Es liegt eine der Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme entgegen stehende Unwirksamkeit dieser Weisung nicht nur vor, wenn dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war, sondern auch, wenn eine rechtens in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme in Weisungsform vorgenommen wird (vgl. VwGH 10.3.2009, 2008/12/0070; 4.2.2009, 2008/12/0224; 28.2.2019, Ra 2018/12/0018).
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