BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit E-Mail vom XXXX wandte sich XXXX als obsorgeberechtigte Mutter der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) an die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin gegen Ende des Schuljahres vom Stiftsgymnasium XXXX das Ablegen sowohl einer Wunschprüfung als auch einer Jahresprüfung, zur Verbesserung ihrer Jahresnote im Pflichtgegenstand „Mathematik“ von einem „gut“ auf ein „sehr gut“, mit der Begründung verwehrt worden sei, dass sich ein „Einser nicht ausgehe“. Die verantwortliche Professorin habe darüber hinaus das Verhalten der Beschwerdeführerin als „lästig“ bezeichnet und ihr mit einer Verhaltensnote gedroht. Die obsorgeberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin verlangte von der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen, warum der Beschwerdeführerin die Wunsch- und Jahresprüfung verweigert wurde sowie eine Pädagogische Einschätzung der Äußerungen und des Verhaltens der Lehrkraft gegenüber der Beschwerdeführerin. Schließlich legte sie Widerspruch gegen die Verhaltensnote ein.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Verhaltensnote wegen Unzulässigkeit zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Entscheidungen der schulischen Organe, gegen die ein Widerspruch zulässig ist, im Schulunterrichtsgesetz abschließend aufgezählt seien (§ 71 Abs. 1 iVm § 70 Abs. 1 leg. cit.; § 71 Abs. 2. leg. cit.). Die Beurteilung im Verhalten mit „Zufriedenstellend“ gemäß § 22 Abs. 3 SchUG iVm § 18 Abs. 3 LBVO sei dort nicht als Widerspruchsgegenstand genannt, weshalb ein Widerspruch gegen Verhaltensnoten nach § 21 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 3 LBVO gemäß § 71 Abs. 9 SchUG nicht möglich sei. Die zuständige Schulbehörde habe nur im Fall eines zulässigen Widerspruchs ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Mutter, am XXXX Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die Verhaltensnote nicht verdient habe. Sie habe lediglich von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine Wunschprüfung zu verlangen. Die zuständige Lehrerin im Pflichtgegenstand „Mathematik“ habe ihr diese jedoch zu Unrecht verweigert und sich unprofessionell gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert, indem sie ihre mathematische Kompetenz mit der einer anderen Schülerin verglichen habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Schule gewechselt, da sie zu Unrecht schlecht behandelt worden sei. Sie ersuche um Aufhebung der Verhaltensnote und um das Setzen erforderlicher Maßnahmen.
4. Am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht der Mutter der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor und gewährte ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme.
5.1. Dazu äußerte sich die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX und brachte vor, dass sie bis Samstag, den XXXX , aufgrund eines Auslandsaufenthalts ortsabwesend gewesen sei und den Bescheid daher erst am darauffolgenden Montag, den XXXX , den Bescheid von der Post holen habe können. Ihre Beschwerde sei am XXXX eingebracht worden und daher rechtzeitig erfolgt, die Frist habe am XXXX geendet.
Zum Beweis wurden Buchungsbestätigungen für Flüge von XXXX und von XXXX (beide vom XXXX ), sowie eine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
XXXX , geb. am XXXX , wurde im Schuljahr XXXX am Stiftsgymnasium XXXX in ihrem Verhalten mit „Zufriedenstellend“ beurteilt. Am XXXX erhob sie dagegen, vertreten durch ihre Mutter, Widerspruch bei der belangten Behörde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Widerspruch vom XXXX gegen die Verhaltensnote der XXXX im Schuljahr XXXX gemäß § 21 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 3 LBVO gemäß § 71 Abs. 9 SchUG als unzulässig zurückgewiesen, da das SchUG keinen Widerspruch gegen Verhaltensnoten vorsieht.
Am XXXX wurde ein Zustellversuch durchgeführt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit XXXX datiert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu Beginn der Abholfrist ortsabwesend war.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann am XXXX und endete am XXXX .
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte am XXXX per E-Mail eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, welche verspätet ist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dem im Akt befindlichen Rückscheinbrief ist zu entnehmen, dass nach erfolglosen Zustellversuch die Sendung zu GZ XXXX am XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und eine einwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
Seitens der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin wurde mit Stellungnahme vom XXXX hierzu zwar ausgeführt, „nachweislich wegen eines Auslandsaufenthalts bis XXXX ortsabwesend gewesen“ zu sein, sie gab jedoch weder an, wann die Ortsabwesenheit begonnen habe, noch ob der XXXX davon mitumfasst gewesen sei.
Aus den seitens der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin vorgelegten Buchungsbestätigungen für Flüge von XXXX und von XXXX vom XXXX , ergibt sich nicht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei Zustellung ortsabwesend war.
Die von der Erziehungsberechtigten vorgelegten Beweismittel (Buchungsbestätigungen in Kopie, Reisepasskopie) lassen ebenso keinen Schluss darauf zu, wo die Mutter der Beschwerdeführerin am Tag der Zustellung, dem XXXX , gewesen ist.
Beide Flüge haben laut den Buchungsbestätigungen am XXXX stattgefunden. Es kann somit lediglich daraus geschlossen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX nach Österreich zurückkehrte. Ein Rückschluss darauf, wie lange der Auslandsaufenthalt dauerte, lässt sich daraus nicht ziehen.
Aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich weiters lediglich, dass sie am XXXX in den XXXX eingereist und am XXXX aus dem XXXX ausgereist ist. Ebenso finden sich ein Stempel in XXXX und ein Stempel aus XXXX , beide datiert auf den XXXX .
Nach einer Gesamtbetrachtung lassen die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumentkopien keinen Rückschluss darauf zu, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich ortsabwesend war, dies wird im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme nicht explizit behauptet. Aus der Behauptung „Ich war nachweislich bis XXXX ortsabwesend (Auslandsaufenthalt)“, lässt sich nicht ableiten wann die Ortsabwesenheit begonnen hat. Auch ist lediglich „nachweislich“, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXX ortsabwesend war, sodass seitens der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme keine geeigneten Beweise vorgelegt wurden, um zu überprüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich ortsabwesend war.
Die Beschwerdefrist endete im gegenständlichen Fall am XXXX .
Dass der Beschwerdeschriftsatz am XXXX der belangten Behörde übermittelt wurde, ist dem im Akt einliegenden E-Mail zu entnehmen und ist im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 17 ZustG lautet:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
3.2. Nach § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente gelten nach Abs. 3 dieses Paragraphen mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen kann an die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Gemäß Abs. 4 desselben Paragraphen kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN). Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also in diesem Fall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob der Beschwerdeführerin die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167, mwN). Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Manche Fristen enden nach Wochen, Monaten oder Jahren. Bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).
3.4. Dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der in Rede stehende Bescheid an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und daher hinterlegt wurde; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am Mittwoch, dem XXXX , durch Hinterlegung zugestellt. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit mit Ablauf des Dienstags, dem XXXX . Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am XXXX übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
3.5. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Der beschwerdeführenden Partei ist zuvor die offensichtliche Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom XXXX vorgehalten. Die beschwerdeführende Partei traf in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom XXXX keine substantiierten Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides in Zweifel ziehen würden. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Stellungnahme kein Beweis dafür zu entnehmen war, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am Tag der Zustellung tatsächlich ortsabwesend war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung.
3.6. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall ist, konnte im gegenständlichen Fall die mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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