Ra 2014/22/0199 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
War Sache des Verfahrens vor dem VwG ua die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung und richtete sich die Beschwerde gegen die Erlassung dieser Rückkehrentscheidung, so musste bei der Entscheidung über diese Beschwerde und zur Erledigung dieser Sache das VwG daher auch darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 - ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - vorlagen, wofür auch entsprechende Feststellungen zu treffen waren (vgl. grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 legcit gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet E 18. Juni 2013, 2012/18/0005). Eine Bindung des VwG dahingehend, nur auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 8 MRK eingehen zu können, resultiert demgegenüber aus § 27 VwGVG 2014 nicht.