Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, weil die ISIS gezielt Bombenanschläge auf Schiiten ausgeübt und sein Vater für die alte Regierung gearbeitet habe. Ihr Leben sei wegen den Taliban und dem ISIS in Gefahr gewesen.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater sei Angehöriger des Militärs gewesen und sie seien Schiiten. Sein Vater sei wegen seinem Dienst beim Militär bedroht worden und es habe indirekte Bedrohungen mit Selbstmordanschlägen gegen die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person und seinem Fluchtvorbringen vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und seiner Familie gehören Immobilien und Grundstücke, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe die verfügbaren Länderinformationen nicht ausreichend beachtet und auch keine weiteren Ermittlungen dazu vorgenommen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. Das Bundesamt habe zudem keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland zusätzlichen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt wäre. Das Bundesamt habe sich weiters nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein Unterstützungsnetzwerk verfüge. Bei richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Ländeberichten, Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und unter Heranziehung des vom Bundesamt zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte jenes erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch die Taliban und den IS drohe, da er als politischer bzw. religiöser Gegner wahrgenommen werde. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe zudem in Afghanisten keine Lebensgrundlage mehr. Die restliche Familie des Beschwerdeführers sei bereits aus Afghanistan ausgereist und die Immobilien und Grundstücke der Familie seien verkauft worden. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen und seiner Integration im Bundesgebiet vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Englisch, Türkisch und Deutsch. Er kann sowohl auf Dari als auch auf Englisch und Deutsch lesen und schreiben. Er ist ledig und hat keine Kinder (Aktenseite = AS 9 f, 135 f, 138; Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2025 = VP S. 7 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul, in der Provinz Kabul, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinen drei Brüdern auf (VP S. 9). Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule (AS 11; VP S. 8). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste ca. im November 2022 aus Afghanistan aus (AS 13).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 12, 135; VP S. 5, 17 f).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sein Vater hat in Afghanistan weder für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte noch für NGOs oder für sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Sein Vater sowie der Beschwerdeführer werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seiner Antragstellung auf internationalen Schutz bzw. seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab.
Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juni 2023 durchgehend in Österreich auf (AS 10). Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Er hat am 14.11.2024 im Bundesgebiet eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert (AS 161-163, 341-347).
Der Beschwerdeführer besucht seit September 2024 im Rahmen einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Fachschule für Informationstechnik im Bundesgebiet (AS 355; VP S. 17). Im ersten Semester des Schuljahres 2024/2025 weist er eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ auf. Von seinem Klassen- und Abteilungsvorstand als auch dem Direktor der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt wird der Beschwerdeführer als wegen seines gewissenhaften und verantwortungsbewussten Verhaltens als Mitglied der Klassengemeinschaft sehr geschätzt Der Beschwerdeführer ist sehr engagiert, hilfsbereit und zuverlässig. Seine Fähigkeit, gut Deutsch zu lernen, zeigt zudem seinen Ehrgeiz und seine Anpassungsfähigkeit (AS 357).
Der Beschwerdeführer nahm zudem im Bundesgebiet an mehreren Informatikkursen teil: Er schloss im März 2024 den Online-Kurs zu „Frontend Fundamentals (HTML 5 CSS 3)“ auf der Website „ XXXX “ sowie im Mai 2024 das „Developer“-Zertifikat betreffend „Responsive Web Design“ von „ XXXX “ ab (AS 156 f, 359, 361). Von 03.06.2024 bis 28.06.2024 nahm er am 4-wöchigen XXXX „ XXXX “ an der Programmierschule „ XXXX “ teil (AS 167, 349).
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung und erfolgreichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von Juli bis September 2023 bei der BBU GmbH im Bereich „Küche, Reinigung, Allgemeine Hilfe“ tätig gewesen (AS 159, 353).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu seinen Schulkameraden knüpfen und Bekanntschaft zu zwei Teilnehmern des XXXX an der Programmierschule schließen. Zudem lebt ein entfernter Verwandter, und zwar der Großcousin des Beschwerdeführers väterlicherseits, in Österreich, zu dem der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt hat (VP S. 18). Darüber hinaus verfügt er jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP S. 18 f).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I.).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Stadt Kabul ist durch den internationalen Flughafen in der Stadt sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern wohnen nach wie vor im Eigentumshaus der Familie im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführer gehören neben dem Eigentumshaus im Heimatort des Beschwerdeführers ein weiteres Haus in der Stadt Kabul und Grundstücke in Ghazni (VP S. 14 f).
Der Beschwerdeführer hat zudem einen Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits, die in seiner Heimatstadt leben und jeweils über Häuser, Grundstücke und Autos verfügen (VP S. 11 f). Darüber hinaus lebt ein Onkel mütterlicherseits in Deutschland, der den Beschwerdeführer nach dessen Ausreise aus Afghanistan finanziell unterstützt hat (VP S. 12). Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Irland und ein weiterer Onkel mütterlicherseits in Schweden.
Der Vater als auch ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers arbeiten nach wie vor in Afghanistan als Immobilienmakler (VP S. 15).
Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (VP S. 15). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und in seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Herkunftsstadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und ist arbeitsfähig. Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut.
Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Er kann weiterhin bei seinen Eltern und Geschwistern im Eigentumshaus der Familie wohnen. Darüber hinaus leben mehrere Onkel des Beschwerdeführers in seinem Heimatort. Seine Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 31.01.2025 (LIB),
- IPC Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu September 2024 bis März 2025, vom 07.01.2025 (IPC Report)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3f)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs).
Es gab zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 in Afghanistan insgesamt 857 sicherheitsrelevante Vorfälle (390 Kämpfe, 96 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 371 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 396 zivile Opfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). Die meisten zivilen Opfer gab es in Nord Afghanistan in der Provinz Badakhshan mit 168 zivilen Opfern. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle gab es in Ost Afghanistan (388 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 100 zivilen Opfern – bei einer Gesamtbevölkerung von über 11,7 Millionen Einwohnern), wobei die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die Provinz Kabul entfallen (113 Kämpfe, 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt und 97 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten, in denen es 100 zivile Opfer gab – bei einer Gesamtbevölkerung von über 5,7 Millionen Menschen).
Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe durch den ISKP.
Aufgrund der Bemühungen der Taliban-Behörden, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen, kam es im Jahr 2024 vermehrt zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln und somit auch zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Organisierte Verbrechergruppen sind in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Es werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion.
Die bewaffnete Opposition in Afghanistan stellt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. Es gibt keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und es gab keine Zwischenfälle.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle betreffend den ISKP gingen seit August 2021 zurück und stiegen 2024 wieder etwas an. Die Taliban führen auch weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Der ISKP hat zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten, wobei die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen werden. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu 56 zivilen Opfern. (LIB Kap. 3.5, 5.1)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z. B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi Arabien, die Türkei, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie am Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Teilweise kommt es an den Grenzen zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und Grenzsoldaten der Anrainerstaaten, die auch Verletzte und Tote nach sich ziehen. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 60 km langen Grenze, von der mittlerweile 10 km fertig gestellt sind. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und haben auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung bedroht. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken und um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehöriger. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Dort hat er seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Er stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert. Die Gruppe verübte auch weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara. (LIB, Kap. 6.3)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen.
Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen, die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban-Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Zudem kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben.
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft. Von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung wird ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung ausgearbeitet. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Es wurden Scharia-Gerichte und -Praktiken eingeführt, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an. Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum oder für „moralische“ Verbrechen verhängt. Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan und im Juni 2023 sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Armee verfügt mit Stand März 2023 über 150.000 Taliban-Kämpfer und soll 2024 auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt wird eine 200.000 Mann starke Armee. Der Geheimdienst, ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war, wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist zumindest in Kabul teilweise erfolgt.
Es zeichnet sich ab, dass die Taliban, mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sind fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt), von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden und die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte ist begrenzt. Bei den rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräften handelt es sich im Allgemeinen um Spezialisten. Die Taliban verfügen über keine funktionierende Luftwaffe, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Die Taliban müssten in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende, gegen Frauenrechtsaktivisten und auch in Gefängnissen. Es kam beispielsweise auch zu kollektiven Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen. Der oberste Taliban-Führer begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und Scharia-Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Es kam zu öffentlichen Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul, Maidan Wardak, Kabul, Kandahar und Helmand. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 162. Platz, sohin eine Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr 2022.
Anfang 2024 erklärte ein Sprecher der Taliban Afghanistan zu einem korruptionsfreien Land. Es gab dennoch zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban, beispielsweise in den Passämtern der Taliban, wo Antragsteller zwischen 1.000 und 3.500 Dollar für einen Pass zahlen. Die Taliban haben seit der Wiedererlangung der Macht die staatliche Bürokratie genutzt, um Arbeitsplätze an Taliban-Mitglieder und ihre Familien zu vergeben und um von der afghanischen Bevölkerung und dem Privatsektor Steuern, Bestechungsgelder und wertvolle Dienstleistungen zu erpressen. (LIB, Kap. 10)
1.5.11. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen. Frauen wurden zusammen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, verhaftet, unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. (LIB, Kap. 11)
1.5.12. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung.
Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP hat Kinder rekrutiert. Die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten wurden zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“, den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt. (LIB, Kap. 12)
1.5.13. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt. Es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat.
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Taliban-Vertreter weisen den Vorwurf von systematischer Gewalt jedoch zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 wurde über 3.329 Menschenrechtsverletzungen berichtet, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Im selben Zeitraum kam es auch zu Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Todesopfern bei Protesten. Die Taliban gingen im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr haben sich Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt – offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren. (LIB, Kap. 13)
1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert. Bis Dezember 2021 haben insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen.
Fernsehsender wurden wiederholt durch den Taliban-Geheimdienst unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Auch für ausländische Korrespondenten gelten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten in Kabul und den Provinzen vor. Im November 2022 berichtete ein Medienunternehmen, dass es eine vom Taliban-Informationsministerium vorformulierte Erklärung unterzeichnen musste, in der es sich u. a. zu einer Scharia-konformen Berichterstattung verpflichtete. Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht. Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen und ermöglichen Nachrichtenkontrolle oder gar Vorzensur. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Menschenrechtsorganisationen beobachten insbesondere in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit. Medienschaffende berichten über ein aktives Monitoring und werden aufgefordert, ihre Arbeit vorab mit den lokal zuständigen Behörden zu teilen.
Mancherorts müssen Medienschaffende vor Beginn ihrer Recherchen eine Erlaubnis bei den lokalen Behörden einholen. In mindestens 14 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten. Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen.
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Medienschaffenden durch die Taliban. Die Taliban-Behörden geben selten Auskunft über die Gründe für solche Verhaftungen oder darüber, ob die Festgenommenen vor Gericht gestellt werden. Die Festgenommenen haben keinen Zugang zu Anwälten, und in den meisten Fällen dürfen Familienangehörige sie nicht besuchen. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: In Afghanistan ist die Verfügbarkeit von Internet- und Telekommunikationsdiensten weit verbreitet und deckt den größten Teil des Landes ab, mit Ausnahme einiger isolierter und dünn besiedelter Siedlungen außerhalb der großen Städte. (LIB, Kap. 14)
1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern. Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen. Es kam zu Verhaftungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen sowie das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab. Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen und NGO-Mitarbeiterinnen verboten hatten, ihrer Arbeit nachzugehen. (LIB, Kap. 15)
1.5.16. Haftbedingungen:
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet. Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, hat die Gefängnispopulation 2024 mehr als 20.000 Personen erreicht. Neben ca. 11.000 bereits verurteilten Inhaftierten (davon sind ca. 2.000 Frauen und Kinder) warten etwa 12.000 Personen in Haftanstalten auf Gerichtsurteile.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist sehr schlecht. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung.
Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. In einigen Fällen wurden inhaftierte Personen auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. In einigen Fällen wurden Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert oder ihnen wurde die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt. Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet. Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Es kam zu Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften bzw. Gefangenen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen. Festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen waren psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt.
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. (LIB, Kap. 16)
1.5.17. Todesstrafe:
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt. Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die von den Taliban angewandte Rechtspraxis sieht auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia die Todesstrafe vor. Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können. Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben. Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der des fünffachen Mordes für schuldig befunden wurde. Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen. (LIB, Kap. 17)
1.5.18. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Es gibt keine zuverlässige Schätzung über die Gemeinschaft der Christen.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. (LIB, Kap. 18)
Schiiten: Taliban schränken Angehörige der Schiiten in ihrer Religionsausübung ein. Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren. Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura (Anm.: 10. Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet) aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert. Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten. Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni mehrere Menschen durch die Taliban getötet und weitere verletzt. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als „Randalierer“ bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören. (LIB, Kap. 18.1)
1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Etwa 10.000 bis 12.000 Christen befinden sich in Afghanistan. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi- Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen.
Vor der Machtübernahme durch die Taliban stand die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegen. Es gab Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Christen beteten aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban gab es Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Die Machtübernahme durch die Taliban ermutigt intolerante Verwandte, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten. (LIB, Kap. 18.2)
1.5.20. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung sind Schätzungen und werden oft stark politisiert. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden.
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultieren weiterhin in Konflikten und Tötungen.
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Obwohl die Taliban wiederholt erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen, werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. (LIB, Kap. 19)
Hazara: Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Hazara sind auch in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch kam es im Juli 2021 zur Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, nachdem die Taliban dort die Kontrolle übernommen hatten. Im August 2021 wurden in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet.
Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme beruht vor allem auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. Neben Enteignungen basieren Diskriminierungen auch auf besonderer Besteuerung, die von der Taliban-Regierung mindestens geduldet wird. Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind, indem vor allem schiitische Moscheen, Wohnviertel oder Bildungseinrichtungen der Hazara sowie hochrangige Vertreter der Hazara betroffen sind. (LIB, Kap. 19.3)
1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden.
Für den Zeitraum vom 16.8.2021-30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. UNAMA dokumentiert für den Zeitraum 15.8.2021-30.6.2023 sogar mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen.
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitär über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Manche Rückkehrer mussten Taliban-Beamte bestechen, um zu einer Immunitätskarte zu gelangen.
Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban.
Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, wurden wie Feinde behandelt und ihre persönlichen Daten wurden über Social-Media verbreitet. Einige wurden kurzfristig verhaftet und verhört und ihre Häuser wurden durchsucht. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Afghanen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen. Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien. Familienangehörige von Ausgereisten können auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert werden, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre.
Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wird Männern in einigen Gegenden geraten, Bärte nicht zu kürzen und keine westliche Kleidung zu tragen. Regierungsangestellten wurde angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Auch „dünne Kleidung“ wird als Widerspruch zur Scharia erachtet. Händler wurden aufgefordert, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten.
Die Kleidervorschriften werden jedoch in den Provinzen unterschiedlich ausgelegt. In Kabul tragen Menschen in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven, und es kann in Afghanistan praktisch auch alles gekauft werden, wenn man das Geld dazu hat. In Kabul-Stadt gibt es auch Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios.
Das Spielen von Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban verbrennen öffentlich Musikinstrumente und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. In einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In der Kernzone der Taliban in Kandahar sind die Taliban-Beamten strenger, das Spielen und Hören von Musik ist in der ganzen Stadt verboten. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.23. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. (LIB, Kap. 21)
1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:
Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht. Binnenvertriebene, wie auch Rückkehrende aus dem Ausland, befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). 2023 gab es zwischen 3,25 und 3,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse.
Im Jänner 2023 kündigten die pakistanischen Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden. Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente beschäftigen. Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1.11.20023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen – vom 1. bis zum 15.10.2023 – kehrten 37.317 Afghanen selbstständig nach Afghanistan zurück.
Der Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration im Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht. Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen findet seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau statt als zuvor, wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten als 2022 (379 Personen). Im ersten Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) gab es mit rund einer Million Rückkehrern dagegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen erfasst wurden, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten. (LIB, Kap. 22)
1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet.
Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum, Betteln, die (Zwangs)verheiratung von Mädchen, Kinderarbeit oder der Verkauf von Organen.
Die Lebenserhaltungskosten in Afghanistan variieren zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten hängen auch stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen ab. Diese betragen für alleinstehende Personen für Unterkunft, Lebensmittel, Hygieneprodukte, Energie und sonstige Ausgaben ca. 12.000 bis 28.000 Afghani bei Personen der Mittelschicht mit mittlerem Einkommen. Bei Personen, die nur sehr geringes Einkommen haben und in sehr einfachen Verhältnissen leben, betragen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende zwischen 2.000 und 7.400 Afghani pro Monat.
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Dürren, Überflutungen und Erdbeben. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder. Im Jahr 2024 waren mehr als 180.200 Menschen von Naturkatastrophen betroffen.
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Das Land war in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte hat sich seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 wieder verbessert, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können.
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell. Im Juli 2024 wurden rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht. Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft. Seitdem gingen mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren. Auch Nominal- und Reallöhne gingen nach der Machtübernahme der Taliban erheblich zurück, obwohl sich die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeit seitdem erholt haben und sogar über dem Wert vor der Machtübernahme liegen.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern. Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. In Afghanistan verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 Afghani pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 Afghani beträgt.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3. (LIB, Kap. 24; IPC Report)
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul, sind in der Periode von September bis Oktober 2024 von insgesamt 5,9 Millionen Einwohnern ca. 1,8 Millionen Einwohner (30%) in IPC-Phase 1, ca. 3 Millionen Einwohner (50%) in IPC-Phase 2, ca. 1,2 Millionen Einwohner (20%) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner (0%) in IPC-Phase 4. Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 3.
Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025 prognostiziert IPC für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul, dass sich von insgesamt 5,9 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (25%) in IPC-Phase 1, ca. 2,7 Millionen Einwohner (45%) in IPC-Phase 2, ca. 1,5 Millionen Einwohner (25%) in IPC-Phase 3 und ca. 296.000 Einwohner (5%) in IPC-Phase 4. IPC prognostiziert, dass sich die Provinz Kabul weiterhin in der IPC-Phase 3 befinden wird. (IPC Report)
1.5.26. Bank- und Finanzwesen:
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Probleme in Zusammenhang mit dem Bankensektor – wie eingeschränkte Funktionalität, mangelnde Liquidität und Schwierigkeiten beim Zugang zu Bankkrediten – sowie eine mangelnde Verbrauchernachfrage bleiben die wichtigsten geschäftlichen Einschränkungen. Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds im Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten. Die Taliban haben die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten.
2024 war es möglich, Geld, sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland, nach Afghanistan zu überweisen. Empfänger in abgelegenen Gebieten könnten jedoch aufgrund von Einschränkungen der Netzabdeckung und der Know-Your-Customer-Anforderungen (KYC) Schwierigkeiten haben, Zugang zu Banken zu erhalten.
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.27. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen. Aufgrund fehlender Mittel mussten Kliniken schließen. Es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering, auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen in Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 232.843 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan. Nach Angaben der WHO haben mehr als 18 Millionen Afghanen zumindest eine Impfdosis erhalten und mehr als 16 Millionen sind vollständig geimpft. Menschen haben trotz der Zunahme an COVID-19Erkrankungen keine Angst mehr und ergreifen keine Präventivmaßnahmen. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. (LIB, Kap. 25)
1.5.28. Rückkehr:
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger. Es kehrten auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte. Es gibt auch freiwillige Rückkehrer aus den USA.
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier.
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelte es sich dabei um „afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“. Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt, nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden. Die Taliban sind bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.
Taliban behandeln zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird.
Im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende könnten, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten, z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen, werden. Auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt werden würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 EUR sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 900 EUR pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 250 EURpro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von 250 EUR pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu 3.500 EUR beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.1)
1.5.29. Dokumente:
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor. Es ist den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Je nach Dokument besteht eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind. Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkiras. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepässe und e-Tazkiras haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen und sind besser überprüfbar. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind.
Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkiras und e-Tazkiras in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sind nicht in allen Provinzen erhältlich. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. (LIB, Kap. 27)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Festzuhalten ist zudem, dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind und die Protokolle der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer bestätigte in der Erstbefragung mit seiner Unterschrift, dass die aufgenommene Niederschrift der Erstbefragung in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er alles verstanden hat (AS 15). Ebenso führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, den Dolmetscher in der Erstbefragung „gut“ verstanden zu haben (AS 134). Weiters gab er an, den in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt anwesenden Dolmetscher „sehr gut“ verstanden zu haben (AS 140). Er bestätigte mit seiner Unterschrift erneut die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der erfolgten Rückübersetzung durch den Dolmetscher (AS 142). In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer nunmehr an, den Dolmetscher bei der Polizei, sohin bei der Erstbefragung, nicht verstanden zu haben. Die Einvernahme bei der Polizei sei ihm zwar vom Dolmetscher rückübersetzt worden, aber er habe nichts verstanden (VP S. 6).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeint, den Dolmetscher in seiner Erstbefragung nicht verstanden zu haben, wenn er zuvor sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme ausdrücklich angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die bei der jeweiligen Befragung anwesenden Dolmetscher gut verstanden zu haben. Insoweit der Beschwerdeführer daher kontinuierlich seine Angaben der jeweils vorangehenden Befragung korrigiert, erweisen sich diese Angaben gesamtbetrachtend als nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dadurch stetig versucht, sein Vorbringen zu seiner Ausreise abzuändern, sich hierbei jedoch, wie in weiterer Folge unter II.2.1. beweiswürdigend ausgeführt wird, in Widersprüche verstrickt.
Es ist folglich davon auszugehen, dass keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind und diese der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seiner zwölfjährigen Schulbildung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben zu seiner vorgebrachten universitären Bildung. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, in Afghanistan weder eine Berufsausbildung genossen noch einen Beruf ausgeübt zu haben (AS 10). In der Einvernahme beim Bundesamt vermeinte er hingegen, „in Kabul die Uni besucht und dort Netzwerktechniker gelernt zu haben“ (AS 138). In der mündlichen Verhandung gab der Beschwerdeführer an, zwei Jahre lang die Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung XXXX besucht und danach in der Uni in Kabul deutsche Literatur studiert zu haben. Dass der Beschwerdeführer den Beruf als Netzwerktechniker gelernt hätte, erwähnte er auf die konkrete Frage, ob er eine Schule besucht oder einen Beruf gelernt habe, beim Bundesverwaltungsgericht nicht (VP S. 8). Erst später auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt führte er an, neben der Universität „privat auch als IT-Techniker im Institut gelernt“ zu haben (VP S. 12). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine universitäre Ausbildung genossen, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu klare und konsistente Angaben, insbesondere zu seinem Studiengang, hätte tätigen können. Es ist daher den Angaben in seiner Erstbefragung zu folgen, wonach er in Afghanistan weder eine Berufsausbildung genossen noch einen Beruf ausgeübt habe.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, vor ca. sieben Monaten, somit ca. im November 2022, aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 12). Zu seiner Reiseroute führte er hierbei aus, durch den Iran gereist zu sein, sich ca. sechs Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, sodann durch Griechenland durchgereist zu sein und nach einem ein- bis zweitägigen Aufenthalt in Kroatien durch Italien, die Schweiz und Österreich durchgereist zu sein und in weiterer Folge versucht zu haben, nach Deutschland einzureisen (AS 13). Einem EURODAC-Treffer ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden ist und am 31.05.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 14).
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer allerdings an, Angaben aus seiner Erstbefragung korrigieren zu wollen. Die Aufenthaltsdauer in der Türkei habe nicht sechs Monate, sondern ein Jahr betragen. Zudem habe er Afghanistan nicht sieben Monate vor der Antragstellung, sondern ein Jahr und drei Monate vor der Antragstellung verlassen (AS 134). Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer ca. im März 2022 Afghanistan verlassen hätte.
In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer wiederum zu Beginn der Verhandlung, es habe in seinen Befragungen vor der Polizei und beim Bundesamt Fehler gegeben, die er korrigieren möchte. Er sei am 26.09.2021 aus Afghanistan ausgereist (VP S. 6). Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer sonst noch etwas in den Protokollen richtigstellen oder ergänzen möchte, führte er Folgendes an (VP S. 7):
„Im 2. Teil ich habe ich einen Fehler gemacht. Ich habe einen Fehler gemacht und zwar vom 26.09. bis 06.06. habe ich falsch gesagt. Ich habe gerechnet 1 Jahr und 3 Monate, aber das war falsch. Es ist 1 Jahr und 8 Monate. Bei der 2. Einvernahme war das.“
Auf die Frage, ob er mit den Fehlern meine, dass er vor der Polizei angegeben habe, vor sieben Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein und ca. sechs Monate in der Türkei verbracht zu haben, führte er an, dass er dies bei der zweiten Einvernahme korrigiert habe und das auch ein Fehler gewesen sei (VP S. 7).
Wie bereits unter I.2. ausgeführt, sind entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten. Die sich ständig ändernden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Afghanistan sind zudem widersprüchlich und nicht glaubhaft. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner bestehenden Schulbildung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer stringente Angaben zu seiner Ausreise hätte tätigen können. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme angegeben hat, die bei den jeweiligen Befragungen anwesenden Dolmetscher gut verstanden zu haben, wenn dies nicht der Fall gewesen sein soll. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich versucht, sein Vorbringen zu seiner Ausreise abzuändern. Unter näherer Betrachtung stehen allerdings seine neuen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor einem Jahr und acht Monaten vor seiner Antragstellung im Bundesgebiet aus Afghanistan ausgereist zu sein, weder mit seiner angegebenen Aufenthaltsdauer in den durchgereisten Ländern in der Erstbefragung (AS 12: sieben Monate) als auch Einvernahme vor dem BFA (AS 134: ein Jahr und drei Monate) im Einklang. Zudem gab der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seiner Reiseroute an, sich einen Monat im Iran, ein Jahr in der Türkei und einen Monat in Griechenland aufgehalten. Er glaube, er sei ungefähr im „4. Monat“ nach Griechenland eingereist (VP S. 16). Auch brachte er erstmals vor, versucht zu haben, aus der Türkei nach Bulgarien bzw. Griechenland auszureisen, jedoch in die Türkei abgeschoben worden zu sein, es sei „die ganze Zeit hin und her“ gegangen (VP S. 16). Aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin – unter Berücksichtigung der EURODAC-Treffer im April und Mai in Griechenland und Kroatien sowie dem Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Juni 2023 – eine Reisedauer von ungefähr einem Jahr und ca. drei bis vier Monaten. Die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, ca. ein Jahr und acht Monate vor seiner Antragstellung aus Afghanistan ausgereist zu sein, lassen sich folglich mit den Angaben zu seiner Reisedauer beim Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht vereinen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es sind daher – dies auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der Erstbefragung zur Ausreise und einem dahingehend bestehenden erhöhten Wahrheitsgehalt der ersten Angaben des Beschwerdeführers – die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, ca. sieben Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist zu sein, den Feststellungen zugrunde zu legen. So entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer ca. im November 2022 aus Afghanistan ausgereist ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesam und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen ist aus nachtsehenden Gründen nicht glaubhaft:
2.2.1. Der Beschwerdeführer präsentierte zu seinen Fluchtgründen sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nur eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. So tätigte der Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt in der freien Erzählung über die Fluchtgründe lediglich nachstehende ausweichende und vage Angaben (AS 138 f):
„A: Mein Vater war Angehöriger des Militärs und wir sind Schiiten.
F: Welche konkrete Bedrohung gab es gegen ihre Person?
A: Bedroht wurde mein Vater wegen seinem Dienst im Militär und es gab indirekte Bedrohungen mit Selbstmordanschlägen gegen meine Religionszugehörigkeit.
F: Wird ihr Onkel väterlicherseits in Kabul auch bedroht?
A: Sein Haus wurde durchsucht und nach meinem Vater gefragt. Sie haben ihn bedroht, indem sie sagten, wenn er wissen sollte, wo mein Vater sei und er es nicht sagen würde, würde auch er in Gefahr sein.
F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
A: Das sind alle Gründe.“
Der Beschwerdeführer konnte sohin bereits vor dem Bundesamt keine konkreten Ereignisse schildern, aus denen eine Bedrohung ihm gegenüber oder gegenüber seinem Vater hervorgehen würde. Zudem verblieben auch seine Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vater äußerst oberflächlich: „Er hat in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet. Er war beim Militär für die Versorgung zuständig“ (AS 139). Auch schilderte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Vorfälle oder ihm gegenüber erfolgte Bedrohungen hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit.
Der Beschwerdeführer wurde auch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht mehrmals angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten (VP S. 20-22). Diesen Anforderungen ist er jedoch nicht gerecht geworden. So führte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich grob an, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei (VP S. 20), tätigte hierzu jedoch keine näheren Ausführungen. Erst auf Nachfrage, ob es konkrete Bedrohungen gegen seinen Vater gegeben habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (VP S. 21):
„BP: Mein Vater hat einen Anruf von den Taliban bekommen. Er wurde auch bedroht. Er musste die Waffen an die Regierung zurückgeben. Er wurde bedroht. Ihm wurde gesagt, wenn du die Waffen nicht zurückgibst, ist dein Leben in Gefahr. Es ist nur eine Taktik der Taliban. Sie wollen jemanden in die Falle locken und ihn töten.
R: Wann war dieser Anruf?
BP: 2 Wochen nach dem Fall der Regierung.
R: Wer war der Anrufer?
BP: Genau weiß ich es nicht, aber auf jeden Fall jemand von den Taliban.
R: Was genau hat der Anrufer gesagt?
BP: Die Waffen, die sie von der Regierung bekommen haben, müssen sie zurückgeben. Sonst haben sie ein Problem.
R: Welche Waffen hätte Ihr Vater zurückgeben sollen?
BP: Weil mein Vater in der logistischen Abteilung war, dachten die Taliban, dass er viele Waffen nach Panjsher geschickt hat.“
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuvor noch beim Bundesamt von einem Anruf berichtete, hierbei jedoch anführte, dass er aufgefordert worden sei, „alles zurückzugeben, falls er sich weigern würde, haben sie ich gedroht, uns alle umzubringen“ (AS 136). Während der Beschwerdeführer sohin noch beim Bundesamt vage vermeinte, dass ihnen konkret mit dem Tod gedroht worden sei, ist eine solche Drohung seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu entnehmen. Wäre der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen tatsächlich mit dem Tod bedroht worden, wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu konstante als auch konkrete Angaben hätte tätigen können.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage und nicht glaubhaft.
2.2.2. Darüber hinaus sind den Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche zu entnehmen, die seine Angaben gänzlich unglaubhaft erscheinen lassen:
Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, Afghanistan unter anderem wegen der Tätigkeit seines Vaters für die ehemalige Regierung verlassen zu haben (AS 14). Er konnte jedoch weder vor dem Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht stringente Angaben zur Tätigkeit seines Vaters anführen.
So gab er vor dem Bundesamt an, sein Vater habe als Logistiker gearbeitet (AS 136). Er habe die letzten drei Jahre in Helmand Dienst als Logistiker geleistet (AS 139). In der mündlichen Verhandlung führte er hingegen an, sein Vater habe die letzten drei Jahre in der Provinz Helmand als Operationsdirektor gearbeitet (VP S. 13).
Der Beschwerdeführer vermeinte zudem erstmals beim Bundesverwaltungsgericht, sein Vater sei in den letzten drei Jahren auch in Kampfhandlungen verwickelt gewesen (VP S. 13). Zugleich führte er jedoch an, sein Vater habe ihm nicht erzählt, was er dort gemacht habe. Sein Vater sei Direktor gewesen, jedoch wisse er nicht, was er genau gemacht habe. Auch wisse er nicht, was genau ein Operationsdirektor mache. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits vermeint, sein Vater sei in Kampfhandlungen verwickelt gewesen, wenn er ebenso angibt, nicht zu wissen, was sein Vater gemacht habe.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Hätte sein Vater tatsächlich für die ehemalige afghanische Regierung bzw. die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu konsistente und stringente Angaben hätte tätigen können.
Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt an, dass das Haus seines Onkels durchsucht worden und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Sie haben ihn bedroht, indem sie gesagt haben, wenn er wissen sollte, wo der Vater des Beschwerdeführers sei und er es nicht sagen würde, würde auch er in Gefahr sein (AS 139). Beim Bundesverwaltungsgericht erwähnte er die Bedrohung seines Onkels in der freien Erzählung nicht mehr. Vielmehr führte der Beschwerdeführer nunmehr an, sein Onkel sei aus Afghanistan ausgereist, da die Menschen dort sehr unterdrückt gewesen seien und nicht mehr ihre religiösen Veranstaltungen haben feiern können (VP S. 11). Auch auf erneute Nachfrage des Gerichts, warum der Onkel aus Afghanistan ausgereist sei, erwähnte der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den Taliban, sondern vermeinte erneut, der Grund seiner Ausreise sei die Unterdrückung von Schiiten gewesen (VP S. 14). Wäre sein Onkel tatsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters des Beschwerdeführers bedroht worden, hätte der Beschwerdeführer hierzu konsistente Angaben getätigt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Darüber hinaus fallen weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auf, die seine Glaubwürdigkeit umso mehr in Zweifel ziehen lassen:
So lässt bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien einen anderen Namen sowie Geburtsdatum zu seiner Person als im gegenständlichen Verfahren angegeben hat (AS 43) an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln.
Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem maßgeblich hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Familienmitglieder:
Während er bei der Erstbefragung noch angab, seine Eltern und Geschwister würden allesamt in Afghanistan leben (AS 11), führte er beim Bundesamt erstmals an, mit seinem Vater und seinem Bruder gemeinsam ausgereist zu sein. Sein Vater sei zuerst im Iran gewesen, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien erst zwei Wochen danach mit Schleppern in den Iran gekommen (AS 137). Beim Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hingegen an, sein Vater sei einen Monat nach dem Fall der Regierung, sohin bereits Mitte September 2021 ausgereist (VP S. 10). Wäre sein Vater bereits im September 2021 ausgereist, hätte der Beschwerdeführer dies bereits in der Erstbefragung angegeben. Anzumerken ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer sogar innerhalb derselben Einvernahme beim Bundesamt widersprach, als er zunächst vermeinte, seine drei Brüder verblieben noch bei seinem Onkel mütterlicherseits, kurz darauf jedoch angab, er sei gemeinsam mit seinem Bruder aus Afghanistan ausgereist (AS 137). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wie bereits unter II.2. ausgeführt, gab der Beschwerdeführer durchgehend an, die Dolmetscher im Verfahren verstanden zu haben und er bestätigte die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift. Dass der Beschwerdeführer nunmehr beim Bundesamt vorbrachte, die Frage nach dem Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder sei ihm bei der Erstbefragung gar nicht gestellt worden und beim Bundesverwaltungsgericht wiederum vermeinte, er habe bei der Erstbefragung die Frage nicht verstanden (VP S. 10), ist keineswegs nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass sein Vater als auch sein Bruder nach wie vor in Afghanistan leben.
Der Beschwerdeführer gab weiters bei seiner Einvernahme am 06.12.2024 beim Bundesamt an, in Afghanistan nurmehr seine Onkel mütterlicherseits, sonst niemanden, zu haben. Seine Mutter und seine Geschwister seien „seit einem Jahr und drei Monaten“, somit seit September 2023, im Iran (AS 136). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seine Geschwister seien ein Jahr und drei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban, somit im November 2022, aus Afghanistan ausgereist (VP S. 10). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wären seine Familienangehörigen tatsächlich aus Afghanistan ausgereist, wäre insbesondere vor dem Hintergrund des vorgebrachten regelmäßigen Kontakts zu diesen (VP S. 15) davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer stringente Angaben zu deren Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan hätte tätigen können. Hätten seine Familienangehörigen zudem bereits im November 2022 Afghanistan verlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Erstbefragung zu Protokoll hätte geben können. Der Beschwerdeführer gab jedoch in dieser an, dass sich alle seine Familienangehörigen in Afghanistan befinden würden. Darüber hinaus ist auch seine Begründung beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht, er habe bei der Frage in der Erstbefragung zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen angenommen, es gehe um seine Mutter (AS 137, VP S. 6), mit seinen späteren Ausführungen im Verfahren, diese habe bereits im November 2022 Afghanistan verlassen, keinesfalls vereinbar. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es ist folglich davon auszugehen, dass auch seine Mutter und Geschwister weiterhin in Afghanistan leben und der Beschwerdeführer durch seine widersprüchlichen Angaben im Verfahren versucht, deren Aufenthaltsort in Afghanistan zu verschleiern.
Davon abgesehen widersprach sich der Beschwerdeführer auch zur vermeintlichen Ausreise seiner Mutter aus Afghanistan, indem er zunächst beim Bundesamt angab, diese sei legal aus Afghanistan ausgereist (AS 136), hingegen beim Bundesverwaltungsgericht von einer Ausreise mit einem gefälschten Pass sprach (VP S 10). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen weiteren Verwandten, und zwar seinen Onkeln widersprüchlich:
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zunächst an, außer seinen Onkeln mütterlicherseits in Afghanistan niemanden mehr zu haben (AS 136), führte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme aus, neben seinen drei Onkeln mütterlicherseits in Kabul auch einen Onkel väterlicherseits in Kabul zu haben (AS 138). Darüber hinaus lebe ein Onkel mütterlicherseits in Deutschland, einer in Schweden und einer in Irland (AS 138).
Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer einerseits an, sein Onkel väterlicherseits sei seit ca. drei Monaten im Iran, andererseits meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, dieser sei vor sechs Monaten aus Afghanistan ausgereist (VP S. 10 f, 15). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wäre sein Onkel väterlicherseits zudem tatsächlich vor sechs Monaten aus Afghanistan ausgereist, hätte der Beschwerdeführer dies bereits beim Bundesamt wissen müssen, er gab hierbei jedoch an, sein Onkel sei in Afghanistan (AS 138).
Zu den Onkeln mütterlicherseits gab er beim Bundesverwaltungsgericht an, dass einer in Irland, einer in Deutschland und einer in Schweden, sowie weiters einer im Iran, einer in Kanada und einer noch in Afghanistan lebe, aber bald nach Kanada gehe (VP S. 11). Sein im Iran aufhältiger Onkel mütterlicherseits sei seit ca. 6 Monaten dort, sein in Kanada aufhältiger Onkel mütterlicherseits seit 8 Monaten (VP S. 11). Zugleich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, sein Onkel mütterlicherseits sei „vor 3, 4 Monaten“ aus Afghanistan in den Iran ausgereist (VP S. 15). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wären seine zwei Onkel mütterlicherseits tatsächlich vor 6 bzw. 8 Monaten aus Afghanistan ausgereist, hätte der Beschwerdeführer dies bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt angeben können. Wie oben ausgeführt gab er jedoch beim Bundesamt an, dass alle drei Onkel mütterlicherseits nach wie vor in Kabul leben würden (AS 138). Es ist folglich aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Onkel auszugehen, dass sowohl seine drei Onkel mütterlicherseits als auch sein Onkel väterlicherseits nach wie vor in Kabul leben.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren derart widersprüchliche Angaben zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan tätigte, erweckt den Eindruck, dass er dadurch lediglich versucht, den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in Afghanistan zu verschleiern – dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angabe, er habe einmal wöchentlich Kontakt zu seiner Familie (VP S. 15). Der Beschwerdeführer müsste daher wissen, wenn ein Familienmitglied Afghanistan verlässt und dies entsprechend bei seinen Einvernahmen angeben können, wären seine Familienmitglieder tatsächlich aus Afghanistan ausgereist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch widersprüchlich und nicht glaubhaft.
2.2.3. Der Beschwerdeführer steigerte zudem sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens:
So brachte er erstmals beim Bundesverwaltungsgericht vor, die Taliban seien bei ihm zuhause gewesen und haben nach ihm, seinem jüngeren Bruder und seinem Vater gefragt. Sie haben bei ihrem Wakil, dem Ortsvertreter, nach ihnen gefragt. Sein Leben sei daher in Gefahr (VP S. 21). Einen derartigen Besuch durch die Taliban erwähnte der Beschwerdeführer zuvor im Verfahren mit keinem Wort, sondern brachte lediglich eine Hausdurchsuchung bei seinem Onkel vor (AS 139).
Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits vor dem Bundesamt vorbringen würde, wären er, sein Bruder oder sein Vater tatsächlich von den Taliban gesucht worden. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnte, dass die Taliban nach ihm suchen würden und es diesbezüglich konkrete Vorfälle gegeben hätte.
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Taliban seien bei ihm zuhause gewesen und haben nach ihm, seinem jüngeren Bruder und seinem Vater gefragt, liegt somit eine unglaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens vor. Es bestehen daher bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seines Fluchtvorbringens.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Es entsteht daher gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft.
2.2.4. Insofern der Beschwerdeführer zudem erstmals beim Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass sein Bruder und er wegen gespeicherter Daten eines Krankenhauses gefährdet sein sollten (VP S. 20, 22), ist dies nicht plausibel. Nach den Länderberichten hatten die Taliban im Zuge der Machtübernahme im August 2021 Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. So müssten die Taliban bereits durch andere Datenbanken über seinen Vater und die anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers Bescheid wissen. Es ist daher nicht schlüssig, dass nur der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder betroffen hätten sein sollen.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und nicht glaubhaft.
2.2.5. Das Gericht verkennt zudem nicht, dass der Beschwerdeführer Fotos und Unterlagen zur vorgebrachten beruflichen Tätigkeit seines Vaters vorlegte. Bereits in Anbetracht der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens konnte der Beschwerdeführer aber eine Tätigkeit seines Vaters für die ehemalige afghanische Regierung bzw. die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft machen.
Die vorgelegten Fotos sind nicht geeignet, die angeführten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit zu entkräften. Diese belegen lediglich, dass sich jeweils in unterschiedlichen Uniformen gekleidete Personen haben ablichten lassen. Es ist den Fotos jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Kontext oder zu welchem Zeitpunkt diese entstanden seien. Aufgrund der mangelnden Schärfe der vorgelegten Fotos kann zudem nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt.
Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 31.01.2025 (LIB; Beilage ./II) ist außerdem zu entnehmen, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban wies das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Auch nach der Machtübernahme gab es zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban, beispielsweise in den Passämtern der Taliban (siehe II.1.3.). So ergibt auch ein Vergleich der Bewertungen von Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International aus den Jahren vor und nach der Machtübernahme der Taliban einen Unterschied von lediglich einem Punkt (siehe LIB 2021, S. 249: 19 Punkte im Jahr 2020; siehe aktuelles LIB unter II.1.3.10.: 20 Punkte im Jahr 2023). Dass es für afghanische Bürger sohin (weiterhin) möglich ist, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen, ist anzunehmen.
Aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Beschäftigung seines Vaters und unter Berücksichtigung der Länderberichte sowie der technischen Möglichkeiten von Bildbearbeitung mit Einsatz von KI geht das Gericht folglich davon aus, dass den vorgelegten Fotos, sowie den Unterlagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit seines Vaters kein Glaube zu schenken ist.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Afghanistan sowie der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht für die ehemalige afghanische Regierung oder für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat. Er hat auch weder für NGOs oder für sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Er wurde insbesondere nicht von den Taliban bedroht und wird auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten.
2.2.6. Der Beschwerdeführer war und ist in Afghanistan auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu 56 zivilen Opfern. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden. 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung gehören der schiitischen Glaubensrichtung an. Ausgehend davon, leben in Kabul ca. 500.000-870.000 schiitische Hazara. Von November 2023 bis November 2024 gab es in Kabul 56 zivile Opfer. Die Opferzahl von 56 lässt in Relation zur schiitischen Bevölkerung in Kabul von ca. 500.000-870.000 Einwohnern keine Gruppenverfolgung annehmen.
Nach den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2025), kann sich für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten ein Schutzbedarf ergeben. Dabei wird nicht verkannt, dass es nach wie vor Berichte über gegen Hazara gerichtete Anschläge und Übergriffe gibt. Dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden, geht aus den aktuellen Länderberichten allerdings nicht hervor. Ebenso wird nicht verkannt, dass den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen ist, dass Hazara besonders gefährdet sind, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Eine regelmäßige, systematische Gruppenverfolgung von Hazara ist jedoch auch dahingehend nicht erkennbar.
Insofern der Beschwerdeführer überdies eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit vorbrachte, ist zu betonen, dass allein aus dem Umstand der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten nicht generell eine Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer legte eine solche auch zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren substantiiert dar.
Es kann daher – unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte zur aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan – trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen und berichteten Einzelfällen von Verfolgungen oder Zwangsumsiedlungen, derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit aus ethnischen oder religiösen Gründen erheblichen physischen Übergriffen ausgesetzt wäre.
Ihm droht daher auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
In diesem Zusammenhang wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar angab, für eine namenlose Gruppe gearbeitet zu haben, welche für die Sicherheit in seiner Region verantwortlich gewesen sei und gegen den Islamischen Staat „ISIS“ gearbeitet bzw. gekämpft haben soll (AS 12). Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren jedoch weder eine Gefährdung seiner Person aufgrund einer Tätigkeit für eine solche Gruppe vor noch erwähnte er diese Gruppe oder eine Tätigkeit bei dieser im weiteren Verfahren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für eine solche Gruppe gearbeitet haben soll oder einer dahingehenden Gefährdung ausgesetzt war bzw. ist, da ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass er dies konsistent und konkret vorgebracht hätte.
2.2.7. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde.
Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, aber noch keine Deutschprüfung absolviert.
Er besucht gegenwärtig im Rahmen einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Fachschule für Informationstechnik im Bundesgebiet und nahm bereits an mehreren Informatik(online-)kursen teil. Zu seinem Leben und Alltag in Österreich gab er in der Verhandlung an, dass er in die Schule geht, Deutsch lernt, ins Fitnessstudio geht und mit Freunden Fußball spielt. Zu seinen Hobbies erwähnte er auch das Erstellen von Websiten. Er konnte in Österreich Freundschaften zu seinen Schulkameraden knüpfen und Bekanntschaft zu zwei Teilnehmern des XXXX an der Programmierschule schließen. Zudem lebt ein entfernter Verwandter, und zwar der Großcousin des Beschwerdeführers väterlicherseits, in Österreich, zu dem der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt hat (VP S. 18). Darüber hinaus verfügt er jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP S. 18 f). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Wertehaltung praktizieren würde, die einen nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan gelebten Werten bilde.
Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (VP S. 20-22).
2.2.8. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch aufgefordert, alle Gründe detailliert und umfassend darzulegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen könnten (VP S. 20 ff). Eine oppositionelle Gesinnung und diesbezügliche Schwierigkeiten als Rückkehrer gab der Beschwerdeführer nicht an. Der Beschwerdeführer gab lediglich in seiner mündlichen Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass es kein Haus gebe und niemand mehr dort sei. Er habe Angst vor der Zukunft, es gebe dort auch keine Arbeit. Zudem habe er Angst vor der Verhaftung durch die Taliban. Wenn sie ihn finden und festnehmen, sei auch das Leben seines Vaters in Gefahr, da sein Vater dies nicht akzeptieren und zurückkehren würde. Die ganze Familie würde dann ausgelöscht werden. Bei einer Rückkehr seien sie auch „unter Druck der Daesh und des IS“. Sie werden vom IS immer angegriffen werden, weil sie Schiiten seien (VP S. 20 f).
Aus diesen unsubstantiierten Angaben und dem bloßen Aufenthalt in Österreich lässt sich jedoch keinesfalls eine oppositionelle Haltung entnehmen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glaube unterstellt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin Schiitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam (VP S. 8). Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen.
Er gab in der Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde, ein Ungläubiger zu sein (VP S. 20 ff).
Das Vorliegen einer gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Gesinnung ist beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinem Schulbesuch, seinen sehr geringen familiären und geringen engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Sicherheitslage sich erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
2.4.2. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt Kabul ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk.
Wie bereits unter II.2.2. ausgeführt, weisen die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen massive Widersprüche auf, die den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer versucht, den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen zu verschleiern. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich seine Eltern und Geschwister – wie bereits in der Erstbefragung angeführt – nach wie vor in Afghanistan in der Herkunftsstadt Kabul aufhalten.
Unter Berücksichtigung der weiteren beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2.2. ist ebenso davon auszugehen, dass seine drei Onkel mütterlicherseits als auch sein Onkel väterlicherseits nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Es ergaben sich aus seinen Angaben im Verfahren zudem keine Hinweise darauf, dass es seinen Verwandten nicht möglich wäre, die Versorgung ihrer Familien in Hinblick auf grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse sicherzustellen.
Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der mündlichen Verhandlung angab, mit seinen Familienangehörigen regelmäßig einmal die Woche Kontakt zu haben (VP S. 15).
2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie gründen darauf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass seine Familienangehörigen über zwei Häuser in Kabul als auch ein Grundstück in Ghazni verfügen, ein weiteres Haus sei für die Ausreise verkauft worden (AS 137). Eines der Häuser werde durch seinen Onkel väterlicherseits vermietet, das Grundstück sei verpachtet (AS 138). Dass das Grundstück als auch ein Haus vom Onkel väterlicherseits nunmehr aufgrund dessen Ausreise in den Iran verkauft worden sei (VP S. 15), ist vor dem Hintergrund, dass die Ausreise des Onkels bereits als nicht glaubhaft gewürdigt wurde, nicht anzunehmen. Dass das zweite Eigentumshaus der Familie, welches zur Hälfte seiner Mutter und zur anderen Hälfte seinem Onkel mütterlicherseits gehöre, bereits ein Jahr nach der Machtübernahme durch die Taliban verkauft worden sei (VP S. 14) ist ebenso nicht glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer noch zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesamt an, seine Mutter und Geschwister hätten gemeinsam beim Onkel mütterlicherseits gelebt (AS 137). Zudem ist erneut auf die beweiswürdigenden Angaben unter II.2.2. hinzuweisen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise seiner Familienangehörigen aus Afghanistan widersprüchlich und nicht glaubhaft sind. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan leben und jedenfalls über zwei Eigentumshäuser in Kabul als auch ein Grundstück in Ghazni verfügen.
Weiters ist davon auszugehen, dass sowohl sein Onkel mütterlicherseits als auch sein Vater nach wie vor in Afghanistan als Immobilienmakler tätig sind (AS 137, VP S. 15). Dass es nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr als Immobilienmakler geben würde (VP S. 15), ist vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesamt nicht nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt im Dezember 2024, sohin zeitlich weit nach der Machtübernahme durch die Taliban, keinerlei diesbezügliche Probleme an, sondern meinte, dass sein Onkel Immobilienmakler sei und viele Kontakte habe (AS 137). Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan vor seiner Ausreise gut gewesen sei (VP S. 15).
Es ist daher davon auszugehen, dass die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan gut ist und diese nicht von einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder einer Nahrungsmittelknappheit betroffen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein breites familiäres Netzwerk in seiner Heimatstadt, das ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen kann. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer bereits zuvor von seinem in Deutschland lebenden Onkel mütterlicherseits finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.000 US-Dollar (VP S. 12). Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihn sein Onkel nicht mehr finanziell unterstützen könnte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder im Haus seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.
2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.5. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.
2.4.6. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich bereits im Zuge der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von Juli bis September 2023 bei der BBU GmbH im Bereich „Küche, Reinigung, Allgemeine Hilfe“ tätig gewesen ist (AS 159, 353), gegenwärtig die Schule besucht, an mehreren Informatikkursen teilgenommen hat und er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen und hat dort eine Schule besucht. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht. Neben seiner Muttersprache Dari spricht er auch Englisch, Türkisch und Deutsch. Er kann sowohl auf Dari als auch auf Englisch und Deutsch lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich die Schule und nahm am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil. Darüber hinaus verfügt er über Programmierkenntnisse, die er im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich durch den Besuch mehrerer Informatikkurse kontinuierlich verbessern konnte. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie im Eigentumshaus wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Tatsächlich ergibt sich aus den aktuellen IPC Berichten, für den Zeitraum März bis Oktiber 2025, dass sich die Versorgungslage verbessert hat und sich die Stadt Kabul nunmehr in IPC-Stufe 2 befindet. Eine Verschlechterung de Versorgungslage ist jedenfalls seit dem Stichhtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt nicht eingetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.1.3. Der Vater des Beschwerdeführers hat in Afghanistan weder für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte noch für NGOs oder für sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer und sein Vater werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen werden auch nicht in Afghanistan von den Taliban gesucht.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Hinsichtlich einer Verfolgung von Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3.1.7. Der Beschwerdeführer war und ist in Afghanistan auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu 56 zivilen Opfern. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden. 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung gehören der schiitischen Glaubensrichtung an. Ausgehend davon, leben in Kabul ca. 500.000 bis 870.000 schiitische Hazara. Von November 2023 bis November 2024 gab es in Kabul 56 zivile Opfer. Die Opferzahl von 56 zivilen Opfern lässt in Relation zur schiitischen Bevölkerung in Kabul von ca. 500.000-870.000 Einwohnern keine Gruppenverfolgung annehmen.
Nach den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2025), kann sich für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten ein Schutzbedarf ergeben. Dabei wird nicht verkannt, dass es nach wie vor Berichte über gegen Hazara gerichtete Anschläge und Übergriffe gibt. Dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden, geht aus den aktuellen Länderberichten allerdings nicht hervor. Ebenso wird nicht verkannt, dass den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen ist, dass Hazara besonders gefährdet sind, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Eine regelmäßige, systematische Gruppenverfolgung von Hazara ist jedoch auch dahingehend nicht erkennbar.
Insofern der Beschwerdeführer überdies eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit vorbrachte, ist zu betonen, dass allein aus dem Umstand der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten nicht generell eine Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer legte eine solche auch zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren substantiiert dar.
Es kann daher – unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte zur aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan – trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen und berichteten Einzelfällen von Verfolgungen oder Zwangsumsiedlungen, derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit aus ethnischen oder religiösen Gründen erheblichen physischen Übergriffen ausgesetzt wäre.
Ihm droht daher auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
3.1.8. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten, Personen mit westlicher Orientierung sowie Frauen und Mädchen einen erhöhten internationalen Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
3.1.10. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
3.2.2.Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu 56 zivilen Opfern. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl vor.
Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffend tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt, westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist die Provinz Kabul eine über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.
Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
3.2.4.Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025 befinden sich in Afghanistan 27% der Bevölkerung in IPC-Phase 1, 41 % der Bevölkerung in IPC Phase 2, 25% der Bevölkerung in IPC Phase 3 und 7% der Bevölkerung in IPC Phase 4. Insgesamt befindet sich ca. ein Drittel der afghanischen Bevölkerung in IPC Phase 3 oder höher. Zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung befinden sich in IPC Phase 1 oder 2, sodass die afghanische Bevölkerung nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen ist.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung. Er geht auch in Österreich gegenwärtig zur Schule und bildet sich darüber hinaus durch den Besuch von Informatikkursen fort. Er nahm auch am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil. Der Beschwerdeführer spricht zudem Dari, Englisch, Türkisch und Deutsch. Er kann sowohl auf Dari als auch auf Englisch und Deutsch lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungs- und Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Stadt Kabul aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seiner Heimatstadt zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatstadt über ein großes familiäres Netzwerk. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern wohnen nach wie vor im Eigentumshaus der Familie in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Darüber hinaus leben drei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits in der Heimatstadt des Beschwerdeführers.
Der Familie des Beschwerdeführers gehört neben dem Eigentumshaus in der Heimatstadt des Beschwerdeführers ein weiteres Haus in der Stadt Kabul als auch ein Grundstück in Ghazni. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Vater arbeiten zudem als Immobilienmakler. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut, diese sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer kann wieder im Eigentumshaus bei seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Heimatstadt wohnen. Seine Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer bereits zuvor von seinem in Deutschland lebenden Onkel mütterlicherseits finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.000 US-Dollar (VP S. 12). Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihn sein Onkel nicht mehr finanziell unterstützen könnte.
Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebende Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.2.5.Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein besonders tragfähiges familiäres Netzwerk in der Stadt Kabul verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar.
3.2.6. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1.§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3.Da der Beschwerdeführer abgesehen von einem entfernten Verwandten, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat, über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich somit seit ungefähr zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Er hat in Österreich bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und besucht seit September 2024 im Rahmen einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Fachschule für Informationstechnik im Bundesgebiet. Im ersten Semester des Schuljahres 2024/2025 weist er eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ auf. Er nahm zudem im Bundesgebiet an mehreren Informatikkursen teil. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung und erfolgreichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von Juli bis September 2023 bei der BBU GmbH im Bereich „Küche, Reinigung, Allgemeine Hilfe“ tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer konnte zwar in Österreich Freundschaften zu seinen Schulkameraden knüpfen und Bekanntschaft zu zwei Teilnehmern des XXXX an der Programmierschule schließen. Er verfügt jedoch abgesehen von einem entfernten Verwandten, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat, weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese sowie die Sprachen Englisch und Deutsch in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Onkel in Afghanistan hat.
3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer setzte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar Integrationsschritte, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
3.4.6.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1.§§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2.Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.5.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1.§ 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.6.2.Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3.6.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.