Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.02.2026 einen als “Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Säumnisbeschwerde wurde hg. zu W262 2336420-1 protokolliert und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.
2. Zu der hg. zu W262 2336421-1 protokollierten Maßnahmenbeschwerde führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er seit 07.04.2016 ununterbrochen in Österreich lebe, 37 Monate berufstätig und SVS pflichtversichert gewesen sei. Die SVS teilte ihm mit Schreiben vom 17.10.2025 mit, dass aufgrund eingelangter Unterlagen festgestellt worden sei, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühre. Bis zum Abschluss der für die endgültige Feststellung des Anspruchs erforderlichen Erhebungen werde daher die Ausgleichszulage ab 01.10.2025 vorläufig eingestellt. Nach Abschluss der Erhebungen werde er einen Bescheid erhalten.
In der Folge teilte der Beschwerdeführer der SVS mit Schreiben vom 17.11.2025 mit, dass es sich bei der Einstellung um eine “vorgezogene Maßnahme” handle und beantragte “gemäß “§ 50 AVG/§ 76 StPO Akteneinsicht in das Verfahren”. Diese wurde ihm nach eigenen Angaben verweigert. Bis dato sei kein Bescheid erlassen und keine Zahlung geleistet worden.
Abschließend beantragte er u.a. “die Feststellung, dass die ‘Verständigung’ vom 17./18.10.2025 eine rechtswidrige vorgezogene Maßnahme darstellt” und “die Feststellung, dass die SVS verpflichtet gewesen wäre, keine faktische Einstellung vorzunehmen, solange kein Bescheid erlassen wurde (Maßnahmenunterlassungsbeschwerde)” sowie eine “Maßnahmenunterlassung durch Verweigerung der Akteneinsicht”.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bezug der Ausgleichszulage wurde mit 01.10.2025 seitens der SVS eingestellt; dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2025 mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer brachte am 20.02.2026 einen als “Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Säumnisbeschwerde wurde hg. zu W262 2336420-1 protokolliert und der SVS mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.
Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Einstellung der Ausgleichszulage ab 01.10.2025 und die Verweigerung der Akteneinsicht durch die SVS.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung der Ausgleichszulage vor Erlassung eines Bescheides und eine verweigerte Akteneinsicht.
Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069).
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als “Zwangsgewalt”, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von “Befehlsgewalt” gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2016/18/0008).
Eine Maßnahmenbeschwerde ist jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs. 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032).
Bei den vorliegenden Verwaltungsakten handelt es sich um keine “Maßnahmen” im Sinne der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Bei dem in Beschwerde gezogenen Verhalten handelt es sich weder um die Erteilung eines Befehls noch um die Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen den Beschwerdeführer; es wurde weder physische noch psychische Gewalt angewendet.
Das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren ist in § 17 Abs. 4 AVG geregelt. Daraus ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085).
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (vgl. VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687). Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen sohin nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes, weshalb das, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Beschwerde sein kann (vgl. VwGH 02.05.2024, Ra 2022/12/0028 ua. mwH).
In diesem Sinne kann sowohl die Einstellung der Ausgleichszulage, als auch eine verweigerte Akteneinsicht mit einem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid angefochten werden.
Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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