abstammung, die sich aus dem im Verwaltungsakt beigefügten Schenkungsvertrag eindeutig ergibt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 36a, Stand 01.01.2014, Rz 3).
Zusammengefasst bestehen somit keine Zweifel daran, dass XXXX im gegenständlichen Verfahren Parteistellung hat und auch durch ihre Geschwister XXXX und XXXX rechtmäßig vertreten ist. Daher ist der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass er auch gegenüber XXXX auszustellen ist.
3.3.3. Staatsanwaltschaft Klagenfurt als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Obwohl die Staatsanwaltschaften nicht mit den richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit ausgestattet sind und sie im Übrigen weisungsgebunden sind, sind ihre Handlungen sowohl organisatorisch als auch funktionell unter die Staatsfunktion Gerichtsbarkeit einzuordnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass den Staatsanwaltschaften die Ermittlungs- und Anklagefunktion in gerichtlichen Strafverfahren zukommt (Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 90a B-VG, Stand 01.01.2021, Rz 1 u. 4).
Wie sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.10.2025 zweifelsfrei ergibt, stützte sich das Informationsbegehren ausschließlich auf die Übermittlung sämtlicher schriftlicher Unterlagen, schriftlicher Verträge und Dokumente sowie Akteneinsicht aus einem beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängigen Verfahren zur GZ. XXXX .
Dabei ist es unerheblich, wenn die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Bescheiderlassung vom 21.11.2025 weitere Informationen begehren, die im ursprünglich eingebrachten Antrag nicht genannt wurden. Dadurch, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung und somit die Eröffnung sämtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem IFG erst nach gänzlicher Verweigerung des erstmaligen Informationszuganges eröffnet sind, wird der Verfahrensgegenstand gegenständlich auf das Informationsbegehren aus dem Akt zur GZ. XXXX begrenzt (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 11, Stand 1.6.2025, Rz 3).
Folglich ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde für die Herausgabe der begehrten Informationen sachlich unzuständig ist. Der Akt GZ. XXXX befindet sich eindeutig im Wirkungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aus dem am 16.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben geht zudem hervor, dass die belangte Behörde den Akt zur GZ. XXXX zu keinem Zeitpunkt angeschafft hat und dieser somit niemals in ihren Wirkungsbereich gelangt ist (Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, IFG § 7, Stand 01.04.2024, Rz 10).
Somit hätte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.05.2025 gemäß § 1 u. 11 IFG wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen, da ein Akt der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zum Wirkungsbereich der Staatsanwaltschaften gehört. Im Übrigen zählen die Staatsanwaltschaften als Organe der Gerichtsbarkeit allgemein nicht zu den informationspflichtigen Stellen nach dem IFG, weswegen schon aufgrund dessen der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie dem verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren nicht entsprochen hat.
3.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
3.3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den Fragen , ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragen werden kann und ob die Staatsanwaltschaften im Rahmen der passiven Informationspflicht keine informationspflichtigen Organen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind, existierte keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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