JudikaturVwGH

Ra 2021/12/0022 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2022

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verfahren vor VwG anzuwenden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0035). Unterlässt das VwG dies und geht vom Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen. Damit unterliegt das zur Frage des Vorliegens des vom VwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Zurückweisungsgrundes in der Revision erstattete Vorbringen auch nicht dem vor dem VwGH herrschenden Neuerungsverbot (vgl. VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114).

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