Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2025, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 25.04.2025 wurde gemäß §§ 38 iVm § 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.09.2024 bis 15.09.2024 widerrufen und die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 302,38 verpflichtet.
2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2025 per eAMS übermittelt, am 26.04.2025 empfangen und am 28.04.2025 gelesen.
3. Am 02.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin per eAMS die vorliegende Beschwerde ein.
4. Mit Bescheid des AMS vom 05.06.2025 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 02.06.2025 gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid vom 25.04.2025 nachweislich am 28.04.2025 zugestellt worden sei. Die vierwöchige – mit Zustellung des Bescheides beginnende – Beschwerdefrist habe am 26.05.2025 geendet. Die Beschwerde sei trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung erst am 02.06.2025 per eAMS eingebracht worden. Sohin sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 08.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht per eAMS einen Vorlageantrag ein.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 11.08.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 25.04.2025 wurde gemäß §§ 38 iVm § 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.09.2024 bis 15.09.2024 widerrufen und die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 302,38 verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hat am 28.04.2025 Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangt.
Die Beschwerde wurde am 02.06.2025 per eAMS eingebracht.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am 26.05.2025.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zeitpunkt der Übermittlung, des Empfangs sowie der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides folgen aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll der belangten Behörde. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 25.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2025 an ihr eAMS Konto gesendet, von diesem am 26.04.2025 empfangen und am 28.04.2025 gelesen (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde und es dadurch zu einer Verzögerung bei der Beschwerdeeinbringung gekommen sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da für den erkennenden Senat nicht ersichtlich ist, inwieweit eine etwaige psychiatrische Behandlung die Beschwerdeführerin daran gehindert hat, die am 02.06.2025 per eAMS eingebrachte Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Frist einzubringen.
Die Einbringung der Beschwerde am 02.06.2025 per eAMS ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 25.04.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
3.3. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 25.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2025 an ihr eAMS Konto gesendet, von diesem am 26.04.2025 empfangen und am 28.04.2025 gelesen.
Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd § 37 ZustG dar, da sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen.
Im vorliegenden Fall ist durch das Lesen des Bescheides am 28.04.2025 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd § 7 ZustG auszugehen.
3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin vor Zurückweisung der Beschwerde kein Verspätungsvorhalt gemacht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG (hier: iVm § 56 Abs. 2 AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.
Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Nachdem sie mit der Verspätung der von ihr eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde und es dadurch zu einer Verzögerung bei der Beschwerdeeinbringung gekommen sei, ohne dies näher zu begründen oder (etwa durch medizinische Unterlagen) zu belegen.
3.5. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2 dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht gelungen, die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde glaubhaft zu machen, zumal sie es unterlassen hat darzulegen, inwieweit sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde per eAMS gehindert war. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides am 28.04.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.05.2025. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 02.06.2025 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.