G314 2315288-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A)
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung bzw. Stundung der vorgeschriebenen Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der am XXXX .2024 vom Rechtsanwalt XXXX im elektronischen Rechtsverkehr zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX eingebrachten Klage begehrt die Beschwerdeführerin (BF) von einer beklagten Partei EUR 195.341,31 samt Zinsen. Für die Klage wurde zunächst keine Pauschalgebühr entrichtet. Mit Beschluss vom XXXX wies das Landesgericht XXXX den am XXXX .2024 per Fax eingebrachten Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 lit a ZPO (Befreiung von den Gerichtsgebühren) für diese Klage ab. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Ein Versuch vom XXXX .2025, die Pauschalgebühr für die Klage einzuziehen, blieb erfolglos.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2025 wurden der BF für die Klage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 4.670, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 und der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 23 (insgesamt daher EUR 4.701) zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Rechtsanwalt XXXX hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.
Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die oben angeführte Klage Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 4.701, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 4.670 (ausgehend von einer gemäß § 6 Abs 2 GGG gerundeten Bemessungsgrundlage von EUR 195.342), der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 und dem Mehrbetrag nach § 31 GGG von EUR 23 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Rechtsanwalt XXXX hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Haftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler unter Angabe der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX .2025 datierte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen „aufzuheben und das Verfahren einzustellen“ (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren auf EUR 0 herabzusetzen bzw. die Einhebung bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung auszusetzen sowie die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren ohne sachliche Rechtsfertigung überhöht seien, was den Zugang zum Recht vereitle. Das System der Gerichtsgebühren widerspreche § 1 Abs 1 R-ÜG, Artt 7 und 18 B-VG sowie Art 6 Abs 1 EMRK; außerdem würde dadurch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf eine gute Verwaltung (Art 13 EMRK, Artt 41 und 47 GRC) „ausgehebelt“. Der EGMR habe das österreichische Gerichtsgebührensystem nur mit der Maßgabe gebilligt, dass Verfahrenshilfe, Ratenzahlung und Herabsetzung der Gebühren beantragt werden könnten. Es sei nicht sachgerecht, dass die Gerichtsgebühren schon am Beginn und nicht erst am Ende des Verfahrens entrichtet werden müssten. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. Gerichtsgebühren seien eine zusätzliche, verbotene Steuer. Eine Abhängigkeit vom Streitwert sei unsachlich, weil der bei Gericht verursachte Aufwand nicht äquivalent zum Streitwert sei.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse ist eine eingehendere Beweiswürdigung somit entbehrlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF hat jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Dazu kommt, dass sie nach dem Beschwerdevorbringen bereits Anträge gemäß § 9 GEG bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien eingebracht haben.
Zu Spruchteil B):
Vorauszuschicken ist, dass das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX .2024 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit a iVm TP 1 GGG mit der Überreichung der Klage entstanden ist.
Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch das aufgrund der Klage der BF vom XXXX .2024 eingeleitete Grundverfahren. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 195.342 beträgt die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG hier EUR 4.701. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als klagende Partei.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, für den gemäß § 31 Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürgen und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen haften.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeausführungen ist lediglich entgegenzuhalten, dass das BVwG die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht teilt, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt.
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen, wobei er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen und Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen darf. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde.
Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird, und berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Da der angefochtene Bescheid demnach rechtskonform ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
Rückverweise