JudikaturVwGH

Ra 2018/17/0100 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2018

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). Wie der VwGH anlässlich dieser Maßnahmenbeschwerde im Erkenntnis vom 22. November 2017 ausgeführt hat, deckt in einem solchen Fall der in der Folge über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid auch die vorläufige Beschlagnahme des Geldes (vgl. erneut VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, Rn. 17). Aus diesem Grund war aber ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides die selbstständige Bekämpfung der vorläufigen Beschlagnahme durch Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde unzulässig (vgl. erneut VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, Rn. 18). Die dennoch erhobene Maßnahmenbeschwerde wäre daher - vom zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständigen BFG - zurückzuweisen gewesen. Indem das BFG über die Maßnahmenbeschwerde jedoch inhaltlich entschieden hat, anstatt sie zurückzuweisen, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Es hat daher das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023).

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