Ra 2022/06/0085 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Antrag auf Feststellung der Parteistellung) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057, mwN), weswegen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.