Ra 2017/03/0071 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG 2014) ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen - § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.