(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 6 Bemessungsgrundlage
…III. Gebührenermittlung Bemessungsgrundlage § 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die…
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 2, 4, 7, 21, 30 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
… I Nr. 190/2013, zu den §§ 2, 4, 7, 21, 30 und 32, BGBl. Nr. 501/1984) § 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
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