Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des R L in D, vertreten durch Dr. Mai Erika Salzmann, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Marktstraße 8/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, Zl. I407 2016227- 1/5E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Das in Revision gezogene Erkenntnis sprach gegenüber dem Revisionswerber den Verlust der Notstandshilfe vom 30. September bis 10. November 2014 aus, weil er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice (AMS) zugewiesenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der K. GmbH verweigert habe.
5 Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, es fehle an Rechtsprechung, ob ein Arbeitsloser "eine nicht vom AMS zugewiesene Tätigkeit annehmen muss", "ob § 9 AlVG tatsächlich in Kombination mit § 10 AlVG zu interpretieren ist" und "ob eine Nachsicht nach § 10 (3) AlVG zu erteilen ist, wenn der Revisionswerber sich sowohl vor dem ‚verweigerten Arbeitsprojekt' als auch danach wohlverhalten hat".
6 Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind teilweise für den vorliegenden Fall nicht relevant (es handelte sich entgegen der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht um eine vom AMS zugewiesene Maßnahme), teilweise nicht verständlich (eine konkrete Interpretationsfrage wird nicht aufgezeigt) und wurden im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof bereits in verneinendem Sinn beantwortet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2012/08/0305).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2017