Ra 2017/12/0092 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten ist eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände, die infolge einer psychischen Erkrankung zu erwarten sind, maßgeblich. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen zu klären ist (VwGH 23.11.2011, 2011/12/0018). Dies gilt auch für Krankenstände infolge einer vom Willen nicht beherrschbaren habituellen Charaktereigenschaft. In diesem Zusammenhang ist das VwG - wie die Dienstbehörde - verpflichtet, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen und darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen es als Ergebnis seiner Beweiswürdigung dem einen oder dem anderen Gutachten folgt. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 30.5.2011, 2010/12/0136; 28.4.1993, 92/12/0055). Das VwG hätte daher und auch im Hinblick auf das Vorbringen des Beamten, dass Krankenstände aus medizinisch erforderlichen Operationen resultiert hätten, konkrete Feststellungen zu den Ursachen der einzelnen Krankenstände und davon ausgehend allenfalls eine konkrete Prognose zu treffen gehabt (VwGH 23.11.2011, 2011/12/0018).