(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Rückverweise
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 24a Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule
…€. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG. (5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 18 Auszahlung
…keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 8a Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen. (3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf…
§ 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
…Vertragsbedienstete 1. in ein anderes Entlohnungsschema oder 2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt wird. (3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch 1 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011) 2. die…
§ 36a Allgemeines
…ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979…
§ 29g Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
…Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden a) Bezüge nach § 8a und b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten pensionsbeitragspflichtig wären. (7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind…