Spruch
W261 2270285-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.8.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren zusammengefasst an, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und sein Name an die Militärpolizei weitergeleitet worden sei. 2010 habe er sich vom Militärdienst freigekauft, er könne jedoch trotzdem eingezogen werden. Sein Bruder sei 2021 vom Militär desertiert. Sein Vater werde ebenso vom syrischen Regime verfolgt, da er die FSA unterstützt habe. Sein Cousin sei festgenommen und getötet worden.
2. Mit Bescheid vom 07.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Die damalige gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.9.2023 mit Erkenntnis vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stamme, wo die syrische Regierung keine Möglichkeit habe Personen zwangsweise zum Wehrdienst zu rekrutieren. Sein Herkunftsgebiet werde von der kurdisch geführten SDF kontrolliert. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Selbstverwaltungseinheiten. Selbst bei einer Einberufung zum Wehrdienst würde er nicht vonseiten der SDF wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt werden. Der Beschwerdeführer sei politisch nicht aktiv gewesen und habe sich nicht oppositionell gegen die SDF oder sonstige kurdische Milizen betätigt. Er habe nicht an Demonstrationen gegen die kurdischen Kräfte teilgenommen. Er sei daher auch nicht bedroht von den SDF oder sonstigen kurdischen Milizen als politischer Gegner angesehen zu werden. Ihm würden auch aufgrund seiner Ausreise bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich keine Übergriffe drohen.
4. Am 06.03.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin einen Folgeantrag.
5. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei.
Zur neuerlichen Asylantragstellung befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Familie nach Österreich holen wolle, dies jedoch als subsidiär Schutzberechtigter nicht könne. Im Fall einer Rückkehr befürchte er die fehlende Sicherheit.
6. Am 21.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zur Stellung seines Folgeantrags an, dass sein Herkunftsgebiet, das Gouvernement Deir ez-Zor, unsicher sei. Er wolle seine Familie nach Österreich holen, dies sei ihm als subsidiär Schutzberechtigter jedoch nicht möglich.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Fluchtgrund vorgebracht habe und lediglich die allgemeine Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion als Rückkehrbefürchtung angegeben habe. Eine konkrete, persönliche Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder einer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe habe er nicht vorgebracht und habe auch von der belangten Behörde nicht festgestellt werden können. Daher sei festzuhalten, dass sich seine persönliche Situation im Vergleich zur Rechtskraft des ersten Asylverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverändert darstelle.
8. Mit E-Mail vom 19.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit sämtlichen Gruppierungen in Syrien, insbesondere mit den Kurden, ein Problem habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie oberflächlich ermittelt habe und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Das Rekrutierungsverfahren bzw. die Verfolgungshandlungen bei kurdischen Milizen seien unverändert und nach wie vor aktuell. Nach dem Sturz des syrischen Regimes sei die Lage ungewiss. Laut den UNHCR-Richtlinien würden Personen, wie der Beschwerdeführer, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Weiters würden die Kurden gegenüber den Arabern voreingenommen bleiben. Araber, die aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, in dem die Kurden ein Massaker verübt hätten, stammen würden, seien von der gezielten Verfolgung durch kurdische Milizen betroffen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen und die vom Beschwerdeführer noch vorzulegenden neuen Beweismittel Sachverhaltselemente darstellen würden, die einen glaubhaften, asylrelevanten Kern aufweisen und eine neuerliche inhaltliche Entscheidung erfordern würden. Daher sei die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.01.2025 einlangte.
10. Mit Eingabe vom 08.01.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe.
11. Mit Eingabe vom 27.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung – unter Vorlage eines Schreibens in Arabisch – eine Stellungnahme. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Situation in Syrien aufgrund des Machtwechsels neu zu betrachten sei, es fehle zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Es sei nicht absehbar, wie die als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehen werde und ob sie tatsächlich moderater geworden sei. Zudem befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung vonseiten der SDF, da er von dieser gesucht werde. Das in Vorlage gebrachte Schreiben sei seinen Onkeln in Syrien übergeben worden. Aufgrund der Kampfhandlungen mit der SNA könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die SDF wieder verstärkt Truppen mobilisiere. Dem Beschwerdeführer werde von der SDF eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben. Des Weiteren würden Versuche unternommen werden, um eine „neue syrische Nationalarmee“ aufzubauen. Der Beschwerdeführer unterstütze die radikale Ideologie der HTS keinesfalls. Durch die quasi-offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte sei außerdem von einer Rechtskontinuität auszugehen und die nunmehrigen Machthaber könnten sich auf das weiterhin geltende und anwendbare Recht zum syrischen Wehrdienst berufen. Der Beschwerdeführer lehne jede islamistische bzw. extremistische Staatsmacht und deren Wehrdienst ab.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
13. Mit Schreiben vom 09.05.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die belangte Behörde, dass es weitere aktuelle Länderberichte (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025 und Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025) seiner Entscheidung zugrunde legen werde und räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es beabsichtige seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erlassen, soweit eine eingelangte Stellungnahme nichts Anderes erfordere.
14. Die Parteien des Verfahrens brachten in der ihr gewährten Frist keine Stellungnahmen ein.
15. Mit Schreiben vom 25.07.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die belangte Behörde, dass es weitere aktuelle Länderberichte (EUAA, Interim Country Guidance Syria, vom Juni 2025 und EUAA, Country Focus Syria, vom Juli 2025) seiner Entscheidung zugrunde legen werde und räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es beabsichtige seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erlassen, soweit eine eingelangte Stellungnahme nichts Anderes erfordere.
16. Die Parteien des Verfahrens brachten in der ihr gewährten Frist keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben in Katar. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern, fünf seiner Brüder und zwei seiner Schwestern leben in Saudi-Arabien, eine weitere Schwester lebt in der Türkei.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.8.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2023 in Österreich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat subsidiärer Schutz zuerkannt. Dieses erste Asylverfahren wurde hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stamme, in dem die syrische Regierung keine Möglichkeit habe Personen zwangsweise zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer befinde sich auch nicht mehr im wehrpflichtigen Alter in Bezug auf die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten. Selbst bei Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten würde ihm bei dessen Ablehnung keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Er sei niemals politisch aktiv gewesen und habe sich niemals oppositionell gegen die SDF oder sonstige kurdische Milizen betätigt. Er habe nicht an Demonstrationen gegen die kurdischen Kräfte teilgenommen. Der Beschwerdeführer laufe auch nicht Gefahr vonseiten anderer bewaffneter Kräfte rekrutiert zu werden. Dem Beschwerdeführer werde auch nicht aufgrund etwaiger Stammeskämpfe zwischen Kurden und Arabern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Am 06.03.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin den gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen mit dem Wunsch seine Familie nach Österreich zu holen. Zudem habe er Probleme mit allen Gruppierungen. Es bestehe die Gefahr, dass er von den kurdischen Milizen zwangsrekrutiert werde. Die HTS gehe brutal gegen Andersdenkende vor und sei als Terrororganisation eingestuft. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben in Kopie auf Arabisch vor, nachdem der Beschwerdeführer von der Demokratischen Selbstverwaltung zur Suche ausgeschrieben worden sei. Er habe SDF-kritische Beiträge im Internet veröffentlicht und gegen die SDF demonstriert.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2024 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des – das Erstverfahren erledigenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfasst wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass das Assad-Regime Ende 2024 gestützt wurde, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach wie vor im Gebiet der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) befindet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten des Erstverfahrens (W104 2270285-1) und des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens (W261 2270285-2).
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in den mündlichen Verhandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten, den tagesaktuellen Online-Länderkarten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 7; https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; https://syria.liveuamap.com/, jeweils abgerufen am 20.08.2025).
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 8).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:
2.2.1. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, denen ein glaubhafter Kern innewohnt, war aus folgenden Erwägungen festzustellen:
2.2.2.1. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen im ersten Verfahren:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.8.2022 vor, dass die Kurden Araber zwangsrekrutieren würden. Würde er kurdisches Gebiet durchqueren, würde er sofort verhaftet werden. Seine Verwandten und sein Volksstamm hätten gegen SDF-Milizen gekämpft, die Kurden würden einfach annehmen, dass auch der Beschwerdeführer gegen sie gekämpft habe. Sein Bruder habe sich 2012 von der syrischen Armee „losgesagt“ und sein Vater sei vom syrischen Regime gesucht worden, da er bei der FSA gekämpft habe (vgl. insb. Niederschrift vom 12.09.2023, GZ: W104 2270285-1).
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, wurde festgestellt, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet, welches von der SDF kontrolliert werde, habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Altersgrenze für den Selbstverteidigungsdienst in der AANES bereits überschritten. Selbst bei einer Weigerung den Selbstverteidigungsdienst abzuleisten, würden ihm die kurdischen Behörden keine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Auch würden nicht allen Araber, die aus Gebieten stammen, in denen es zu Kämpfen zwischen arabischen Stämmen und der SDF gekommen sei, von vornherein eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich auch niemals politisch betätigt und sei niemals politisch aktiv gewesen.
2.2.2.2. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen im gegenständlichen Folgeantragsverfahren:
Nur kurze Zeit nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich – ca. fünf Monate später, am 06.03.2024 – stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner polizeilichen Erstbefragung gab er hinsichtlich der Stellung eines Folgeantrags folgendes zu Protokoll: „Ich möchte meine Familie nach Österreich holen, das kann ich jedoch nicht als subsidiär Schutzberechtigter.“ (vgl. AS 8).
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine neuen Beweismittel in Vorlage bringen könne (vgl. AS 42, 43). Auf die Frage, ob sich neue Fluchtgründe seit der Erlassung des rechtskräftig negativen Bescheids ergeben hätten, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Herkunftsgebiet unsicher sei. Die weiterfolgende Frage, ob er sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, bejahte er. Abschließend brachte der Beschwerdeführer auf die Aussage, dass die Behörde annehme, dass er den Folgeantrag ungerechtfertigt und aus finanziellen Gründen gestellt habe, folgendes vor: „Ich möchte meine Familie nach Österreich holen, das kann ich jedoch nicht als subsidiär Schutzberechtigter.“ (vgl. AS 43, 44). Im Fall einer Rückkehr befürchte er Probleme „mit den Kurden und mit dem syrischen Regime, mit allen Gruppierungen“ (vgl. AS 44).
In seiner Beschwerde und schriftlichen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, dass ihm eine Rekrutierung vonseiten der SDF drohe (vgl. OZ 8, S. 5). Die „neuen, bisher nicht berücksichtigten Tatsachen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit sämtlichen Gruppierungen in Syrien ein Problem [habe]“, würden „neue Sachverhaltselemente“ darstellen (vgl. AS 107). Die Lage unter der Führung der islamistischen Gruppe HTS bleibe ungewiss, es fehle an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung, zudem unterstütze der Beschwerdeführer die radikale Ideologie der HTS keinesfalls (vgl. OZ 8, S. 2, 3, 7). Im Jahr 2023 sei es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen gekommen, er fürchte Verfolgung vonseiten der Kurden aufgrund seiner arabischen Stammeszugehörigkeit (vgl. AS 108; OZ 8, S. 2). Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe im Fall der Weigerung den Selbstverteidigungsdienst abzuleisten wahrscheinlich eine oppositionelle politische Einstellung unterstellt (vgl. AS 110).
Gleichbleibend führte der Beschwerdeführer ebenso in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Volksstamm Probleme mit den Kurden habe (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 8, 9). Zudem sei er aktiv gegen die SDF gewesen und habe „gegen [die] SDF gepostet“, er habe auch über seinen Onkel ein Schreiben erhalten, welches besage, dass er gesucht werde (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 11). Er wisse aber nicht genau, was ihm von der SDF vorgeworfen werde. Er wolle für niemanden einen Militärdienst ableisten (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 12).
2.2.2.3. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfolgung durch die SDF/kurdische Milizen ergibt sich aus folgenden Gründen kein neues Fluchtvorbringen:
Wie bereits ausgeführt, wurde die Gefahr einer möglichen Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst in der AANES (nunmehr: DAANES) bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, negiert. Dass sich an den Rekrutierungspraktiken, insbesondere hinsichtlich der Altersgrenzen, grundlegend etwas geändert hätte, ist den vorliegenden aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen. Auch findet der pauschale Vorwurf, Araber würden anders behandelt werden und seien daher besonders gefährdet, keine Deckkraft in den Länderinformationen.
Auch sein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit wurde bereits im ersten Verfahren abgehandelt. Diesbezüglich brachte auch der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf Nachfrage der erkennenden Richterin vor, dass es lediglich einen „Führer (Sheikh)“ gäbe, „alle anderen Personen normale Mitglieder des Stammes“ seien und das alles mit ihm „nichts zu tun“ habe (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 9).
Auch zur politischen (In-)Aktivität des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, festgestellt, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv gewesen sei und sich auch niemals oppositionell gegen die SDF oder sonstige kurdische Milizen betätigt habe. Insbesondere habe er niemals an Demonstrationen teilgenommen. Sein erstmaliges Vorbringen im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung – „Ich war aktiv gegen SDF. Ich habe gegen [die] SDF gepostet.“ – ist daher weder glaubhaft – insbesondere ließ der Beschwerdeführer den Inhalt der Beiträge im Internet, sowie den Zeitpunkt als auch die Nennung einer konkreten Internetplattform offen – noch beachtlich, da es der Neuerungsbeschränkung unterliegt (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 9, 11). Seine Aussage – „Damals, als das Regime noch an der Macht war, habe ich an Demonstrationen teilgenommen. Ich weiß aber nicht, ob es damals etwas gegen mich gab oder nicht. Mein Familienstamm hat Probleme mit SDF, deswegen, generell hat die SDF Hass gegen uns.“ (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 9) – widerspricht den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher ebenfalls unbeachtlich (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, S. 4: „Der Beschwerdeführer ist und war politisch nicht aktiv und hat sich nicht oppositionell gegen die SDF oder sonstige kurdische Milizen betätigt. Er hat insbesondere nicht an Demonstrationen gegen die kurdischen Kräfte teilgenommen.“).
Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben auf Arabisch (vgl. OZ 8, S. 13), welches in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurde (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 5), ist festzuhalten, dass dieses nur in Form einer Kopie vorgelegt wurde und somit einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich ist. Trotz angeblichen Erhalt des Schreibens im Dezember 2024 konnte der Beschwerdeführer das Original bis zum Entscheidungszeitpunkt, somit ca. acht Monate später, nicht in Vorlage bringen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich in diesem Kontext eine Dokumentenuntersuchung des Originals des vorgelegten „Suchbefehls der kurdischen Behörden“ nicht als zielführend erweisen würde; selbst wenn es sich um ein echtes Dokument handeln würde, wäre damit keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit getroffen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass – zumindest in der Übersetzung des Dolmetschers – das Geburtsdatum (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 5: 19.01. XXXX ) nicht mit dem echten Geburtsdatum des Beschwerdeführers übereinstimmt (29.01. XXXX ). Auch die Stempel und Unterschriften sind laut Dolmetscher unleserlich. Weiters erschließt sich dem erkennenden Gericht auch nicht, warum im vorgelegten Schreiben die Begriffe „Flucht, freiwilliger Beruf“, die nach Angaben des Dolmetschers bedeuten, dass die Person für die Militärbehörde einen Beruf ausgeübt hat, enthalten sind, obwohl der Beschwerdeführer für die SDF bzw. die kurdischen Behörden niemals eine Arbeit ausgeübt hat. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer allfälligen politischen Tätigkeit noch aufgrund einer allfälligen Zwangsrekrutierung von der SDF gesucht wird, konnte der Beschwerdeführer auch nicht einmal ansatzweise (glaubhaft) vorbringen, warum dieser Suchbefehl trotz mehrjährigen Fernbleibens des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll.
2.2.2.4. Hinsichtlich des – gegenüber dem ersten Verfahren – neuen Vorbringens aufgrund des Machtwechsels im Dezember 2024 ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf allgemeine Behauptungen und Ausführungen stützte (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 10: „Es gibt keine Sicherheit. Zurzeit ist das damalige Regime geflogen. Die neue Regierung, weiß man nicht. Ist sie gut oder nicht gut? HTS war als Terrororganisation eingestuft. Jetzt regiert die HTS über Syrien, man hat Angst. Wir wollten damals, dass das Regime stürzt. Wir wollten damals eine Trennung zwischen Armee und Regierung haben. Aktuell gibt es keine Sicherheit. Das heißt, Entführung, die Situation ist sehr schlecht. Man weiß nicht, was einem passieren würde. Man macht sich Sorgen um Familie auch. Die Lage ist schrecklich und instabil. Man weiß nicht, was auf einen zukommt.“). Auch die Ausführungen am Ende der mündlichen Verhandlung bezogen sich lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien und nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 28.03.2025, S. 12). Hinsichtlich des Vorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.03.2025, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung rekrutiert werde (vgl. OZ 8, S. 10), ist auszuführen, dass den rezenten Länderberichten keine Zwangsrekrutierungen vonseiten der neuen syrischen Regierung zu entnehmen sind, da der neue syrische Präsident auf Freiwilligkeit setzt und dieses Vorbringen auch im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher keinen „glaubhaften Kern“ vorweist (vgl. rechtliche Beurteilung 3.1.2.).
Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass sich die Kontrollverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht verändert haben und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren von der SDF/PYD kontrolliert wurde.
Daher war zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären und denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Insbesondere unter Berücksichtigung der spärlich erfolgten und eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, er wolle lediglich seine Familie nach Österreich holen, liegt die Annahme einer Antragstellung aus asylfremden Motiven nahe. Nachdem sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach wie im DAANES Gebiet befindet war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass daran auch der Umstand, dass das Assad-Regime im Dezember 2024 gestützt wurde, nichts maßgeblich zu ändern vermag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
3.1.1. § 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
[…]“
3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).
Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung (Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesamtes ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen.
Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig nach inhaltlicher Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer berief sich bei seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf seine ursprünglichen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren – eine drohende Rekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und der SDF/YPG, sowie Verfolgung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit und seiner Demonstrationsteilnahmen vonseiten der SDF/YPG – andererseits machte er neu geltend, auch vor der neuen syrischen Regierung Angst zu haben.
Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.2 dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20; Rz 77: „Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.“).
Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Wie bereits oben ausgeführt, können nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078 mwN.; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014 mwN.).
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument, mit welchen er sein Vorbringen hinsichtlich der Verfolgungsgefahr vonseiten der SDF/YPG im früheren Asylverfahren untermauern will, kann von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen, da dieses einer behördlichen Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich ist. Der Beschwerdeführer war trotz Erhalts des Schreibens im Dezember 2024 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage das Original aus Syrien zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass das vorgelegte Beweismittel kein „neues relevantes Element“ darstellt.
Aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes und der mehrheitlichen Machtübernahme durch mehrere bewaffnete Gruppierungen, insbesondere der nunmehr aufgelösten HTS, ist es seit der Stellung des Folgeantrages zu einer Änderung der Lage in Syrien und somit einer Sachverhaltsänderung gekommen, die in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu nochmals VfGH 11.06.2015, E 1286/2014). Jedoch kommt auch dadurch den Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine (neue) Relevanz zu, da sich sein Vorbringen auf die (vermeintliche) Verfolgung durch die SDF/YPG bezieht, welche jedoch bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023, GZ: W104 2270285-1/6E, negiert wurde. Auch ist in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.03.2025 im Hinblick auf eine allfällige Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung kein „glaubhafter Kern“, der eine nähere Prüfung erforderlich machen würde, ersichtlich. Zu den allgemeinen Befürchtungen ist darauf zu verweisen, dass der allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnehin bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde.
3.1.4. Im gegenständlichen Verfahren sind daher keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die belangte Behörde hat den Folgeantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.