In den Vorschriften des Wr LeichenbestattungsG 2004 ist weder ein Rechtsanspruch der Nachbarn iSd. § 8 AVG vorgesehen, noch ist - anders als bei der Errichtung von Krematorien (vgl. § 24 Abs. 4 Wr LeichenbestattungsG 2004) - vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Revision übersieht, dass als Ausprägung des Kumulationsprinzips die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte ohnehin ein von der Wr BauO erfasstes Vorhaben darstellt (vgl. § 60 Abs. 1 leg. cit. und schon das E vom 7. Juni 1979, 2705/78), die ihrerseits subjektivöffentliche Rechte von Nachbarn umschreibt. Berücksichtigt man zudem, dass gemäß § 24a Abs. 1 WrLeichenbestattungsG 2004 eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Gruft errichtet werden darf, gibt es keinen Anlass, § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, als eine Bestimmung zu qualifizieren, die den Nachbarn ein rechtliches Interesses iSd. § 8 AVG zumisst.