IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein libanesischer Staatsangehörige, stellte am 26.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer seitens eines Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: „BFA“), Zl. XXXX , vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (kurz: „BVwG“), GZ. XXXX , vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
5. Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen versuchten Mordes nach § 75 StGB die U-Haft verhängt.
6. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 01.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie in eventu die Verhängung der Schubhaft nach der Haftentlassung mitgeteilt und ihm in diesem Zuge auch aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit gewährt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
7. Am 19.06.2023 langte seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, im Jahr XXXX nach Österreich eingereist zu sein und seine Heimat aufgrund persönlicher Verfolgung (Blutrache) verlasen zu haben. Der Beschwerdeführer strebt einen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an [Aktenseite (AS 77 ff)].
8. Die Staatsanwaltschaft XXXX benachrichtigte mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , von der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens wegen §§ 125, 126 (1) Z StGB, § 83 (2); § 107 (1) StGB.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Strafhaft übernommen.
10. Einer gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , nicht Folge gegeben.
11. Die Staatsanwaltschaft XXXX benachrichtigte mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , sowie vom XXXX , GZ. XXXX , von der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens.
12. Mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, §§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGB.
13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, §§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
14. Mit Schreiben vom 06.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens für eine etwaige Stellungnahme gewährt.
15. Am 29.11.2024 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer strebt einen weiteren Aufenthalt an, da in seiner Heimat Krieg ist. In Österreich hat er keine Familienangehörigen.
16. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libanon zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
17. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom XXXX innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
18. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.
19. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des BF steht nicht eindeutig fest.
Der BF ist libanesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Der BF spricht die Sprache Arabisch als Muttersprache.
Der BF wurde im Libanon geboren und wuchs die ersten XXXX seines Lebens in XXXX , einem Vorort von XXXX , auf, bevor er mit seinen Eltern nach XXXX verzog, wo sich die Familie vier Jahre lang aufhielt. Die letzten XXXX vor seiner Ausreise verbrachte der BF in XXXX , ebenfalls einem Vorort von XXXX . Der BF besuchte im Libanon zunächst die Grundschule, anschließend war er seit seinem zwölften Lebensjahr als XXXX erwerbstätig und produzierte nebenbei XXXX .
Der BF ist ledig und niemanden sorgepflichtig.
Die Eltern des BF halten sich nach wie vor im Libanon auf. Der BF verfügt über einen Bruder, dessen Aufenthalt im unbekannt ist.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste im XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.01.2021 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Österreich.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er führt auch keine Beziehung in Österreich. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es nicht. Tanten des BF leben in XXXX .
Der BF nahm seit seiner Einreise nach Österreich in XXXX (gemeldet von XXXX - XXXX ) und XXXX (gemeldet von XXXX - XXXX ) ordentlich Unterkunft.
Der BF bezog von XXXX bis XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde dem BF von XXXX bis XXXX eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden erteilt. Der BF ging im Zeitraum von XXXX - XXXX beim Arbeitgeber XXXX , vom XXXX - XXXX beim Arbeitgeber XXXX und vom XXXX - XXXX beim Arbeitgeber XXXX geringfügigen Beschäftigungen nach.
Der BF hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Jahren verurteilt.
Der BF hat am XXXX in XXXX versucht, XXXX vorsätzlich zu töten, indem er XXXX .
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, §§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Der BF hat am XXXX fremde Sachen beschädigt, wobei er einen EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Schaden von EUR 37,00 herbeiführte, indem er die Sperrstange, welche dazu diente, das Fenster nicht gänzlich öffnen zu können, herausriss und dabei das Mauerwerk beschädigte sowie die Zellentür im Bereich der Speiseklappe zerkratzte. Der BF hat auch am XXXX vor mehreren Personen der uniformierten Justizwachbeamten XXXX im Stiegenaufgang zum Sparzierhof durch die Äußerung „Scheiß Abteilungskommandant“, „Scheiß Stockchef, geh zurück in die Wäscherei“, „Ich ficke deine Mutter“ und „Ich scheiße auf alle Christen“ beschimpft.
Seit dem XXXX befindet sich der BF in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX . Die Termine zur allfälligen bedingten Haftentlassung sind XXXX sowie XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Personenstand, Sprachkenntnisse, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden und nachvollziehbaren Ausführungen im gegenständlichen Verfahren sowie einer Einsichtnahme in das rechtskräftige Verfahren zu XXXX .
Zur Identität des BF ist anzumerken, dass dieser weder im vorangegangenen Verfahren zu XXXX noch im gegenständlichen Verfahren unbedenkliche nationale Identitätsdokumente in Vorlage brachte, sodass keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF getroffen werden konnte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen unwiderlegten Angaben im Rahmen eingebrachten Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX . Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er sich bester Gesundheit erfreue (AS 233). Im Verfahren wurden auch keine Dokumente vorgelegt, die auf eine derzeitige medizinische Behandlung oder eine schwerwiegende Erkrankung des BF hindeuten würden. Folglich ist auch davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des BF nicht derart ist, dass eine regelmäßige medizinische oder medikamentöse Behandlung von Nöten ist. Aus dem Gesundheitszustand des BF und seinem jungen Alter ergibt sich auch seine Arbeitsfähigkeit, zumal der BF bereits in seinem Herkunftsland erwerbstätig sein konnte. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der BF im Verfahren vor dem BFA auch ausführte, bei XXXX in XXXX sowie bei der „ XXXX “ in XXXX erwerbstätig zu sein. Hinweise darauf, dass der BF in seiner Heimat keiner Arbeit nachgehen könnte, ergaben sich im Verfahren nicht.
Die Einreise bzw. Aufenthaltsdauer des BF sowie die Asylantragstellung in Österreich sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine Beziehung in Österreich hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Ausführungen der beiden Stellungnahmen.
Die Feststellungen zu den gemeldeten Wohnsitzen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Ausführungen und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Der ehemalige Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber fußt auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellungen zu den ehemaligen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers beruhen auf einem Auszug aus dem Aj-Web und den damit in Einklang zu bringen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den fehlenden Anknüpfungspunkten in Österreich, nicht bestehenden Deutschkenntnissen und der fehlenden Mitgliedschaft in Vereinen sind zum einen den unwiderlegten Angaben des BF und zum anderen dem Umstand, dass der BF im Rahmen der beiden eingebrachten Stellungnahme keine Angaben hinsichtlich integrationsverfestigender Schritte vorbrachte.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer aktuellen Anfrage im Strafregister und den im Akt befindlichen Urteilen (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX ; Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX ).
Die Feststellungen zum Haftaufenthalt des BF sowie die Termine zur möglichen bedingten Haftentlassung sind der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Art. 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
3.1.1. Der BF hat keine Verwandten oder eine Beziehung in Österreich. Tanten des BF leben in XXXX .
Der BF reiste im XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX seinen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Österreich.
Seit dem XXXX befindet sich der BF in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX . Die Termine zur allfälligen bedingten Haftentlassung sind XXXX sowie XXXX .
Der BF bezog von XXXX bis XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde dem BF von XXXX bis XXXX eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden erteilt. Der BF ging im Zeitraum von XXXX - XXXX beim Arbeitgeber XXXX , vom XXXX - XXXX beim Arbeitgeber XXXX und vom XXXX - XXXX beim Arbeitgeber XXXX geringfügigen Beschäftigungen nach.
Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, §§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
3.1.2. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
3.1.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 10. November 2022, Ra 2022/21/0113, aus, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich (vgl. zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des § 70 Abs. 3 iVm Abs. 1 zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).
Nach der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gegenständlichen Rechtssache das Fortbestehen der aktuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit am Ende des Vollzuges der erst seit dem XXXX in Vollzug befindlichen 12-jährigen Haftstrafe aufgrund des versuchten Mordes (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX ) schwerlich absehbar. Zwar kann bei der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftat – einem Kapitalverbrechen – auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durchaus indiziert sein (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe – selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung – zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Bei dieser Beurteilung kommt es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftat des versuchten Mordes an und sind auch die Strafbemessungsgründe miteinzubeziehen. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Beschwerdeführers während der langen Strafhaft einzubeziehen und ist bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch eine weitere Straftat während dem Vollzug beging und er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wegen § 125 StGB, §§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde.
3.1.3.1. Ausgehend von diesen Beurteilungskriterien ist in der vorliegenden Konstellation die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers bzw. die von ihm ausgehende Gefahr vor dem Hintergrund des noch jahrelang andauernden Strafvollzuges nicht prognostizierbar. Da entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zudem nicht ausgeschlossen ist, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe, auch bei einer allfälligen früheren bedingten Entlassung, zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, kann nicht vorhergesehen werden, ob vom Beschwerdeführer bei seiner zukünftigen (bedingten) Haftentlassung eine hinreichend gravierende Gefährdung ausgehen werde, welche die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn erforderlich erscheinen lässt.
Bei der vorsätzlichen versuchten Tötung eines anderen Menschen handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes per se um eine äußerst verwerfliche Straftat, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lässt, zumal diese gegenständlich weder aus Affekt (vgl. § 76 StGB „Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, …“), noch auf ernstes und eindringliches Verlangen des Opfers (vgl. § 77 StGB) erfolgte. Ebenso deutet das bisherige Verhalten des BF in Haft darauf hin, dass bis dato keine innere Abkehr des BF von seiner kriminellen Haltung erfolgte.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es der belangten Behörde selbstverständlich frei steht, zu einem späteren Zeitpunkt in näherem zeitlichen Zusammenhang zu einer (gegebenenfalls bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme anzuordnen, sobald und sofern eine auf den hypothetischen Entlassungszeitpunkt bezogene Gefährdungsprognose eine angesichts seines in Österreich geführten Privat- und Familienlebens hinreichende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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