Spruch
W293 2303745-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG durch den Bundesminister für Inneres betreffend einen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 4 GehG bzw. einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG durch den Bundesminister für Inneres nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.02.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin, eine Fachinspektorin v3/2, um Zuerkennung einer Ergänzungs- sowie Verwendungszulage gemäß § 77a Abs. 1 lit b GehG bzw. § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a GehG sowie um Anweisung der daraus resultierenden Nachzahlung ab XXXX
2. Mit Schreiben vom 21.10.2024 erhob sie aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über ihren Antrag durch den Bundesminister für Inneres (in der Folge: Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
3. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 04.12.2024 vor.
4. Mit Schreiben vom 08.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage weiterer Unterlagen und gewährte ein Parteiengehör. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.01.2025 Stellung.
5. Die für den 12.06.2025 anberaumte Verhandlung wurde aufgrund einer Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin auf den 29.07.2025 verlegt. An diesem Tag führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) im XXXX . Sie hat einen Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v3/2 inne.
Mit Schreiben vom 01.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Behörde die Zuerkennung einer Ergänzungs- sowie Verwendungszulage gem. § 77a Abs. 1 Z 1 lit. b GehG bzw. § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a GehG sowie die Anweisung der daraus resultierenden Nachzahlung ab XXXX
Mit Schreiben vom 21.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Behörde ist säumig.
2. Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zu stehen, sondern Vertragsbedienstete zu sein. Dies bestätigte die Behördenvertreterin (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.)
Im Akt einliegend finden sich das Antragsschreiben sowie die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin. In der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Behördenvertreterin auch keine Zweifel an der Säumnis der Behörde vorgebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen zivil- oder strafrechtliche Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit
3.2. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2024 einen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungs- bzw. Verwendungszulage nach dem GehG. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2024 Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
3.3. Zur Zurückweisung des Antrags:
Im gegenständlichen Fall steht die Beschwerdeführerin nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gemäß § 1 VBG steht sie vielmehr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (siehe dazu VwGH 18.11.1950, SlgNF 1771 A). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch zweiseitige Vereinbarung zustande kommt (vgl. Fellner, BDG, § 1 BDG Anm 1 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).
Im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Begründung und Umsetzung im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid erfolgt, wird das Vertragsbedienstetenverhältnis auch seitens des Bundes als Arbeitgeber ausschließlich mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung umgesetzt. Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis werden nicht durch Bescheid, sondern letztlich durch Anrufung des zuständigen Gerichts entschieden. Über etwaige Ansprüche ist bei Vertragsbediensteten somit nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden (VfGH 01.12.2008, B 448/07).
Das Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) ist gemäß § 1 Abs. 1 auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen („Beamte“).
Vertragsbediensteten gebühren hingegen ihre Bezüge nach dem VBG. Gemäß § 8a VBG gebühren dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen).
Anders als bei Beamt:innen, bei denen Streitigkeiten im Verwaltungsweg geklärt werden, für die ggf. das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, sind Streitigkeiten von Vertragsbediensteten im Zivilrechtsweg durch das Arbeits- und Sozialgericht zu klären. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen nämlich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung bestehen. Das Arbeits- und Sozialgericht ist u.a. für Ansprüche aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis nach dem VBG zuständig (siehe OGH 24.05.1955 Arb 6237 = Mayr, Arbeitsrecht § 50 ASGG E 84 (Stand 1.8.2022, rdb.at).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
3.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher wegen Unzulässigkeit mit Beschluss zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.