W128 2294011-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX (bisher XXXX , geboren am XXXX (bisher XXXX ), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. 1367959801/231763457, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Syrien aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sein Leben in Gefahr.
2. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 12.10.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, „ XXXX “ zu heißen. Außerdem sei sein Geburtsdatum der XXXX .
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, ledig und kinderlos zu sein. Im Moment sei er arbeitslos. Für seine Reise bis nach Österreich habe der Beschwerdeführer EUR 6.000,00 bezahlt. Das Geld habe er von seinen Verwandten und insbesondere seinem Onkel erhalten. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre die Grundschule besucht und sei im März 2024 letztmalig ausgereist und in die Türkei gegangen. Nach sechs Monaten in der Türkei habe der Beschwerdeführer das Land verlassen, weil er rassistisch angefeindet worden sei. Außerdem seien in der Türkei lebende Syrer der Gefahr ausgesetzt, abgeschoben zu werden.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst. Einen Einberufungsbefehl habe er jedoch nicht erhalten. Außerdem habe er sich in Österreich ein wirtschaftlich besseres Leben erhofft.
4. In seiner am 03.05.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer noch einmal vor, im Blickfeld des syrischen Regimes zu sein, weswegen er sich vor einer Einberufung für den staatlichen Wehrdienst fürchte. Zudem verfüge das Regime in seiner Heimatregion über eine weitreichende Präsenz. Seine Abneigung gegen den syrischen Wehrdienst habe er bereits durch seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zum Ausdruck gebracht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Zusammengefasst geht die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine auf asylrelevanten Gründen basierende Verfolgung drohe. Primär habe er Syrien aufgrund der anhaltenden Kriegssituation verlassen, um dem Militärdienst bzw. dem in Syrien befindlichen Krieg zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, vorzubringen, warum ihm die Ableistung des Militärdienstes nicht möglich sei. Die bloße Ableistung des Militärdienstes stelle vor dem Hintergrund, dass nicht jeder einzelne Wehrpflichtige der syrischen Streitkräfte in Kampfhandlungen verwickelt sei, keinen Konnex zur GFK dar. Allgemein sei die Verweigerung des syrischen Militärdienstes nicht automatisch mit der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung gleichzusetzen. Sonstige gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgründe habe er nicht vorgebracht und habe die belangte Behörde auch nicht von Amts wegen feststellen können.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Syrien sowohl den Rekrutierungsversuchen durch die syrischen Streitkräfte als auch durch die kurdischen Milizen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer lehne den syrischen Bürgerkrieg aus Gewissensgründen und Überzeugung ab. Außerdem würden die kurdischen Milizen dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, sollte er sich weigern, sich der Selbstverteidigungspflicht anzuschließen. Insbesondere würden Minderjährige allgemein in das Visier der kurdischen Milizen geraten und rekrutiert werden. Die syrische Regierung sei auch nicht gewillt oder imstande, Minderjährige davor zu schützen.
7. Mit Schreiben vom 17.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
8. Mit Parteiengehör vom 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln, um darzulegen, aus welchen Gründen er – im Hinblick auf die sich verändernde Lage in Syrien – weiterhin eine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründe befürchtet.
9. In seiner Stellungnahme vom 30.04.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, von den kurdischen Milizen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf mehrere Entführungen minderjähriger Personen in seiner Heimatregion. Außerdem hätten Rekrutierungen von Minderjährigen auf Seiten der kurdischen Milizen zugenommen. Konkret würden Wehrpflichtige im Rahmen des Konfliktes um die Kontrolle des Nordens des Landes an der Front eingesetzt werden.
10. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 04.12.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass davon auszugehen sei, dass die kurdischen Milizen weiterhin Rekrutierungen durchführen würden. Davon sei insbesondere der Herkunftsort des Beschwerdeführers betroffen. Es sei zu einer Welle von Verhaftungen von arabischen Kämpfern mit dem Vorwurf des Desertierens gekommen. Wehrdienstverweigerer würden an Checkpoints aufgegriffen werden und direkt in Ausbildungszentren gebracht werden. Im Übrigen würden oppositionelle Handlungen oder die Äußerung abneigender Haltungen gegenüber den kurdischen Milizen derart schwerwiegend sein, dass sie einer Verfolgung gleichkämen. Es sei von Festnahmen gegenüber Personen berichtet worden, welche sich negativ gegen die kurdischen Milizen geäußert hätten, weswegen die kurdischen Milizen großangelegte Verhaftungskampagnen durchgeführt hätten.
11. Am 05.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde sowohl der im bisherigen Verfahren geführte Vorname „ XXXX “ auf „ XXXX “ als auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom XXXX auf den XXXX korrigiert.
12. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 02.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Vers. 13) vom 28.02.2026 in das Verfahren ein.
13. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde im Gouvernement Hasaka, in einem Dorf namens XXXX , geboren. An diesem Ort hat der Beschwerdeführer sein ganzes Leben über in Syrien verbracht. Seine Heimatstadt befindet sich unter der Kontrolle der kurdischen Milizen (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 13.04.2026).
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre die Grundschule und war in weiterer Folge als Automechaniker tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine gesamte Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder, lebt nach wie vor in seinem Heimatort XXXX . Der Beschwerdeführer verließ Syrien Anfang 2023. Die Ausreise erfolgte illegal. Am 05.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag in Österreich. Derzeit ist der Beschwerdeführer arbeitslos, möchte jedoch eine Ausbildung als Automechaniker in Österreich absolvieren.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort weder durch kurdische Milizen noch durch die syrische Übergangsregierung eine asylrelevante Verfolgung.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
1.3.1. Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vaku-um, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz je-doch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungs-erklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringen-der Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „ abspalterischen“ oder „ verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wen den Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 2 ff)
1.3.2. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025).
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehr-pflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 163 ff)
1.3.3. Rückkehrer aus dem Ausland
Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Ausreiseländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531).

Karte 3. UNHCR, Geplante Rückkehrorte nach Provinzen
Laut UNOCHA sind die Rückkehrmuster nach Syrien nach wie vor komplex und werden von individuellen Umständen, sozioökonomischem Druck in den Aufnahmeländern sowie der wahrgenommenen Verbesserung der Sicherheitslage oder des Zugangs zu Eigentum in den Herkunftsgebieten beeinflusst. Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, amtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. Rückkehrer sind vor allem in Aleppo, Idlib, Damaskus, im ländlichen Damaskus, in Homs, Raqqa und Dar’a zu beobachten, wobei auch eine beträchtliche Zahl nach Hama und Hasaka zurückkehrt.
Laut einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM), der auf im Juni erhobenen Daten basiert, nannten die Rückkehrer als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre oder entwicklungspolitische Unterstützung (52 %). Die Bewegungsfreiheit war im Allgemeinen uneingeschränkt, wobei 86 % der Gemeinden keine größeren Einschränkungen meldeten. Die meisten Schlüsselinformanten in Hasaka (96 %) und Raqqa (92 %) nannten jedoch Einschränkungen im Zusammenhang mit fehlenden Ausweispapieren, Sicherheitskontrollpunkten und der Angst vor der Wehrpflicht.
Auf Provinzebene wurden Aleppo, Damaskus, Dar’a, Hama, Quneitra, Tartus, Deir ez-Zor, Idlib und Sweida als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen Raqqa (2,5) und Hasaka (2,6) die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf. Keine Provinz erreichte einen Gesamtindexwert, der als „größtenteils förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte. Die Provinz Damaskus wurde als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr eingestuft und erzielte höhere Werte („größtenteils förderlich“) bei den Indikatoren Sicherheit, Wiederherstellung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie angemessener Lebensstandard, während die Bedingungen in Bezug auf den Zugang zu Lebensgrundlagen und den Zugang zu Dokumenten am niedrigsten bewertet wurden.
Am 1. Juli kündigte die libanesische Sicherheitsbehörde ein dreimonatiges Ausnahmeregelungsprogramm an, das bis zum 30. September gilt und die Rückkehr von Syrern und in Syrien lebenden Palästinensern erleichtern soll, die illegal in den Libanon eingereist sind oder ihre Aufenthaltsgenehmigung überschritten haben. Dieses Programm ermöglicht ihnen die Rückkehr nach Syrien über offizielle Grenzübergänge ohne Gebühren, Geldstrafen oder künftige Einreiseverbote für den Libanon. Gleichzeitig startete das UNHCR eine Informationskampagne, um syrische Flüchtlinge über die Rückkehrverfahren und die verfügbaren Unterstützungsangebote zu informieren. Im Rahmen des Rückkehrprogramms der Regierung wenden sich Syrer, die an einer Rückkehr interessiert sind, zunächst an das UNHCR, das sie befragt, um die Freiwilligkeit ihrer Rückkehr zu bestätigen. Nach der Bestätigung werden sie als Rückkehrer registriert, erhalten Rückführungsformulare und ihr Flüchtlingsstatus wird aufgehoben. Das UNHCR im Libanon informiert die libanesische Sicherheitsbehörde und das UNHCR in Syrien, um die Nachbetreuung und Unterstützung der Rückkehrer sicherzustellen. Fehlen den Rückkehrern die erforderlichen Dokumente, verweist das UNHCR sie an Partnerorganisationen, die ihnen Rechtsbeistand leisten. Libanesische Behörden warnen, dass Rückkehrer, deren Fälle abgeschlossen wurden und die illegal wieder in den Libanon einreisen, als irreguläre Migranten und nicht als Flüchtlinge behandelt werden. Teilnehmer am Rückführungsprogramm im Libanon erhalten vom UNHCR im Libanon eine Barzuwendung in Höhe von 100 US-Dollar pro Person und können Anspruch auf Wiedereingliederungsbeihilfen in Höhe von 400 US-Dollar pro Familie vom UNHCR in Syrien haben. Am 5. August berichtete das UNHCR, dass fast 72 000 Menschen Interesse an einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen des Regierungsprogramms bekundet hätten. Quellen berichteten über den Fall eines syrischen Mannes, der ein Wiederholungstäter war und Anfang Juli von Österreich nach Syrien abgeschoben wurde. Berichten zufolge ist er nach seiner Rückkehr nach Syrien verschwunden, und sein Verbleib ist weiterhin unbekannt. Der UN-Ausschuss für das Verschwindenlassen leitete eine Untersuchung zum Schicksal des syrischen Mannes ein.
(EUAA Syria Major Human Rights Report vom 01.10.2025, S. 42 ff)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Wohnorten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seinem Namen und seinem Geburtstag beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung angegebenen Informationen, bzw. den dort unter Beiziehung des Dolmetschers erörterten im Akt befindlichen syrischen Dokumenten (Auszug aus dem Familienbuch). Zweifel an deren Richtigkeit sind nicht hervorgekommen. Die politische Kontrolle seiner Heimatregion durch die syrische Übergangsregierung zeigt sich in der öffentlich einsehbaren syria.livemap (https://syria.liveuamap.com/).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement Al-Hassaka geboren wurde und dort bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien lebte, ergibt sich aus dem laufenden Verfahren und ist unstrittig. Aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren ergibt sich, dass er in Syrien sechs Jahre die Grundschule besuchte und dort als Automechaniker arbeitete. Ebenso ergeben sich hinsichtlich seiner letztmaligen illegalen Ausreise aus Syrien Anfang 2023 keine Widersprüche im laufenden Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.04.2024. Der Wohnort seiner Kernfamilie ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2025. Dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2023 gestellt hat, ergibt sich aus der Erstbefragung vom 06.09.2023.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Zunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes oder der illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 in Anbetracht des – sich aus den Länderinformationen zu Syrien unzweifelhaft ergebenden – Machtwechsels in Syrien jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen ist.
2.2.1. Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, bei einer Rückkehr nach Syrien den Militärdienst für die syrische Übergangsregierung ableisten zu müssen. Er sei nicht bereit, eine Waffe zu tragen und den Militärdienst abzuleisten. Sollte er sich weigern, sich dem Militärdienst der Übergangsregierung anzuschließen, drohe ihm eine langjährige Haftstrafe (VHS, S. 13–14). Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt geht jedoch eindeutig hervor, dass die syrische Übergangsregierung eine Generalamnestie für sämtliche Wehrpflichtige, die unter dem Assad-Regime ihren Militärdienst zu leisten gehabt hätten, erlassen hat. Lediglich für Spezialeinheiten besteht eine Wehrpflicht für kurze Zeiträume (vgl. 1.3.2). Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägige Spezialausbildung, um für einen Einsatz bei einer militärischen Spezialeinheit der syrischen Armee eingesetzt zu werden. Im Übrigen stützte sich der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auf eine Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung. Auch in seinen beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahmen vom 30.04.2025 und vom 04.12.2025 brachte er überwiegend vor, durch die kurdischen Milizen in Syrien verfolgt zu werden, weswegen es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Zudem brachte er in der mündlichen Verhandlung selbst vor, zu keinem Zeitpunkt in das Visier der syrischen Übergangsregierung geraten zu sein, und man könne auch nicht abschätzen, wie sie ihre Politik in Zukunft betreiben wird (VHS. 15–16).
2.2.2. Verfolgung durch die kurdischen Milizen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde für die kurdische Selbstverteidigungspflicht rekrutiert, ist aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, nie einen Einberufungsbefehl von den kurdischen Milizen erhalten zu haben (EV, S. 5). Zwar war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien erst 15 Jahre alt, jedoch wurde seine Familie während seines Aufenthaltes in Österreich, als er der Wehrpflicht bereits näher rückte, zu keinem Zeitpunkt von Vertretern der kurdischen Milizen kontaktiert. Sein Vorbringen, als Minderjähriger für den kurdischen Wehrdienst rekrutiert zu werden und deswegen willkürlichen Entführungen ausgesetzt zu sein, ist mit Erreichen des 18. Lebensjahres zum Entscheidungszeitpunkt hinfällig geworden.
Es ist zwar richtig, dass das minderjährige Alter des Beschwerdeführers in Bezug auf ein asylrelevantes Vorbringen zu beachten ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass dieses Vorbringen substantiiert und glaubhaft sein muss, um die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen. Diesen Anforderungen wurde das gegenständliche Vorbringen nicht gerecht. Wenn er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorbringt, Syrien aufgrund einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Milizen verlassen zu haben, ohne eine konkrete Verfolgungshandlung zu benennen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich im Visier der kurdischen Milizen steht (EV, S. 5). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines nunmehr erreichten 18. Lebensjahres für den kurdischen Wehrdienst gesucht wird, ist nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. In diesem Zusammenhang verwickelte sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche. Einerseits bringt der Beschwerdeführer vor, ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres in jedem Fall für den kurdischen Militärdienst gesucht zu werden, da zu diesem Zeitpunkt der Ortsvorsteher seines Heimatdorfes seine Familie darüber informieren würde. Jedoch ist es seiner Familie nach wie vor möglich, in ihrem Heimatdorf zu leben. Zudem wurde die Familie des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt durch den Ortsvorsteher seines Heimatdorfes oder von den kurdischen Milizen selbst kontaktiert. Sein Vorbringen, dass es im Rahmen eines Militärdienstes theoretisch zu einem Konflikt kommen kann, ist nicht ausreichend, um dahingehend einen Zusammenhang zu einem in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgrund herzustellen (VHS, 9 u. 14–16).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen die kurdischen Milizen innehat. Das Vorbringen, keine Waffe tragen zu wollen und nicht getötet zu werden, ist allein nicht ausreichend, um als politischer Oppositioneller eingestuft zu werden. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde keine Teilnahmen an oppositionellen Tätigkeiten von sich aus vorbrachte, gab er in der mündlichen Verhandlung dezidiert an, zu keinem Zeitpunkt die Aufmerksamkeit der kurdischen Behörden auf sich gelenkt zu haben. Er schilderte zwar einige Demonstrationsteilnahmen in XXXX , die jedoch ohne Konsequenzen für ihn und seine Familienangehörigen blieben. Zwar brachte er vor, dass diese Demonstrationen von den kurdischen Milizen gewaltsam niedergeschlagen wurden, jedoch konnte der Beschwerdeführer dies nicht präzisieren (VHS, 15–16). Somit ist die tatsächliche Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten gegen die kurdischen Machthaber als nicht glaubwürdig zu werten.
Letztendlich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich durch seine Ausreise ein wirtschaftlich besseres Leben und eine stabilere Sicherheit als in Syrien erhoffte (EV, S. 5). Ein Leben in Sicherheit wäre ihm bereits durch Niederlassung in einem von ihm nach seiner Ausreise aus Syrien bereisten Staat gewährleistet worden. Des Weiteren brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass der Familiennachzug ein zentraler Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz war (VHS, 14).
Seinen Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und der unzureichenden Lebensgrundlage wurde bereits durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen.
2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit
Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Insbesondere geht aus dem EUAA Syria Major Human Rights Report vom 01.10.2025 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt mehr als 11.000 Rückkehrer in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers verzeichnet wurden, weswegen auszugehen ist, dass für ihn die Rückkehr in seine Heimatregion ebenso möglich wäre.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Spruchpunkt I:
3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit b der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU gelten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).
3.1.3. Rekrutierung für den staatlichen Militärdienst
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass nicht schon allein aus dem - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen – Inhalt der herangezogenen Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden kann, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf vielmehr unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht (VwGH, 24.04.2024, Ra 2024/20/0141).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2015/18/0125).
Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284, Rz 13).
3.1.4. Verfolgung durch die kurdischen Milizen
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 12.05.2025, Ra 2025/20/0152).
Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Nach der dargestellten Rechtsprechung ist es des Weiteren entscheidend, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des BVwG) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH, 27.05.2024, Ra 2023/18/0495, mwN).
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung hingegen nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0406, mwN).
Dem Schutz vor Gefahren, die dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN).
3.1.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der volatilen und sich ständig ändernden Gesamtsituation verlassen. Daraus haben sich jedoch keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ableiten lassen.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).
Dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge sind in Syrien keine Zwangsrekrutierungen, sondern eine gänzliche Umstrukturierung des syrischen Heeres in eine Freiwilligenarmee durch die aktuelle Übergangsregierung geplant. Somit wäre der Beschwerdeführer keiner Zwangsrekrutierung für einen bewaffneten Konflikt ausgesetzt, deren Weigerung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zur Folge hätte. Bei der zukünftigen „Nationalen Armee“ handelt es sich um ein Heer, welches nicht an Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord beteiligt sein wird.
Bei dem Vorbringen, bei einer Rückkehr nach Syrien durch die kurdischen Milizen verfolgt zu werden, verwickelte sich der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren hindurch in mehrere Widersprüche. So konnte er weder eine konkrete Verfolgungshandlung, die einen Konnex zu einem in der GFK genannten Grund aufweist, glaubhaft machen noch konnte er darlegen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung durch die kurdischen Milizen im Entscheidungszeitpunkt droht. Weder konnte er seine persönliche Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten gegen die kurdischen Milizen glaubhaft machen, noch wurde seine nach wie vor in Syrien lebende Familie von Seiten der Kurden kontaktiert, um den Beschwerdeführer für die Selbstverteidigungspflicht zu gewinnen bzw. zu verpflichten.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. L Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen durch das syrische Regime oder durch andere Gruppen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
3.2. Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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