Rückverweise
W251 2307014-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über den Antrag von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. 1355357001-231082913, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan HARG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2025, W251 2307014-1/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Revisionswerber stellte am 06.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs abweiche, da Verfahrensfehler und Begründungsmängel vorliegen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der Vater des Revisionswerbers in Afghanistan für die Nationalarmee gearbeitet und der Revisionswerber verfüge in Afghanistan auch über kein tragfähiges familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan. Das Bundesverwaltungsgericht habe den vorgelegten zu Unrecht keinen Glauben geschenkt. Das Bundesverwaltungsgericht wäre angehalten gewesen eigene Ermittlungen durchzuführen und die vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden überprüfen zu lassen um festzustellen, ob diese Ausweise die Angehörigeneigenschaft des Vaters zum Militär belegen.
Das Erkenntnis sei zudem in entscheidungswesentlichen Punkten nicht begründet, da keine Feststellungen zur Militärkariere seines Vaters und zum fehlenden sozialen Netzwerk getroffen worden seien. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht auch die aktuellen UNHCR-Richtlinien aus September 2025 unbeachtet gelassen. Da der Revisionswerber über kein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, stelle eine Rückführung des Revisionswerbers nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Verletzung nach Art 3 EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang auch aktuelle Länderberichte unbeachtet lassen und sich zudem nicht ausreichend mit der Situation schiitischer Hazara in Afghanistan befasst. Zudem führe der Revisionswerber in Österreich einen westlichen Lebensstil und er verfüge über beachtliche Integrationsleistungen die einer Rückkehrentscheidung entgegen stehen.
Der Revisionswerber beantragte zudem der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (eingeholter Auszug aus dem Strafregister vom 03.02.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist.
3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.