Ra 2022/01/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Weder der Wortlaut des § 59 StbG 1985 noch die Erläuterungen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 f) bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Fall die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte.