JudikaturBVwG

W257 2316370-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. September 2025

Spruch

W257 2316370-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Adelheid PACHER und Mag. Simone GARTNER-SPRINGER über die Beschwerde von ChefInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz Generaldirektion für den Strafvollzug vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Exekutivbediensteter der Funktionsgruppe E2a/7 und war zuletzt mit dem Arbeitsplatz Justizwachekommandant betraut. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz, seine Dienststelle die Justizanstalt XXXX .

2. Mit Schreiben vom XXXX 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er – im Hinblick auf die von ihm vorgelegte psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme von Drin XXXX vom XXXX 2023 – gemäß § 52 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. XXXX zuzuführen sei. Aus der psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.

3. Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX 2023 von Dr. XXXX sei eine posttraumatische Belastungsstörung ICD 10: F43.1 und zum Zeitpunkt der Untersuchung eine mittelschwere depressive Episode und sohin derzeitige Exekutivdienstuntauglichkeit – unter Hinweis einer Kontrollunteruntersuchung für März 2024 – diagnostiziert worden.

4. Am 08.01.2024 sei die Dienstwaffe des Beschwerdeführers eingezogen und sicher verwahrt worden.

5. Mit Schreiben vom 17.01.2024 habe der Beschwerdeführer für die in Aussicht genommene Kontrolluntersuchung bei Dr. XXXX im März 2024 um schriftliche Stellungnahme/Befund von Dr. XXXX und seinen Psychotherapeuten Herrn XXXX ersucht.

6. Mit Schreiben vom 25.03.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zur weiteren Überprüfung seiner Exekutivdienstfähigkeit gemäß § 52 BDG 1979 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

7. Im psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom XXXX 2024 wurde eine mittelschwere depressive Störung mit Neigung zur Chronifizierung F 32.1 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Retraumatisierung ICD 10: F 43.1 festgestellt. In der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX 2024 verwies Dr. XXXX im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom XXXX 2023 und hielt diese grundsätzlich weiterhin aufrecht.

8. Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Beschwerden nicht mehr exekutivdienstfähig und eine andere Verwendung nicht möglich sei und die belangte Behörde daher beabsichtige, die BVAEB – Pensionsservice um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über dessen Gesundheitszustandes zu ersuchen.

9. Mit Schreiben vom 10.09.2024 teilte die belangte Behörde der Dienstbehörde mit, dass die BVAEB – Pensionsservice iSd § 14 Abs. 3 BDG 1979 beauftragt worden sei, Befund und Bericht zu erstatten.

10. Mit Schreiben vom 22.04.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der BVAEB vom XXXX 2024 mit, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer sei mittels beiliegender Information über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausdrücklich hingewiesen worden. Diesem Schreiben wurde das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX 2024 sowie die Oberbegutachtung von Dr. XXXX vom XXXX 2024 beigefügt. Sowohl das neurologische-psychiatrische Gutachten, als auch die Oberbegutachten stellten eine chronifizierte mittelgradig depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe dazu nicht Stellung genommen.

11. Am XXXX 2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

„Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“

Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass von der belangten Behörde in den letzten drei Jahren zwei Sachverständigengutachten (je von Dr. XXXX , Psychiatrie und Neurologie, am XXXX 2023 und XXXX 2024) eingeholt worden seien und die belangte Behörde hinsichtlich dieser Gutachten und der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers die BVAEB um Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ersucht habe und diese habe dementsprechend die ärztliche Begutachtung veranlasst. Das Obergutachten von DR. XXXX und das neuro-psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX seien dem Beschwerdeführer bereits ausgefolgt worden. Aus den Gutachten ergäben sich zahlreiche Einschränkungen des Beschwerdeführers und sei dieser dienstunfähig und eine kalkülrelevante Besserung nicht zu erwarten.

12. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des vom – mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführers, in der er ausführt, dass er am XXXX 2023 seinen Kollegen im Werkstättentrakt tot aufgefunden habe. Dies habe beim Beschwerdeführer eine psychische Belastung ausgelöst und habe er seinen Dienst nicht ordnungsgemäß verrichten können und sich sohin in den Krankenstand begeben. Er habe am 11.04.2023 wieder versucht seinen Dienst zu verrichten – dies allerdings erfolglos. Mit 17.07.2023 habe sich der Beschwerdeführer wieder in den Krankenstand begeben und sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Die belangte Behörde übersehe aber im verfahrensgegenständlichen Bescheid, dass sich die gegenständliche Beurteilung der Oberbegutachtung auf das Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX 2024 stütze. Die Gutachten seien veraltet und würden die jüngsten Entwicklungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen und habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum XXXX 2024 deutlich verbessert. Die belangte Behörde habe zur Beurteilung der Dienstfähigkeit aktuelle ärztliche Gutachten einzuholen und sei auch ein Arbeitsversuch samt anschließender Dienstverrichtung in Wiedereingliederungsteilzeit geboten. Die angestrebte Ruhestandsversetzung auf Basis der veralteten Gutachten sei rechtswidrig und könne die belangte Behörde keine fundierte Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers treffen.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge,

dass das Bundesverwaltungsgericht

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen möge, dort den Beschwerdeführer einvernehme und sodann,

2. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Bescheidbeschwerde erkennen möge, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 BDG nicht in den Ruhestand zu versetzen sei.

14. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Exekutivbediensteter der Funktionsgruppe E2a/7 und war zuletzt mit dem Arbeitsplatz Justizwachekommandant betraut. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz, seine Dienststelle die Justizanstalt XXXX .

1.2. Zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers:

- Gesamtüberwachung des Dienstbetriebes

- Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen bei Eskorten, Vor- und Ausführungen

- Wöchentliche Mitwirkung beim Zugangsgespräch

- Tägliche Dienstbesprechung beim Anstaltsleiter

- Mitwirkung bei Anstaltsbesichtigungen

- Überwachung der aufliegenden Kontroll- und Dienstbücher

- Mitwirkung bei der Dienstplanerstellung

- Mitwirkung an der Freizeitgestaltung

- Überwachung der Einhaltung der Uniformierungsvorschrift

- Verwahrung und Verwaltung von Waffen und Schlüssel

- Unterweisung und Anleitung der Wachebeamten

- Unterstützung des Anstaltsleiters im Alarmfall

- Eskortenzusammenstellung (ZÜD) und fallweise Zusammenstellung § 176 Abs. 2 STPO

Anforderungsprofil für den Arbeitsplatzinhaber:

Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten laut Punkt 6.5. der VZO. Ausgezeichnete Kenntnisse im Strafvollzug und reiche praktische Erfahrung bei der Bewältigung der Agenden des gesamten Wachdienstes, Geschick in Menschenführung, Bewältigung schwieriger organisatorischer Aufgaben, ausgezeichnete rhetorische Fähigkeiten, Managementfähigkeiten, Bereitschaft zur Weiterbildung, die Fähigkeit, Organisations- und Planungstätigkeiten selbstständig durchzuführen, Flexibilität, Teamfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsvermögen.

Dem Beschwerdeführer obliegen als Exekutivbediensteter im Justizwachdienst Aufgaben, die mit der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zusammenhängen und er hat den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen:

- Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen

- Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung psychischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn

- Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen

- volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät

- ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen)

- uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen.

1.3. Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers:

Am XXXX 2023 fand der Beschwerdeführer während des Dienstes seinen Arbeitskollegen tot in einem Werkstättentrakt der Justizanstalt XXXX auf, nachdem dieser Suizid begangen hatte. Angesichts dieses Vorfalls begab er sich von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in den Krankenstand. Am 15.03.2023 begann er eine Traumatherapie bei Dr. XXXX und wird medikamentös behandelt. Mit 11.04.2023 startete er einen Arbeitsversuch, befindet sich allerdings seit 18.07.2023 wieder im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer leidet an einer chronifizierten mittelgradig depressiven Störung (F 32.1) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1).

Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ist neuropsychiatrisch gegenüber dem aktuellen Gesundheitsbild eine kalkülrelevante Verbesserung nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer ist für die Erfüllung seiner am Arbeitsplatz notwendigen Tätigkeiten nicht ausreichend belastbar. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Laut Leistungskalkül ist eine psychische Belastbarkeit nicht gegeben. Die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität ist sehr gering, die Planung und Strukturierung ist gering, die Durchhaltefähigkeit ist gering, die Führungsfähigkeit ist gering und die Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit wird als gering eingestuft. Ein Waffengebrauch, Schicht- und Nachtarbeit sowie Insassenkontakt sind nicht möglich. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.

Das Leistungskalkül ist nicht ausreichend, um den Beruf als Justizwachkommandant adäquat ausüben zu können. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine konkreten Tätigkeiten am Arbeitsplatz durchzuführen. Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, es handelt sich um einen Dauerzustand.

1.4. Im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kann dem Beschwerdeführer kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den mit dem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, Tätigkeiten und Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung und sind unstrittig.

2.3. Die Feststellung zum Vorfall vom XXXX 2023 ergibt sich aus den im Akt befindlichen unbedenklichen Aktenteilen (insbesondere aus der Bescheidbeschwerde sowie aus sämtlichen im Akt befindlichen psychiatrischen Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen) und sind unstrittig. Die Feststellung zu den Krankenständen und zum Therapiebeginn ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. XXXX .

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Diagnosen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Obergutachten der BVAEB vom XXXX 2024, erstellt von Dr. XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2024 von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht. Das diesbezüglich neurologisch-psychiatrische Gutachten vom XXXX 2024 liegt im Akt auf. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergibt sich, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Justizanstalt aufgrund seiner psychischen Situation nicht gegeben und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Auch aus dem Obergutachten ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit keine ausreichende psychische Belastbarkeit besteht und es sich um einen Dauerzustand handelt.

Darüber hinaus befinden sich im Akt zahlreiche weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie Sachverständigengutachten und psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahmen (psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahmen von Dr. XXXX vom XXXX 2023 und XXXX 2024, psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom XXXX 2023 und XXXX 2024), die die Oberbegutachtung von Dr. XXXX und das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX untermauern. So schlossen die psychiatrisch-fachärztlich eingeholten Stellungnahmen von Dr. XXXX die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und erachten die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Justizanstalt XXXX , also den - das Trauma und posttraumatischen Belastungsstörung auslösenden Ort - aus fachärztlicher Sicht als unzumutbar. Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ergab sich zum damaligen Zeitpunkt der Untersuchung eine Exekutivdienstuntauglichkeit. Weiters wurde ausgeführt, dass – die Wiedererlangung der Exekutivdienstfähgkeit – eine traumaspezifische Psychotherapie und eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung indiziere. Eine Nachkontrolle in vier bis sechs Monaten wurde vorgeschlagen, um bei einer neuerlichen Begutachtung zu prüfen, ob eine Besserung oder Heilung eingetreten oder ob eine Versetzung in den Ruhestand als sinnvoll zu erachten ist. Dem wurde Rechnung getragen und lässt sich aus dem erneut eingeholten psychiatrischen Gutachten von DR. XXXX vom XXXX 2024 entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine Exekutivdiensttauglichkeit besteht.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun ausführt, dass die Gutachten, auf die sich der verfahrensgegenständliche Bescheid stützt, veraltet seien und sich sein psychischer Gesundheitszustand deutlich verbessert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er den schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten ist und dieses sohin nicht entkräften konnte. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar sowie stringent und handelt es sich hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verbesserung seines Gesundheitszustandes fußt alleinig auf seiner Selbsteinschätzung und vermag diese Annahme nicht, die nachvollziehbaren Gutachten zu erschüttern. Würde es dem Beschwerdeführer tatsächlich wieder besser gehen, wäre er in der Lage gewesen, dies durch medizinische Unterlagen (wie durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Der erkennende Senat gelangt auch nicht zur Annahme, dass die dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten veraltet sind, stellen diese doch eindeutig und einheitlich die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Ferner ist es unwahrscheinlich und außer Lebenserfahrung, dass bei psychischen Krankheiten - wie der beim Beschwerdeführer diagnostizierten chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung – binnen eines kurzen Zeitraums eine derartige Besserung eintritt, die zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führen würde. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind daher nach wie vor aussagekräftig. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und gelang es ihm daher auch nicht diese zu entkräften. Die Feststellung zur Dauerhaftigkeit des Zustandes ergibt sich aus den genannten Gutachten.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Insofern konnte auch von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens – wie vom Beschwerdeführer beantragt – Abstand genommen werden.

2.4. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der der Dienstbehörde (Bundesministerium für Justiz) kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz derselben Verwendungsgruppe zugewiesen kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist, ergibt sich – wie die belangte Behörde im Bescheid plausibel ausgeführt hat – aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr exekutivdienstfähig ist und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch und Insassenkontakt nicht (mehr) möglich bzw. zumutar ist, wobei eine Besserung auch langfristig nicht zu erwarten ist. Eine Versetzung in den allgemeinen Verwaltungsdienst ist – mangels gleicher Verwendungsgruppe ebenso - nicht möglich.

Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Sekundärprüfung nicht entgegengetreten.

2.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Zur Beurteilung der gegenständlichen Frage des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die bereits von der Behörde eingeholten – wie oben ausgeführt, vollständigen, schlüssigen und plausiblen – medizinischen Gutachten vom XXXX 2024 durch Dr. XXXX (Obergutachten der BVAEB), welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers am XXXX 2024 durch Dr. XXXX beruht sowie zahlreiche andere medizinische Unterlagen (vgl. 2.3.), vor.

Vor diesem Hintergrund ist eine Erörterung durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geboten. Da es sich zudem bei der zu beurteilenden Rechtsfrage um keine übermäßig komplexe handelt, konnte insgesamt von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch ärztliche Sachverständigengutachten, insbesondere durch Gutachten (von Ärzten) des Bundespensionsamtes, unterstützt werden (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0161).

Auf Basis dieser Rechtsprechung ist klargestellt, dass eine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes dienstliches Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht kommt. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des § 22 BDG 1979 zur Verfügung (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 16.09.2013; 2012/12/0117).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.).

Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).

Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).

(5) – (6) […]

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) […]“

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung):

Der Beschwerdeführer war zuletzt Justizwachkommandant in der Justizanstalt XXXX und ist aufgrund seines – oben unter Pkt. II.1.3. festgestellten – gesundheitlichen Zustands, nämlich einer chronifizierten mittelgradig depressiven Störung (F 32.1) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) nicht mehr dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. II.1.2. festgestellten – Tätigkeiten und Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – bei einer Gegenüberstellung der konkreten Aufgaben und Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner seelischen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Primärprüfung somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden chronifizierten mittelgradig depressiven Störung und seiner posttraumatischen Belastungsstörung dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage sein wird, die Tätigkeiten und Anforderungen seines ihm aktuell zugewiesenen exekutivdienstlichen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer („kalkülsrelevanten“) Besserung des Gesundheitszustands des Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085 mit Verweis auf VwGH 20.05.2009, 2008/12/0173). Die Rechtsansicht, maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit sei u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbaren Besserungsmöglichkeit, trifft nur insoweit zu, als die Remission eine die Dienstfähigkeit wiederherstellende sein müsste, die in einem gewissen zeitlichen Nahebereich liegt; dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen (VwGH 10.09.2009, 2008/12/0236).

Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 45 Rz 10ff) im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen (VwGH 21. 9. 1995, 93/07/0005; 19. 6. 1996, 95/01/0233; 25. 4. 2002, 98/07/0103; § 53 Rz 1, 9) erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen (VwGH 18. 1. 1994, 93/07/0009). Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insb eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen (VwSlg 6237 A/1964; VwGH 28. 11. 1991, 91/09/0135). Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insb auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber etwa auch auf Vernehmung von Zeugen [VwGH 19. 6. 1996, 95/01/0233]) oder durch laienhafte Ausführungen (der Partei oder eines Zeugen [vgl VwGH 19. 6. 1996, 95/01/0233; ferner VwSlg 14.367 A/1995]) zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung (vgl auch VwGH 18. 1. 1988, 87/10/0143; siehe hingegen VwSlg 6237 A/1964; VwGH 28. 11. 1991, 91/09/0135), das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch (VwSlg 7615 A/1969; VwGH 16. 10. 1986, 85/16/0102; 26. 9. 1991, 89/09/0030). Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau (vgl auch VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes (VwGH 19. 6. 1996, 95/01/0233 [vgl auch VwGH 29. 11. 1984, 82/06/0020]) Gegengutachten (vgl auch Rz 15) erschüttert werden (VwSlg 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0052; zu den inhaltlichen Anforderungen auch an das Gutachten eines Privatsachverständigen [Rz 21; VwSlg 4896 A/1959] siehe Rz 59f, zu einander widersprechenden Gutachten § 45 Rz 12ff (vgl. hiezu . Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (VwGH 19. 3. 2003, 2000/12/0029) vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 RZ 65 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Seine in der Beschwerdeschrift erfolgten Ausführung und subjektive Wahrnehmung, dass es ihm nun wieder besser gehe, reichen nicht aus, um die im Akt einliegenden Gutachten zu erschüttern.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde somit hinsichtlich der im vorliegenden Fall durchgeführten Primärprüfung nicht entgegenzutreten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage sein wird, die konkreten Aufgaben seines aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

3.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung):

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).

Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes – unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender „administrativer“ Arbeitsplätze – nicht schon allein deshalb zwingend gegeben ist, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat (s. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058).

Zur nach § 14 BDG 1979 vorzunehmenden Sekundärprüfung ist ferner auszuführen, dass die Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid schlüssig ausgeführt hat, dass aufgrund der dauerhaften Exekutivdienstfähigkeit ein alternativer Arbeitsplatz im Exekutivdienst ausscheidet und eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht möglich ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hiezu zu entnehmen, dass es sich um einen Arbeitsplatz der gleichen Verwendungsgruppe handeln muss bzw. dass ein solcher Arbeitsplatz auch hinsichtlich der bisherigen Verwendung als gleichwertig zu erachten sein muss (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019). Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Sekundärprüfung – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht entgegengetreten.

3.3.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.