Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A W in W, vertreten durch Mag. Peter Blaschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 18- 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015, Zl. L514 2106789-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 19. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus religiösen Gründen von der "Rashedeen"-Armee bedroht worden sei, die bereits einen seiner Brüder entführt und einen anderen erschossen hätte. Da der Revisionswerber einen Drohbrief erhalten habe, der auf die Ermordung seiner Brüder Bezug genommen habe, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Mit Bescheid vom 10. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei irakischer Staatsangehöriger und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft sowie der schiitischen Glaubensrichtung an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Revisionswerber im Irak eine asylrelevante Verfolgung durch unbekannte Dritte, nämlich Anhängern der sunnitischen Al Rashedeen-Armee, drohe.
Zwar sei es glaubwürdig, dass es im Irak zu Übergriffen - wie vom Revisionswerber geschildert - kommen könne; selbst wenn dabei aber Angehörige von diesen Vorfällen betroffen gewesen wären (Tod der Brüder des Revisionswerbers), könne daraus nicht automatisch auch auf eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers selbst geschlossen werden. Seine diesbezüglichen Angaben zu seiner Bedrohung seien widersprüchlich, teilweise weder plausibel noch nachvollziehbar und somit wenig glaubwürdig gewesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse damit dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.
Ungeachtet dessen würden längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen keinen Asylanspruch begründen, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen gelebt habe. Da es dem vom Revisionswerber erwähnten Vorfall am notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise mangle, sei die Asylrelevanz des Vorbringens zu verneinen.
Aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage wurde dem Revisionswerber subsidiärer Schutz gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, soweit er die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betraf, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ging der Revisionswerber auf einzelne (vermeintliche) Widersprüche und Vorhalte ein und versuchte diese mit konkreten Argumenten zu entkräften. Auch lägen im konkreten Fall lediglich vier Monate zwischen Erhalt des Drohbriefes und tatsächlicher Flucht und habe sich der Revisionswerber während dieser Monate versteckt gehalten. Der Zusammenhang mit der tatsächlichen Flucht sei somit gegeben und könne die Asylrelevanz des Vorbringens nicht verneint werden. Darüber hinaus würden die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht den Grad der Aktualität aufweisen, der für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers notwendig wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte hinsichtlich der Person des Revisionswerbers fest, dieser sei ein Staatsangehöriger des Irak, gehöre der schiitischen Glaubensrichtung an und stamme aus Bagdad. Darüber hinaus traf es Feststellungen zur Situation im Irak, die u.a. jeweils in einigen Sätzen auf die Sicherheitslage und staatliche sowie nichtstaatliche Repressionen und Ausweichmöglichkeiten Bezug nahmen.
In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde basiere grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und es sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass asylrelevante Gründe nicht vorlägen. Ohnehin wäre die Asylrelevanz in Anbetracht der behaupteten Bedrohung des Revisionswerbers mittels Drohbrief zu verneinen, weshalb selbst bei "Wahrunterstellung" dieses Vorbringens für den Revisionswerber nichts zu gewinnen wäre. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Revisionswerbers seien von geringer Intensität, zumal der Erhalt eines Drohbriefes von Unbekannten ein Ereignis darstelle, das nicht das von der GFK geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde.
Mit der Entführung des einen und der Ermordung des anderen Bruders durch Kopfschüsse werde darüber hinaus kein individueller Anknüpfungspunkt zur Situation des Revisionswerbers hergestellt. Sofern der Revisionswerber eine Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit behaupte, sei die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun und würden auch allgemeine Diskriminierungen für sich genommen nicht hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Eine derartige Verfolgung lasse sich darüber hinaus auch nicht aus den länderspezifischen Feststellungen ableiten. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den Islamischen Staat (IS) habe der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der derzeitigen Umstände nicht dargetan und es könne auch nicht erkannt werden, dass der Revisionswerber bei einer etwaigen Rückkehr per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine gegen die Person des Revisionswerbers gerichtete Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK sei weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet worden.
Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.
Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und dem Flüchtlingsbegriff, ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus würden keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision u. a. mit näherer Begründung geltend, die Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung seien nicht vorgelegen und die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Asylrelevanz mangels ausreichender Verfolgungsintensität zu verneinen sei, widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach dem - auch hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nur dann zulässig ist, wenn die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden ist, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im hier vorliegenden Revisionsfall hat der Revisionswerber die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Die Beschwerde brachte konkrete Argumente vor, um die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Beweiswürdigung fallbezogen begründet in Zweifel zu ziehen und das Vorbringen des Revisionswerbers als den Tatsachen entsprechend zu untermauern.
Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht vor.
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (fallbezogen: auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Diese Vorgehensweise entbindet aber nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzende) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).
Die angefochtene Entscheidung enthält keine näheren Ausführungen dazu, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wurde. Schon insoweit genügt sie nicht den im hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, angeführten Anforderungen.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte im Rahmen seiner "Wahrunterstellung" lediglich den Erhalt eines an den Revisionswerber gerichteten Drohbriefs und verneinte anhand der geringen Eingriffsintensität des einmaligen Erhalts eines Drohbriefs "von Unbekannten" die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr. Diese Beurteilung ist zum einen nicht mit dem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers vereinbar, wonach der Inhalt des Drohbriefs der Al Rashedeen-Armee gewesen sei, dass nach den Brüdern des Revisionswerbers dieser und seine Familie an der Reihe seien, als Schiiten getötet zu werden. Damit steht eine drohende Tötung des Revisionswerbers im Raum, die vom Bundesverwaltungsgericht offenbar unter Zugrundelegung der unzutreffenden Rechtsansicht, nur bereits stattgefundene Verfolgungshandlungen seien in die Wahrscheinlichkeitsprognose einzubeziehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1999, 98/01/0380, vom 22. April 1998, 96/01/0214, und vom 10. Juni 1998, 96/20/0287), nicht gewürdigt wurde. Zum anderen wurde dabei auch nicht das Vorbringen des Revisionswerbers berücksichtigt, seine Brüder seien bereits aus demselben Grund, aus dem er verfolgt werde, entführt bzw. ermordet worden. Zwar nahm das Bundesverwaltungsgericht auf die Brüder des Revisionswerbers insofern Bezug, als es einen Zusammenhang der Entführung des Zwillingsbruders im Jahr 2005 mit einer dem Revisionswerber drohenden Verfolgungsgefahr aufgrund des langen Zeitraums bis zum Erhalt des Drohbriefs im Jahr 2013 verneinte und auch keinen individuellen Anknüpfungspunkt an die Ermordung des zweiten Bruders Anfang Mai 2013 erblickte, weil der Revisionswerber selbst "nur" einen Drohbrief erhalten habe und damit das geforderte "Ausmaß einer Verfolgung" nicht erreicht werde, doch erfolgte hinsichtlich der drei vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ereignisse keine Bedachtnahme auf die sich insgesamt darbietende Situation, sondern eine getrennt voneinander vorgenommene Einzelbetrachtung.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation in der Heimat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 10. Juni 1998, 96/20/0287, sowie das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 96/20/0144). Schicksale von Familienangehörigen sind zwar in der Regel nicht geeignet, die individuell einem Asylwerber drohende Verfolgung zu belegen; diese sind aber im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich (vgl. in diesem Sinn wiederum das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 96/20/0144).
Vor dem Hintergrund dieser - zu früheren Asylgesetzen ergangenen, aber mangels inhaltlicher Änderung der maßgeblichen Vorschriften - weiterhin aktuellen Judikatur erweist sich die fehlende Gesamtbeurteilung aller vom Revisionswerber vorgetragenen (asylrelevanten) Aspekte in ihrem Zusammenhang als rechtswidrig.
Legte man der rechtlichen Beurteilung bei "Wahrunterstellung" die gesamten Ausführungen des Revisionswerbers zu der ihm drohenden Ermordung aus religiösen Gründen einschließlich der Schicksale seiner Familienmitglieder in einer Gesamtschau zugrunde, könnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Revisionswerber habe im Fall seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu erwarten. Davon, dass der Anspruch auf Asylgewährung nicht von der Richtigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers abhängt, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung unter dem Titel der "Wahrunterstellung" des Vorbringens lagen somit ebenfalls nicht vor; das Bundesverwaltungsgericht durfte daher auch aus diesem Blickwinkel nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen.
Die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.
Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden. Eine solche wird vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Jänner 2016