Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1975, vertreten durch Mag. Peter Blaschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 18-20, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015, Zl. L514 2106789- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, soweit ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 keine Folge. Ihm war allerdings schon zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. April 2015 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass dem Revisionswerber im Falle einer - aufgrund der bevorstehenden Abschiebung in den Irak -
nicht erfolgreichen Verlängerung der bis zum 10. April 2016 befristeten Aufenthaltsgenehmigung nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe.
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG - auch nicht nach Ablauf der dem Revisionswerber erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung - darstellt und insoweit keinem Vollzug zugänglich ist.
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Wien, am 14. Oktober 2015