JudikaturVwGH

Ra 2014/22/0199 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2015

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 NAG 2005 gilt ein vor dem 1. Jänner 2014 erteilter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005(idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer und seines Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein derartiger - für die Dauer von zwölf Monaten auszustellender - Aufenthaltstitel nicht verlängerbar. Zwar ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 68/2013) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er ua für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt, allerdings führen die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 77) aus, dass Anträge gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 NAG 2005 als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge gelten. Auch die Definition des Verlängerungsantrages in § 2 Abs. 1 Z 11 NAG 2005 stellt darauf ab, dass es sich um einen Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz handelt. Der Anwendungsbereich eines Verlängerungsantrages soll nur Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 umfassen.

Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 2005 verfügen und einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot -

Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen (siehe RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 74).

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