IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.12.2025, VN: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 03.09.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, im Ausmaß von 42 Tagen ab dem 19.08.2025 (= für den Zeitraum vom 19.08.2025 bis zum 29.09.2025) verloren habe und keine Nachsicht erteilt werde.
Aufgrund der mit Eingabe vom 14.09.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von € 1.694,70 ausgezahlt (42 Tagsätze à € 40,35 = € 1.694,70).
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 wies das AMS die Beschwerde vom 14.09.2025 als unbegründet ab.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.12.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.694,70 verpflichtet (Spruchpunkt A).
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
4. Mit Eingabe vom 16.12.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sämtliche Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem AMS stets ordnungsgemäß erfüllt habe. Unrichtige oder unvollständige Angaben habe er zu keinem Zeitpunkt gemacht. Die gegenständlichen Leistungen seien ihm während des laufenden Rechtsmittelverfahrens aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung ausbezahlt worden. Aus seiner Sicht bestehe daher kein Anlass, von einer Unrechtmäßigkeit der Leistungsgewährung auszugehen. Eine Rückforderung sei für ihn weder vorhersehbar gewesen, noch von ihm verursacht worden. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor. Er ersuche daher um Aufhebung bzw. neuerliche rechtliche Prüfung des Bescheides. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, ersuche er hilfsweise um Gewährung einer Ratenzahlung sowie um wohlwollende Prüfung einer Nachsicht oder Milderung der Rückforderung unter Berücksichtigung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation. Die nunmehr geforderte Rückzahlung stelle für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Er ersuche daher höflich um eine erneute, wohlwollende Prüfung des Bescheides unter Berücksichtigung seiner Gutgläubigkeit, seiner Kooperationsbereitschaft sowie seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage.
5. Die (fristgerechte) Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid vom 09.12.2025 und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der soweit unbedenklichen Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer bereits im Notstandshilfebezug steht, ergab sich auch aus den im Akt einliegenden Versicherungs- und Bezugszeiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS im Vorlageschreiben mit näherer Begründung von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
3.3.2. Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.3.3. Das AMS ging zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 09.12.2025 in seiner Gesamtheit und somit auch gegen den mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet, zumal der Beschwerdeführer auch auf seine wirtschaftliche Situation und die finanzielle Belastung verwies. Der Beschwerdeführer erstattete aber kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Wie bereits erwähnt, führte der Beschwerdeführer nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Er hat es unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptet er somit einen mit dem sofortigen Vollzug des bekämpften Bescheides verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil, noch legte er hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten, usw.) vor. Da er weder seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich.
Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere mit Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung sowie die Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft begründet.
Es ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die gegenständliche Beschwerde in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Bei der Abwägung der Interessen ist eben auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Sperren iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. Julcher in Pfeil AlVG-Komm Rz 1 zu § 10).
So hat der Verwaltungsgerichtshof – wie dargelegt – ausgesprochen, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben ist, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.
Aufgrund des öffentlichen Interesses einerseits sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Nachteile zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer steht bereits im Notstandshilfebezug.
3.3.4. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt A) (Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von € 1.694,70) nicht vorweggenommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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