Schon die Zusammenfassung der einschlägigen Bestimmungen des Wr LeichengbestattungsG 1970 sowie des Wr LeichenbestattungsG 2004 zeigt, dass keine Rede davon sein kann, dass der Gesetzgeber die Bestattung von Leichen in einer Privatbegräbnisstätte nicht für realistisch gehalten hätte. Schon in der Legaldefinition der Privatbegräbnisstätte in § 20 Abs. 3 Wr LeichenbestattungsG 2004 ist explizit von der Bestattung von Leichen die Rede, das Wr LeichenbestattungsG 2004 enthält weiters in § 20 Abs. 6 eine Sonderbestimmung über Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, und schließlich spricht § 25 Abs. 1 Z. 2 Wr LeichenbestattungsG 2004 ausdrücklich von der Pflicht zur Anzeige, wann immer die Bestattung einer Leiche in einer Privatbegräbnisstätte beabsichtigt ist. Dass in den Gesetzesmaterialien zum Wr LeichenbestattungsG 2004 unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis ausgeführt wird, dass in Wien "grundsätzlich" nur Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestattet werde, rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe nicht ernsthaft mit der Möglichkeit von Leichenbestattungen in Privatbegräbnisstätten gerechnet. Auch der erst durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2013 eingeführte § 24a Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004, wonach eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden darf, zeigt, dass die Bestattung von Leichen in Privatbegräbnisstätten keineswegs als bloß theoretische Möglichkeit angesehen wird.