BDG 1979
Gliederung
Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.
§ 22 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 22 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
…§ 22. Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
… 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § …
§ 169 Ausnahmebestimmungen
… 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 5. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 6. § …
§ 247f Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
…dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren ( § 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet. (2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der…
Rückverweise