Ra 2020/21/0404 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die gegen den Fremden nach Stellung des Asylfolgeantrags zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 zur Verfahrenssicherung angeordnete Schubhaft hätte nach dem ersten Satz des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 höchstens zehn Monate dauern dürfen. Die Schubhaft wurde - noch bevor diese Höchstfrist erreicht wurde - dann über den "Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme" hinaus aufrechterhalten. Für diesen Fall ordnet der letzte Satz des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 an, dass die bisherige Dauer der Schubhaft auf die jeweils maßgebliche Höchstdauer nach § 80 Abs. 2 FrPolG 2005 (nach der Z 2: sechs Monate) bzw. nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 (achtzehn Monate) anzurechnen ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Gemäß § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Demnach ist in diesem Fall eine zunächst zur Verfahrenssicherung dienende Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, sobald sie nach Eintritt der "Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme" nunmehr der Sicherung der Abschiebung dienen soll, infolge der gebotenen Anrechnung ihrer bisherigen Dauer auf die Höchstfrist zu beenden, wenn sie im Rahmen des § 80 Abs. 5 erster Satz FrPolG 2005 bereits mehr als sechs Monate gedauert hat.