JudikaturBVwG

L519 2236082-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2023

Spruch

L519 2236082-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. 1256594308-224050440 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist irakischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde nach Asylantragstellung am 03.01.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022, W287 2236082-1/19E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

I.2. Am 29.12.2022 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF nicht begründet, insbesondere gab er keine Gründe bekannt, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu beantragen.

I.3. Am 17.02.2023 wurde dem BF der Fremdenpass F1246961, gültig bis 07.08.2023, ausgefolgt. Zeitgleich wurde ihm ein Informationsblatt zur Beschaffung eines irakischen Reisedokumentes übermittelt.

I.4. Vom BF wurde am 09.03.2023 per E-Mail Beschwerde wegen der verkürzten Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses eingebracht. Inhaltlich wurde moniert, dass die Ausstellung eines nur sechs Monate gültigen Reisepasses einen normativen Abspruch darstelle. Der Begründungsmangel beruhe auf dem Umstand, dass für keine Partei ersichtlich sei, warum dem Antrag auf fünf Jahre Gültigkeit nicht gefolgt wurde. Weiters werde die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt. Das BVwG möge den ausgestellten Fremdenpass abändern, sodass dessen Gültigkeitsdauer den beantragten fünf Jahren entspricht, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückverweisen.

I.5. Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die beantragte Gültigkeitsdauer von 5 Jahren gemäß § 88 Abs 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF derzeit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2023 verfügt. Weiters sei er im Besitz Sie eines Staatsbürgerschaftsnachweises, eines Personalausweises und des abgelaufenen Reisepasses des Herkunftslandes. Der BF sei somit in der Lage, sich bei der irakischen Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in Frankfurt ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus diesem Grund wurde der Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer für ein halbes Jahr ausgestellt, damit sich der BF bei einer der angeführten Vertretungsbehörden einen

Irakischen Reisepass besorgen kann.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass der BF außer der Antragstellung keine Möglichkeit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern. Der BF wurde daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft oder berücksichtigt und es fehle daher an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei. Da dem BF die Information ausgehändigt wurde, dass er kein weiteres Mal einen Fremdenpass erhalten werde, verhalte sich dies widersprüchlich zum Neuerungsverbot. Wie die Behörde richtig ausführt, sei es zwar theoretisch möglich in Botschaften anderer Staaten ein Reisedokument zu beantragen, es werde jedoch nicht auf die konkrete Situation des BF eingegangen. So stelle es für den BF eine äußerst große psychische Belastung dar, sich an eine irakische Behörde zu wenden, die mit Retraumatisierung einhergehen kann. Zudem sei es ihm auch faktisch nicht möglich, da er über keine finanziellen Möglichkeiten verfüge, die Reise nach Berlin oder Frankfurt zu finanzieren. Es wurde bereits in der zuvor erhobenen Beschwerde vorgebracht, dass der BF Mindestsicherung beziehe und damit nur unter Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes Geldleistungen erbringen könne.

Es werde jedenfalls beantragt, den am 27.03.2023 ausgestellten Vorabentscheidungsbescheid zu beheben, den am 08.03.2023 ausgestellten Fremdenpass dahingehend abzuändern, sodass dessen Gültigkeitsdauer die beantragten fünf Jahre beträgt, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.

II.1. Feststellungen:

Der BF führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist Fremder iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF ist Staatsbürger des Irak, seine Identität steht fest.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2022, W287 2236082-1/19E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Am 29.12.2022 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu beantragen.

Der dafür verwendete Antrag wurde vom BF äußerst knapp ausgefüllt. Der BF war nicht in der Lage oder willens, die Gründe dafür anzuführen, warum er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen kann. Auch wurden weder eine höchstmögliche noch eine andere Gültigkeitsdauer beantragt, die vorgesehenen Felder befüllte der BF nicht.

Der BF verfügt über einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eines Personalausweises und eine Farbkopie seines am 15.09.2018 ausgestellten irakischen Reisepass mit Gültigkeit bis zum 15.09.2026. Der BF ist in der Lage, sich bei der irakischen Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in Frankfurt ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus diesem Grund wurde der Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ausgestellt, damit sich der BF bei einer der angeführten Vertretungsbehörden einen Reisepass besorgen kann. Die zeitlich begrenzte Gültigkeitsdauer (07.08.2023) ist jedenfalls ausreichend, um bei den irakischen Vertretungen in Deutschland einen irakischen Reisepass zu beantragen und abzuholen. Zudem hat der – als verloren angegebene – Reisepass eine Gültigkeitsdauer bis zum 15.09.2026.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens des BF auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.

II.2.3. Der BF stellte am 29.12.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG. Aus dem Antragsformular ist ersichtlich, dass unter anderem Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen. In der Mitte von Seite 2 des gegenständlichen Antrages befindet sich das Feld „Ergänzende Angaben – Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“. Vom BF wurde es dabei unterlassen, diesen Teil des Antrages zu befüllen. Ob dies absichtlich oder versehentlich erfolgte, kann nicht beurteilt werden und ist auch unwesentlich. Der BF gab jedenfalls keine Gründe bekannt, warum er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könnte, legte keinen Nachweis vor, warum die Botschaft bzw. das Konsulat keinen Reisepass ausstellen sollte und führte auch keine Gründe an, warum aus sonstigen Gründen kein Reisepass seines Heimatlandes erlangbar wäre. Zudem ist aus dem Antrag des BF auch nicht ersichtlich, ob er die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (5 Jahre), eine andere Gültigkeitsdauer, eine Gültigkeit für alle Staaten der Welt, außer dem Herkunftsstaat, oder einen eingeschränkten Geltungsbereich beantragen wollte. Der BF ließ schlicht diese wesentlichen Angaben einfach weg.

Wenn vom BF moniert wird, dass für keine Partei ersichtlich sei, weshalb dem Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren nicht gefolgt wurde, muss dem sehr deutlich entgegengehalten werden, dass der BF selbst eben keinen Fremdenpass mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer beantragt hat. Aus diesem Grund oblag es richtigerweise dem BFA, die Gültigkeit des Fremdenpasses selbst festzulegen. Auch geht der BF irrigerweise davon aus, dass der BF keine Möglichkeit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern. Wie bereits ausgeführt wurde, befand der BF es offensichtlich nicht für erforderlich, dem BFA mitzuteilen, warum er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen kann, warum er keinen Nachweis vorlegte, aus welchen Gründen die Botschaft bzw. das Konsulat keinen Reisepass ausstellt und führte er auch keine Gründe an, warum aus sonstigen Gründen kein Reisepass seines Heimatlandes für ihn erlangbar sein sollte. Sollte am Antragsformular kein Platz für eine ausreichende Begründung gewesen sein, hätte der BF noch weitere (Zusatz-) Blätter verwenden können, wie auch am Formular vermerkt ist. All das unterließ der BF jedoch.

Nachdem der BF keine Gründe bekannt gab, warum ihm die Erlangung eines irakischen Reisepasses nicht möglich sein sollte, stellte das BFA dem BF trotzdem den beantragten Fremdenpass aus und ging dabei korrekter Weise davon aus, dass die Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausreichend ist, um bei den irakischen Behörden in Deutschland einen Reisepass zu beantragen und abzuholen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht scheint diese, noch bis zum 07.08.2023 laufende Gültigkeit, vollends ausreichend.

Dass die Beschaffung eines internationalen Reisedokumentes mit Kosten verbunden ist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs. Der BF wird jedoch zentrale Gründe für die Erlangung eines Reisedokumentes haben, zudem ist auch die Ausstellung eines Fremdenpasses selbstverständlich mit Kosten verbunden, so wie allgemein die Ausstellung behördlicher Dokumente und Nachweise. Diesbezüglich erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum vom BF seitenweise Aufstellungen über Zug- und Nächtigungskosten übermittelt wurden. Auch die Monierung, dass der BF zu seinen Gründen nicht gehört worden wäre, warum ihm eine Ausstellung in Deutschland nicht möglich erscheint, ist nicht beachtlich, hätte der BF dies doch bereits beim gegenständlichen Antrag von selbst ausführen und begründen können bzw. müssen. Zudem darf nicht verkannt werden, dass der seit 14.10.2022 subsidiär Schutzberechtigte BF noch immer Mindestsicherung bezieht und offenbar noch immer keiner legalen Tätigkeit nachgeht, obwohl ihm dies seit zumindest sieben Monaten möglich und zumutbar ist und auf dem österr. Arbeitsmarkt genügend freie Stellen auch für ungelernte Kräfte verfügbar sind.

Weiter wurde in der gegenständlichen Beschwerde moniert, dass sich das Bundesamt nicht mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt hätte, obwohl amtsbekannt sei, dass die irakische Botschaft in Österreich keine Reisepässe ausstellen würde. Es bleibe auch nach der Ausstellung des Reisepasses dem BF überlassen, ob dieser das Reisedokument nutzt um einen Reisepass an der zuständigen Botschaft zu besorgen. Es kann keinesfalls als Verpflichtung angesehen werden. Dazu bleibt festzuhalten, dass es sich bei § 88 Abs 2a FPG sehr wohl um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal handelt, dass der BF nachzuweisen hat, warum er nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument zu beschaffen, was dem Bf aber nicht gelungen ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

II.3.2. § 88 FPG lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

§ 90 FPG lautet

(1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass

1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder

2.im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

II.3.3. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).

Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).

II.3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Allerdings ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass diesem ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn er nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates - also des Irak - zu beschaffen und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.

Der BF unterließ bereits bei der Beantragung des Fremdenpasses, sämtliche dafür erforderlichen Angaben zu machen. Er gab keine Gründe bekannt, warum er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen kann, legte keinen Nachweis vor, warum die Botschaft bzw. das Konsulat keinen Reisepass ausstellt und führte auch keine Gründe an, warum aus sonstigen Gründen kein Reisepass seines Heimatlandes erlangbar ist. Zudem ist aus dem Antrag des BF auch nicht ersichtlich, ob er die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (5 Jahre), eine andere Gültigkeitsdauer, eine Gültigkeit für alle Staaten der Welt, außer dem Herkunftsstaat, oder einen eingeschränkten Geltungsbereich beantragen wollte. Fest steht lediglich, dass der BF keinen Fremdenpass mit der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren beantragt hat. Zudem ist der Diktion des § 90 Abs 1 FPG zu entnehmen, dass Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden können; ein Rechtsanspruch auf eine fünfjährige Gültigkeitsdauer besteht demnach aber nicht.

Obwohl der BF weder die Gründe der tatsächlichen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung seines gültigen Reisedokumentes nachgewiesen hat bzw. er sich nicht ansatzweise ernsthaft darum bemüht hat, wurde ihm vom Bundesamt dennoch ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt. Wie das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verkürzte Gültigkeitsdauer ausreichend ist, um sich bei den Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates in Deutschland um die Beantragung und Abholung eines irakischen Reisedokumentes zu kümmern.

Es ist dem subsidiär schutzberechtigten BF jedenfalls zumutbar, sich persönlich an eine Botschaft zu wenden - auch wenn sich diese in einem anderen EU-Land befindet - um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines Reisedokumentes oder eine schriftliche Erklärung seines Heimatlandes, wie er an ein solches Dokument gelangen könnte, zu erlangen. Zudem handelt es sich bei dem in § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftslandes bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die auf sechs Monate eingeschränkte Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses folgerichtig abzuweisen.

II.3.5. Zum Antrag auf Befreiung der Eingabegebühr:

Gem. § 8a VwGvG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Mit der Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr. Vor diesem Hintergrund wurde der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich auf den Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr eingeschränkt.

Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt und dem BF war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren.

II.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine mündliche Verhandlung zudem nicht beantragt wurde. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall war der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Rückverweise