Da für die Berücksichtigung des Antrages der Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht aber nicht wahrnimmt, ein Verfahren nach dem FamLAG 1967 zur Verfügung steht, besteht kein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dieser Person. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Anspruches der Person, die dieses Recht nicht wahrnimmt, im öffentlichen Interesse läge. Auch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz gebieten die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht, zumal die Antragstellerin im Verfahren im Fall der Bestätigung ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung ebenfalls keinen Anspruch auf Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides hätte, sondern in diesem Fall die Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) ausgezahlt und eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FamLAG 1967 ausgestellt werden müsste.
Rückverweise