IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, RA in Wien 01., Goldschmiedgasse 6/6, vom 18.06.2025, gegen den Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX , Zl. XXXX , und wegen der Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 30.01.2022 rechtswidrig unter Verwendung eines verfälschten somalischen Reisepasses und eines gefälschten italienischen Visums der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, XXXX , vom XXXX wurde der BF, rechtskräftig am 17.05.2022, gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 720 Euro verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 04.08.2022 als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, XXXX , vom XXXX , wurde der BF, rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Der BF war im Zeitraum vom 15.08.2023 bis 12.11.2023 im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 23.08.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG beabsichtigt sei und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Am 13.09.2023 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA--VG festgenommen.
Noch am selben Tag stellte der BF im Stande der Anhaltung nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Asylantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF erneut fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
Am 28.01.2025 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA von den Organen der LPD Steiermark festgenommen.
Am 30.01.2025 wurde der BF die Vertretungsbehörde Somalias, welche sich in Genf befindet, als Staatsangehöriger Somalias identifiziert.
Am 14.03.2025 teilte der BF im Rahmen eines von der BBU geführten Rückkehrberatungsgeschpräch mit, dass er nicht rückkehrwillig sei.
Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.05.2025 wurde die Abschiebung des BF mittels eines noch auzustellenden Laissez Passer für zulässig erklärt.
Am 20.05.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG betreffend den BF.
Am 22.05.202522.05.2025, um 04:45 Uhr, schlug ein Versuch der LPD Steiermark, den BF an seiner Wohnadresse in XXXX , aufgrund des Festnahmeauftrag durchzuführen, zunächst fehl. Ein zweiter Versuch den BF festzunehmen führte am gleichen Tag, um 22:40 Uhr, zum Erfolg und konnte der BF dann dort festgenommen werden.
Für den BF war durch das BFA eine begleitete Abschiebung nach Somalia auf dem Luftweg für den 28.05.2025 um 17:30 Uhr geplant und deren Durchführung versucht. Jedoch scheiterte die Übergabe des BF in Mogadischu an die Behörden Somalias und konnte die Abschiebung nicht durchgeführt werden. Aufgrund einer nicht durchgeführten Notifikation des BF wurde er von der Grenzpolizei in Mogadischu nicht übernommen.
Vor Ort wurde das BFA informiert, dass im Vorfeld einer Überstellung jedenfalls alle Unterlagen des Abzuschiebenden zu übermitteln sind, welche dann geprüft werden würden und darauf daraufhin eine Zusage oder Ablehnung erfolgen würde. Die Übermittlung der Unterlagen könne jederzeit per E-Mail erfolgen. Am 30.05.2025 wurde die Rückführung des BF nach Österreich abgeschlossen.
Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF weder über soziale Verankerung sowie familiäre Beziehungen im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz sowie über ausreichend Existenzmittel verfüge. Der BF habe sich bisher unkooperativ gezeigt, in dem er seiner Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen und auch nicht rückkehrwillig sei. Er konnte am 22.05.2025 nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden und gelte daher als mobil. Der BF sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Darüber hinaus verfüge der BF nicht über genügend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei von der somalischen Botschaft identifiziert worden und könne davon ausgegangen werden, auch Heimreisezertifikate für Abschiebungen ausstellen würden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der bevorstehenden möglichen insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der bevorstehenden möglichen Abschiebung, des Fehlens der sonstigen Verankerung des BF in Österreich sowie aufgrund des BF in Österreich sowie aufgrund des Vorverhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Daher sei die Anordnung der Schubhaft notwendig.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2025 erhob der BF binnen offener Frist eine erste Schubhaftbeschwerde.
Am 10.06.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seiner bevollmächtigten Vertretung unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Somali, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
Am 11.06.2025 teilte der Betreiber der Unterkunft des BF dem BVwG telefonisch mit, dass der BF nicht mehr über das dortige Zimmer verfüge.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen.
Am 18.06.2025 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Begründet führte er darin zusammengefasst aus, dass er nach einem gescheiterten Versuch der Abschiebung erneut in Schubhaft genommen worden sei. Die Anordnung der Schubhaft sei nicht zulässig, da die Abschiebung nicht durchführbar sei. Mit einer Abschiebung in einem annehmbaren zeitlichen Rahmen sei nicht zu rechnen und wären Sicherungsmaßnahmen daher nicht zulässig. Die Behörde habe auch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF verfügt über keine echten somalischen Dokumente zum Nachweis seiner Identität Mangels Vorlage authentischer Urkunden steht daher die Identität des BF nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines
Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist, dabei wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Der BF wird seit XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF weist in Österreich mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Der BF war kurz nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag untergetaucht und hielt sich in weiterer Folge vor den Behörden verborgen im Bundesgebiet auf. Er missachtete die bestehenden Meldevorschriften, um seine Abschiebung nach Somalia zu vereiteln.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist er nicht rückkehrwillig.
Das Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer bestehenden hohen Fluchtgefahr aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine ausreichenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte über eine Wohnmöglichkeit in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX , und hat zur Zeit keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF weist zwei strafgerichtliche Verurteilung auf.
Der BF wurde am 30.01.2025 seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF liegt bislang nicht vor. Linienflüge nach Somalia finden regelmäßig statt. Für die Einreise in Somalia ist eine Identifizierung des BF und ein EU-Laissez-Passer (ausgestellt durch die belangte Behörde), sowie eine Vorausinformation der somalischen Grenzbehörde erforderlich, die daraufhin im Genehmigungsfall einen sogenannten „approval letter“ ausstellt.
Die Notwendigkeit des letzten Verfahrensschrittes ist dem BFA er seit 29.05.2025 bekannt.
Seitens der Schweizerischen Behörden finden Rückführungen nach Somalia mittels Laissez-Passer statt.
Die Abschiebung des BF erscheint daher jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer faktisch durchführbar.
Der BF ist insgesamt als nicht vertrauenswürdig zu qualifizieren und ist er nicht bereit, freiwillig nach Somalia zurückzukehren.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am vorgelegten Akten des BFA 2025 vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG, insbesondere das Verfahren zur GZ. XXXX .
Der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten zu entnehmen und wurde nicht bestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs-- und Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Miitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen,
Die Anhaltung des BF in Schubhaft XXXX in Schubhaft, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus dem vom BF gezeigten Vorverhalten nach Abschluss des Asylverfahrens, seinen bereits getätigten Angaben und insbesondere aus dem vorliegenden Rückkehrberatungsprotokoll der BBU.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus seinen bisher im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren getätigten Angaben.
Hinsichtlich der vom BF in der Beschwerde als Ehefrau bezeichneten Person ist auszuführen, dass sich im bisherigen Verfahren keine Hinweise auf das tatsächliche Eingehen einer rechtsgültigen Ehe ergeben haben. Ein gemeinsamer Wohnsitz liegt nach den glaubhaften Angaben des BF nicht vor. Zur behaupteten Schwangerschaft wurden im bisherigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt. Auch kann im Fall einer tatsächlich vorliegenden Schwangerschaft die Vaterschaft des BF nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich schon durch sein Ignorieren der bestehenden Ausreiseverpflichtungen, durch Missachtung von melderechtlichen und fremdenrechtlichen Bestimmungen und auch aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen. Bisher konnte der BF davon ausgehen, dass eine Abschiebung nach Somalia aus faktischen Gründen nicht möglich sei. Wie der durchgeführte Versuch den BF in Somalia den dortigen Behörden zu übergeben und die Ausführungen des BFA das Verfahren für eine funktionierende Abschiebepraxis nach Somalia zu etablieren zeigen, wird sich die tatsächliche Abschiebung des BF realisieren. Vor der nunmehr drohenden tatsächlichen Abschiebung kann nicht angenommen werden, dass sich der BF an fremden- und melderechtliche Vorschriften halten wird. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird.
Der BF hat angegeben, dass er eine Wohnung in XXXX , hat. Dies wird zwar auch durch den vorliegenden ZMR Auszug bestätigt, demzufolge er dort seit 08.08.2024 gemeldet ist. Dem Polizeibericht über seine Festnahme ist allerdings zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Flüchtlingsunterkunft handelt. Der Betreiber der Unterkunft hat in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, dass es sich um keine Wohnung, sondern nur ein Zimmer handelt, das aber dem BF nicht mehr zur Verfügung stehe und er bereits abgemeldet worden sei. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Unterkunftbetreibers und ist daher festzustellen, dass der BF aktuell über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF ergeben sich aus der Einsicht in den aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen über die zeitnah, jedenfalls innerhalb der zur Verfügung stehenden Fristen möglichen Abschiebung des BF ergeben sich aus den im Verfahren zur ersten Schubhaftbeschwerde getätigten Ausführungen des BFA. Insbesondere aus der zeugenschaftlichen Aussage der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung am 10-06-2025. Aufgrund der bestehenden disziplinar- und strafrechtlichen Strafdrohungen besteht an der Richtigkeit der gemachten Angaben der Zeugin kein Zweifel.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A):
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen
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die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 18.06.2025 wurde begehrt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 18.06.2025 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und einer Fluchtgefahr ausgegangen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche ––der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende–– soziasoziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Dass die vom BF vorgebrachte „Ehe“ beziehungsweise Lebensgemeinschaft nicht besteht, wurde bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 10.06.2025 erhoben und zur bestehenden Beziehung festgestellt, dass diese die erforderliche Intensität nicht aufweist, um den BF an einen bestimmten Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, zu binden. Auch seine sonstigen sozialen Kontakte sind dazu nicht geeignet.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergebendes ergeben, zumal eine tatsächliche Abschiebung nach Somalia in naher Zukunft im Raum steht.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist deshalb ein Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die im Bundesgebiet bestehenden sozialen Kontakte haben den BF jedenfalls bis dato nicht daran gehindert in Österreich unterzutauchen und sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen.
Der BF hat sich bereits dem Verfahren entzogen, als eine Abschiebung nicht realisierbar erschien. Die nunmehr bevorstehende Gefahr der tatsächlichen Abschiebung steigert die bestehende Fluchtgefahr noch erheblich. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.
Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor.
Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit XXXX in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war den detaillierten Angaben der belangten Behörde Glauben zu schenken, dass aufgrund verbesserter Umstände und neuer Kontakte sowie Informationen eine Außerlandesbringung des BF nach Somalia sehr wahrscheinlich erscheint.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da gegenständliche die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Das Gericht geht davon aus, dass der BF ein gelinderes Mittel missachten würde und könnte der Sicherungszweck dadurch nicht erreicht werden.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine die einzige Möglichkeit zur Verfahrenssicherung dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, gilt das bereits ausgeführte auch für die Frage des Fortsetzungsausspruches.
Die Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF zu sämtlichen Ermittlungs-ergebnissen schriftlich Parteiengehör eingeräumt.
Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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