Rückverweise
Lässt das vorliegende Erkenntnis infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts" zu, ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gehindert, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs 1 VwGG wahrzunehmen. Es kann weder nachvollzogen werden, dass ein vom Verwaltungsgericht angenommener festgestellter Sachverhalt dem § 44 EisenbahnG 1957 subsumierbar wäre, noch ob die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Einwände zutreffen können (vgl in diesem Zusammenhang das E vom 31. März 2005, 2004/03/0224, das E vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0003, das E vom 27. Mai 2010, 2007/03/0105), weshalb sich die vorliegende Revision schon deshalb als zulässig iSd § 25a VwGG erweist (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112).